Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200019-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 27. April 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin (vor Obergericht)
sowie
B._____, Verfahrensbeteiligter (vor Obergericht),
sowie
Pflegezentrum C._____ AG, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 6. April 2020 (FF200014)
Erwägungen: 1. Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Horgen (KESB Horgen) vom 12. Februar 2020 wurde A._____ (Beschwerdeführe- rin ) in Anwendung von Art. 426 ZGB im Sanatorium D._____ fürsorgerisch unter- gebracht (vgl. act. 2/4, Dispositiv Ziffer 1), und es wurde dem Sanatorium D._____ die Entlassungs- bzw. Verlegungskompetenz übertragen (Dispositiv Zif- fer 2). Zudem ersuchte die KESB Horgen das Sanatorium D._____ um umgehen- de Information im Falle einer Entlassung oder Verlegung der Beschwerdeführerin bzw. sobald die Beschwerdeführerin sich freiwillig im Sanatorium D._____ aufhal- te (Dispositiv Ziffer 3). Am 26. Februar 2020 wurde die Beschwerdeführerin in das Pflegezentrum C._____ verlegt (act. 2/8–9; act. 2/16/1–2). Auf Beschwerde von B., dem Ehemann der Beschwerdeführerin, hob das Bezirksgericht Horgen die Dispositiv Ziffern 2 und 3 des Beschlusses der KESB Horgen mit Urteil vom 3. März 2020 auf, und es wies die ärztliche Leitung des Pflegezentrums C. an, die KESB Horgen umgehend zu informieren, sobald die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung nicht mehr ge- geben sind (act. 2/20 f.). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 2.1. Mit Schreiben vom 2. April 2020 ersuchte B._____ beim Bezirksgericht Hor- gen (Vorinstanz) um gerichtliche Überprüfung eines nicht gerichtlich angeordne- ten Freiheitsentzuges (act. 1). Namentlich machte er geltend, die Beschwerdefüh- rerin habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass sie gegenüber dem Pflegepersonal des Pflegezentrums C._____ mehrmals ein Gesuch um gerichtliche Überprüfung ge- stellt habe, welches von der Pflegeleitung offenbar nicht an das zuständige Ge- richt weitergeleitet worden sei (act. 1). 2.2. Die Vorinstanz erwog, für das Entlassungsgesuch, mit welchem vor Ablauf der Frist gemäss Art. 431 ZGB eine Überprüfung der fürsorgerischen Unterbrin- gung erwirkt werden könne, sei die Erwachsenenschutzbehörde zuständig. Erst gegen einen allfällig abschlägigen Entscheid könne Beschwerde beim zuständi- gen Gericht erhoben werden. Ein Entlassungsgesuch sei hier daher zuerst an die KESB Horgen zu rich-
ten, bevor das Gericht angerufen werden könne. Auch der von B._____ angeru- fene Art. 31 Abs. 4 BV vermöge keine direkte Zuständigkeit des Gerichts zu be- gründen. Entsprechend trat die Vorinstanz auf das Entlassungsgesuch nicht ein und leitete dieses zur Prüfung an die KESB Horgen weiter (act. 3 = act. 6 = act. 8, nachfolgend zitiert als act. 6; vgl. auch hiernach E. 3.2.). 2.3. Gegen diesen Entscheid erhebt die Beschwerdeführerin mit handschriftli- cher, aber nicht unterzeichneter Eingabe vom 16. April 2020 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer (act. 7, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 4/1). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4). Das Verfahren ist spruchreif. Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, erübrigen sich Weiterun- gen zur Behebung der mangelhaften Unterzeichnung. 