Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 9. April 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
B._____ [Klinik], Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen einen Entscheid der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 25. Februar 2020 (FF200033)
Erwägungen:
Damit ist auf die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers vom 25. März 2020 sowie vom 9. April 2020 (Eingang), womit er sich erneut gegen seine Ein- weisung in die Klinik und ferner gegen die "Einsetzung eines Vormundes" zur Wehr setzt resp. Rekurs gegen die fürsorgerische Unterbringung erhebt, nicht nä- her einzugehen (act. 24 und 30). Für Fragen im Zusammenhang mit seiner Ver- beiständung ist im Übrigen nicht die Kammer, sondern die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde zuständig. 4. Bei der vorinstanzlichen Kostenregelung bleibt es. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Kostenregelung des angefochtenen Entscheides (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) wird bestätigt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die verfahrensbeteiligte Klinik, an die F._____ AG, an die Beiständin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, fer- ner an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
versandt am: 9. April 2020