Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss vom 29. April 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen einen Entscheid der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 20. März 2020 (FF200054)
Erwägungen: 1. a) Am 13. März 2020 wurde A._____ (nachfolgende Beschwerdeführer) durch den Notfallpsychiater Dr. med. B._____ per Fürsorgerische Unterbrin- gung in die Psychiatrische Universitätsklinik (PUK) eingewiesen (act. 4/2). Mit Eingabe vom 16. März 2020 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die ärztliche Anordnung "Rekurs" und ersuchte um Entlassung aus der Klinik (act. 1). Mit Urteil vom 20. März 2020 wies das Bezirksgericht Zü- rich, 10. Abteilung, Einzelgericht die Beschwerde ab (act. 13). Diesen Ent- scheid focht A._____ innert Frist mit Beschwerde an und verlangte sinnge- mäss die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung (act. 14 vom 25. März 2020 und act. 16 vom 30. März 2020 i.V.m. act. 13 und act. 11). Rechtsanwalt lic. iur X., wurde über den Beschwerdeeingang orientiert (act. 15). 2. Auf telefonische Nachfrage teilte die Klinik mit, dass der Beschwerdeführer am 15. April 2020 aus der Klink entlassen worden sei (act. 18). Mit dem Aus- tritt ist die fürsorgerische Unterbringung weggefallen, und es besteht seither kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers mehr an der Beurteilung seines Entlassungsgesuches. Dies führt zur Gegenstandslosigkeit des Be- schwerdeverfahrens. Das Verfahren ist abzuschreiben (§ 40 und § 62 ff. EG KESR i.V.m. Art. 242 ZPO). 3. a) Die Vorinstanz hatte aufgrund der aktuellen Lage im Zusammenhang mit dem Coronavirus das schriftliche Verfahren angeordnet. Dem Beschwerde- führer wurde zur Wahrung seiner Verfahrensrechte in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und letzterer erhielt nach Eingang des Gutachtens Gelegenheit, eine schrift- liche Begründung der Beschwerde bzw. eine Stellungnahme einzureichen (act. 2 Verfügung vom 17. März 2020). Der Psychiater Dr. C._____ erstellte sein Gutachten gestützt auf die Krankengeschichte sowie auf ein persönli- ches Gespräch mit dem Exploranden (act. 5). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erstattete seine Stellungnahme aufgrund der medizinischen Akten, des Gut- achtens und einer 15-minütigen telefonischen Rücksprache mit seinem Kli-
enten (act. 7 S. 3 i.V.m. act. 8). Ein persönlicher Kontakt zum Beschwerde- führer sei wegen der besonderen Umstände nicht möglich gewesen (act. 7 S. 4). Auf Antrag des Rechtsvertreters erkundigte sich die zuständige Be- zirksrichterin bezüglich der Wohn- und Belastungssituation im Falle einer Entlassung am 20. März 2020 telefonisch bei der Mutter des Beschwerde- führers und erstellte darüber eine Aktennotiz (act. 9). Der Inhalt dieser Notiz wurde dem Rechtsvertreter telefonisch übermittelt, worauf dieser auf eine Stellungnahme dazu verzichtete (act. 9). b) Zu Handen der Vorinstanz sind im Hinblick auf künftige Verfahren nach- folgend einige Bemerkungen zu den vorgenommenen Verfahrensanpassun- gen an die Corona-Situation anzubringen. c) Es stellt sich die Frage, ob bei gerichtlicher Überprüfung ärztlich angeord- neter Fürsorgerischer Unterbringung auf die Durchführung einer Verhand- lung verzichtet und das Verfahren, wie vorliegend, schriftlich durchgeführt werden kann. Die Vorinstanz begründete das Vorgehen damit, dass auf- grund der aktuell herrschenden ausserordentlichen Lage (Pandemie), deren Ende derzeit nicht absehbar sei, und mangels tauglicher Massnahmen zur Gewährleistung der gesundheitlichen Sicherheit aller Beteiligter eine mündli- che Verhandlung weder in der Klinik noch am hiesigen Gericht möglich sei (act. 2). Das Vorgehen der Vorinstanz kommt einer Abänderung der geltenden Ver- fahrensbestimmungen gleich. Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage und der Verweis auf die Pandemie, welchen die Vorinstanz als Begründung an- führt, vermag diese Lücke nicht zu schliessen. Die inzwischen in Kraft getre- tene bundesrätliche Verordnung über Massnahmen in der Justiz im Verfah- rensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht, SR 272.81) vom 16. April 2020, bestätigt die grundsätzliche Pflicht zur persönlichen Anhörung, erlaubt aber die Delegati- on an ein einzelnes Mitglied des Spruchkörpers und die Durchführung mit- tels Video- oder Telefonkonferenz.
Die Pflicht zur persönlichen Anhörung bei ärztlich angeordneter Fürsorgeri- scher Unterbringung wird auch von den Kommentatoren nicht in Frage ge- stellt (vgl. dazu OFK ZGB-F ASSBIND, 3. Auflage, Art. 450e N 1). Die Anhö- rung dient dabei nicht nur der betroffenen Person, sondern stellt gleichzeitig eine Beweisvorschrift dar. Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine Fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (BSK ZGB I-G EISER, 6. Auflage, Art. 450e N 21). Eine Vertretung ist bei der Einvernahme nicht möglich. Die betroffene Person muss Gelegenheit haben, sich selber dem Gericht gegenüber zur Massnahme und zu allen Umständen zu äussern, welche eine Fürsorgeri- sche Unterbringung rechtfertigen oder als unnötig erscheinen lassen können (BSK ZGB I-G EISER, 6. Auflage, Art. 450e N 22). Das Recht, persönlich an- gehört zu werden, geht über den Anspruch auf rechtliches Gehör hinaus. Deshalb genügt weder eine schriftliche Stellungnahme noch die Vertretung im Verfahren durch einen Anwalt oder durch einen Verfahrensbeistand (vgl. dazu auch Botschaft vom 28. Juni 2016 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personen- und Kindesrecht] [ nach- folgend Botschaft Erwachsenenschutz], BBl 2006 7001, S. 7079 und S. 7088). Die Unzweckmässigkeit des schriftlichen Verfahrens im vorliegenden Fall schlägt sich auch im Kurzgutachten (act. 5) nieder, das zwar auf die gestell- ten Fragen (act. 2 S. 4/5) konkrete Antworten gibt, die aber ohne die Mög- lichkeit dem Gutachter ergänzende Fragen stellen zu können, ohne weiter- gehende Begründung bleiben. 4 Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird bezüglich des Entlassungsgesuches abge- schrieben. 2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an Rechtsanwalt lic. iur. X._____, an die verfahrensbeteiligte Klinik, die Obergerichtskasse sowie zweifach – unter Beilage der Akten – an das Einzelgericht des Bezirksge- richtes Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
i.V. MLaw C. Funck
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