3.1. Eine eigentliche Begründung enthält die Beschwerde nicht. Eine solche ist gestützt auf Art. 450e Abs. 1 ZGB auch nicht erforderlich, was mangels abwei- chender Regelung im EG KESR auch für das zweitinstanzliche Beschwerdever- fahren zu gelten hat. Es ergibt sich immerhin aus der Rückseite der Beschwerde- schrift, welche eine Kopie seiner Seite wohl einer früheren Verfügung der Vo- rinstanz mit handschriftlichen Ergänzungen enthält, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, gesund zu sein und an Heimweh zu leiden (act. 7). Zudem ergibt sich aus ihren Unterstreichungen und Bemerkungen im von ihr beigelegten Ent- scheid der Vorinstanz vom 6. April 2020 (act. 8), dass sie mit den Erwägungen der Vorinstanz zu Art. 31 Abs. 4 BV nicht einverstanden ist. 3.2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann gestützt auf Art. 426 Abs. 2 ZGB die betroffene oder eine ihr nahestehende Person jederzeit um Ent- lassung ersuchen, wobei über das Gesuch unverzüglich zu entscheiden ist. Zu- ständig für die Beurteilung eines Entlassungsgesuches ist gestützt auf Art. 428 ZGB die KESB, sofern sie die Entlassung nicht im Einzelfall an die Einrichtung übertragen hat. Gestützt darauf – sowie mit Blick auf das eingangs Dargelegte, dass die von der KESB Horgen verfügte Entlassungskompetenz des Sanatoriums D._____ mit Urteil vom 3. März 2020 ersatzlos aufgehoben worden ist (vgl. hiervor E. 1) – er- kannte die Vorinstanz zurecht, ein Entlassungsgesuch sei zunächst an die KESB
Horgen zu richten. Auch erwog sie zutreffend, dass erst im Falle eines allfällig ab- schlägigen Entscheids Beschwerde am zuständigen Gericht erhoben werden könne (Art. 450 Abs. 1 ZGB; vgl. Erwägungen Vi.: act. 6 E. 3.). Ebenfalls zurecht wies die Vorinstanz darauf hin, dass gestützt auf Art. 31 Abs. 4 BV jede Person, welcher die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen worden sei, jederzeit ein Gericht anrufen könne. In diesem Sinne habe bereits die Möglichkeit bestanden, die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung gericht- lich überprüfen zu lassen. Diese Möglichkeit sei hier nicht wahrgenommen wor- den. Selbstverständlich müsse aber die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung auch danach jederzeit gewährleistet sein. Genau dazu diene das gesetzlich vor- gesehene Entlassungsverfahren. Die Vorinstanz erwog weiter zutreffend, Art. 31 Abs. 4 BV schliesse insbe- sondere nicht aus, dass Entlassungsgesuche vor der gerichtlichen Beurteilung zunächst von einer anderen, nichtgerichtlichen Behörde beurteilt würden. Insbe- sondere auch mit Blick darauf, dass Art. 426 Abs. 4 Satz 2 ZGB vorsehe, dass über Entlassungsgesuche ohne Verzug zu entscheiden sei, sei ein rascher Ent- scheid (und damit auch die Möglichkeit des raschen Weiterzugs ans Gericht) ge- währleistet, was den Anforderungen von Art. 31 Abs. 4 BV genüge (vgl. act. 6 E. 4. u.a. unter Hinweis auf: OFK ZGB-F ASSBIND, 3. Aufl. 2016, Art. 426 N 5 m.w.H.; vgl. ergänzend auch BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, 6. Aufl. 2018, Art. 426 N 52 sowie ESR Komm-ROSCH, 2. Aufl. 2015, Art. 426 N 17, je m.w.H., insb. auch auf Rechtsprechung des EGMR). Auf diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sei die Beschwerdeführerin hier nochmals hingewiesen; aus Art. 31 Abs. 4 BV lässt sich damit kein selbständiger Anspruch ableiten, das Ge- richt unter Umgehung des Verfahrens nach Art. 426 Abs. 4 und Art. 428 ZGB di- rekt anzurufen. 3.3. Die Vorinstanz verneinte damit zurecht die Möglichkeit, ein Entlassungsge- such direkt beim Gericht einzureichen bzw. unabhängig von einem solchen jeder- zeit zwecks Überprüfung einer behördlich angeordneten fürsorgerischen Unter- bringung direkt an das Gericht zu gelangen, und sie leitete das Entlassungsge- such zutreffend an die KESB Horgen weiter. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck versandt am: