Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi so- wie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 27. März 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
Psychiatrische B._____-Klinik ..., Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 18. März 2020 (FF200056)
Erwägungen:
1.1. Am 27. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer gegen seinen Willen von Dr. C._____ mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische B._____- Klinik ... eingewiesen (act. 2). Mit Schreiben vom 16. März 2020 (Datum Post- stempel) erhob er dagegen Beschwerde bei der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) (act. 1). Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde mit Verfügung vom 18. März 2020 nicht ein (act. 3 = act. 5; nach- folgend zitiert als act. 5). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2020 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde bei der Kammer (act. 6). Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-3). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde gegen die Anordnung der fürsorgeri- schen Unterbringung nicht ein, weil der Beschwerdeführer diese mehr als zehn Tage nach seiner Einweisung erhoben hatte (vgl. act. 5). Dies ist nicht zu bean- standen. Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2 ZGB können ärztlich ange- ordnete fürsorgerische Unterbringungen innert zehn Tagen seit der Mitteilung des Entscheides beim zuständigen Gericht angefochten werden. Der Beschwerdefüh- rer war am 27. Februar 2020 über die Anordnung der fürsorgerischen Unterbrin- gung informiert worden (vgl. act. 2), sodass seine Beschwerde an die Vorinstanz zu spät erfolgte. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er bei der verfahrensbe- teiligten Klinik ein Entlassungsgesuch stellen kann. Wird dieses abgelehnt, kann er sich innert zehn Tagen bei der Vorinstanz beschweren (vgl. Art. 429 Abs. 3 und Art. 439 Abs. 3 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2 ZGB). Entsprechend leitete die Vorinstanz seine Beschwerde denn auch an die verfahrensbeteiligte Klinik weiter (vgl. act. 5). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer kosten- pflichtig. Umständehalber sind jedoch keine Gerichtskosten zu erheben. Eine Par- teientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Beiständin, die verfah- rensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: 27. März 2020