Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200023-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. M. Isler Beschluss vom 12. Mai 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
sowie
Klinik B._____, ... [Psychiatrie] Verfahrensbeteiligte
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 20. April 2020 (FF200024)
Erwägungen: 1. A._____ wurde am 6. April 2020 im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung ins Zentrum B._____ der ... [Psychiatrie] eingewiesen (act. 6). Seine Beschwerde wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach mit Urteil vom 20. April 2020 ab (act. 28). Hiergegen erhob er mit Eingabe vom 27. April 2020 Beschwerde beim Obergericht mit dem Hauptantrag auf Entlassung (act. 29). Die erstinstanzli- chen Akten wurden beigezogen (act. 1–26). Mit Verfügung vom 5. Mail 2020 wur- de die Klinikleitung aufgefordert, eine Stellungnahme zum Entlassungsgesuch einzureichen (act. 34). 2. Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 teilte der fallführende Arzt mit, der Beschwerde- führer habe den "Freiwilligenschein" unterschrieben, somit sei die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben worden (act. 39). Er legte die vom Beschwerdeführer gleichentags unterschriebene Erklärung bei, wonach dieser mit der Aufnahme bzw. Weiterbehandlung in der Klinik einverstanden und bereit ist , mit den Fach- personen der Klinik zusammenzuarbeiten (act. 40). Da sich der Beschwerdeführer mit der Aufnahme bzw. Weiterbehandlung in der Klinik einverstanden erklärt hat, ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde entfallen. Das Verfahren ist abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 3. Wie im vorinstanzlichen Verfahren (act. 15 S. 4) ist dem Beschwerdeführer an- tragsgemäss auch im obergerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtsver- beiständung zu bewilligen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als Rechtsbeistand zu bestellen. 4. Zu regeln bleiben die Kostenfolgen. Die Vorinstanz hat das Verfahren schriftlich durchgeführt. Sie entschied im Wesentlichen aufgrund der Stellungnahme der Kli- nik (act. 19), der von der Klinik zur Verfügung gestellten Unterlagen, eines ihr oh- ne Explorationsgespräch mit dem Beschwerdeführer erstatteten Gutachtens (act. 21) und einer Stellungnahme des Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers (act. 23). Zurecht rügt der Vertreter des Beschwerdeführers dieses Vorgehen. Die gegenwärtige Pandemie ist, wie die Kammer jüngst in einem Entscheid vom
hörung des Beschwerdeführers durch das Gericht, Erfordernis der Nachvollzieh- barkeit des Gutachtens, Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, Untersuchungsgrundsatz) (act. 29 S. 6–10). Mit den materiellen Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung befasst er sich nicht. Ein Besuch beim Be- schwerdeführer war nicht erforderlich. Eine besondere anwaltliche Verantwortung, die über das in solchen Verfahren Übliche hinausgeht, bestand nicht. In fachlicher Hinsicht stellte die Beschwerde keine besonders hohen Anforderungen. Mit ver- fahrensrechtlichen Fragen hatte sich Rechtsanwalt X._____ schon vor Vorinstanz auseinandergesetzt. Eine Entschädigung an der oberen Grenze des auf erstin- stanzliche Vertretungen zugeschnittenen Gebührenrahmens rechtfertigt sich des- halb nicht. Die Entschädigung ist auf Fr. 800.– festzusetzen. Einen Mehrwertsteu- erzuschlag beansprucht Rechtsanwalt X._____ nicht. Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird für das Rechtsmittelverfahren die unentgelt- liche Rechtsverbeiständung bewilligt. Als Rechtsbeistand wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ bestellt. 2. Das Verfahren wird abgeschrieben. 3. Die Kosten beider Instanzen werden definitiv auf die Gerichtskasse genom- men. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Rechtsanwalt X._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im obergerichtlichen Verfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 800.– entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
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