Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200021-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 29. April 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
sowie
Psychiatrische B._____-Klinik Zürich, Verfahrensbeteiligte
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 8. April 2020 (FF200072)
Erwägungen: 1.1 Am 19. März 2020 wurde der Beschwerdeführer per ärztlichem Unter- bringungsentscheid in die Psychiatrische B.-Klinik Zürich eingewiesen (vgl. act. 1 und act. 9). Dagegen wehrte er sich mit an das Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) adressierter Eingabe vom 19. März 2020, deren Postaufgabe am 6. April 2020 erfolgte (vgl. act. 1 Couvert). Mit Verfügung vom 8. April 2020 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein. Der Entscheid wurde auch der Kliniklei- tung der Psychiatrischen B.-Klinik Zürich zugestellt (act. 3 = act. 5). 1.2 Mit Schreiben vom 17. April 2020 (Poststempel) wandte sich der Be- schwerdeführer unter Beilage der Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2020 an das Obergericht (act. 6). Der schwer leserlichen Eingabe lässt sich entnehmen, dass er sich gegen die fürsorgerische Unterbringung wehrt. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 3; vgl. auch act. 8). 2.1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgeri- schen Unterbringung muss nicht begründet sein (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Ist die Beschwerde unbegründet, wird auf Grund der Akten entschieden. In der Rechts- mitteleingabe vom 17. April 2020 fehlt – soweit leserlich – eine Auseinanderset- zung mit dem angefochtenen Entscheid. Die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers richten sich vielmehr gegen die fürsorgerische Unterbringung (act. 6). 2.2 Gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung kann in- nert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids das zuständige Gericht angerufen werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wurde (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer wurde am 19. März 2020 per ärztlichem Unterbringungsentscheid in die Psychiatrische B._____-Klinik Zürich eingewiesen (vgl. act. 1, act. 6, act. 9). Die Frist für eine vom Gericht zu beurtei- lende Beschwerde gegen den Einweisungsentscheid lief somit am Montag,
März 2020, ab (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Der an die Vor- instanz gerichtete Antrag des Beschwerdeführers um gerichtliche Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung datiert zwar vom 19. März 2020, die für die Einhal- tung der Frist massgebende Postaufgabe erfolgte jedoch erst am 6. April 2020 und damit verspätet bzw. erst nach Ablauf der zehntägigen Frist für die gerichtli- che Beurteilung des unfreiwilligen Aufenthaltes in der Psychiatrische B.- Klinik Zürich. Die Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetre- ten. Die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz ist abzuweisen. 2.3 Gemäss Art. 426 Abs. 4 ZGB kann die betroffene Person indes jeder- zeit um Entlassung ersuchen, wobei über ihr Gesuch ohne Verzug zu entscheiden ist. Wurde die Unterbringung – wie vorliegend – ärztlich angeordnet, ist die ärztli- che Leitung der Einrichtung für den Entscheid über die Entlassung zuständig (Art. 429 Abs. 3 ZGB; § 34 Abs. 1 EG KESR). In diesem Sinne stellte die Vor- instanz ihre Verfügung vom 8. April 2020 unter Beilage des Schreibens des Be- schwerdeführers vom 19. März 2020 (act. 1) der Klinikleitung der Psychiatrischen B.-Klinik Zürich zu (act. 6 S. 2). Bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung kann ebenfalls innert zehn Tagen das zuständige Gericht angerufen werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 ZGB). 3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, dessen Beistand, die ver- fahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der vorinstanzlichen Ak- ten – an die 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich, je ge- gen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
versandt am: 30. April 2020