Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 18. Februar 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
sowie
B._____, Verfahrensbeteiligte
sowie
C._____, weitere Verfahrensbeteiligte
betreffend Fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 21. Januar 2020 (FF200001)
Erwägungen: 1. 1.1. B._____ lebt seit dem 29. Oktober 2019 im Alterszentrum D._____ in E._____ [Ort] (act. 1; act. 31). Am 6. Januar 2020 wurde sie ärztlich per fürsorge- rischer Unterbringung in die Psychiatrische Klinik C._____ eingewiesen (act. 2). Am 7. Januar 2020 kündigte das Alterszentrum D._____ den Pensionsvertrag per sofort und verlangte die Räumung des Zimmers bis spätestens 14. Januar 2020 (act. 11/2). 1.2. Die vom Ehemann von B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) mit Urteil vom 21. Januar 2020 abgewiesen; auf den Antrag des Beschwerdeführers um Anweisung des Alterszentrums auf Rücknahme von B._____ wurde nicht einge- treten (act. 30 [=act. 22]). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Februar 2020 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht (act. 31). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-28). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Die Dauer einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung darf höchstens sechs Wochen betragen (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 29 Abs. 1 EG KESR). Damit die fürsorgerische Unterbringung nach Ablauf dieser Frist fortge- setzt werden kann, muss ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der KESB vorliegen (Art. 429 Abs. 2 ZGB). Ausgeschlossen ist dahingegen, dass die fürsor- gerische Unterbringung am Ende der Frist dadurch verlängert wird, dass ein an- derer Arzt gestützt auf Art. 429 ZGB aus den gleichen Gründen wie bis anhin eine neue zeitlich beschränkte Unterbringung anordnet, da dadurch die gesetzlich vor- gesehene Fristbeschränkung umgangen würde (OGer ZH PA150020 vom 2. Juli 2015 E. II./2.1.). Die ärztlich angeordnete Unterbringung begann am 6. Januar 2020. Bei der Berechnung der sechswöchigen Frist ist der Tag der Anordnung mitzuzählen und die Frist kann auch am Wochenende oder einem Feiertag ablau-
fen (vgl. BGer 5A_849/2013 vom 27. November 2013 E. 2). Die ärztlich angeord- nete Unterbringung endete somit von Gesetzes wegen am Sonntag, 16. Februar 2020. Damit besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung der da- gegen erhobenen Beschwerde. Das Verfahren ist insoweit gegenstandslos und abzuschreiben (BGer 5A_849/2013 27. November 2013 E. 2.). Aus den vor- instanzlichen Akten ergeht, dass der KESB Antrag auf Verlängerung der fürsorge- rischen Unterbringung gestellt wurde (act. 26). Ein diesbezüglicher Entscheid der KESB könnte wieder mit Beschwerde beim Bezirksgericht Horgen angefochten werden (Art. 450 ZGB). 2.2. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, er habe nie verlangt, seine Ehefrau sei nach Hause zu entlassen. Die fürsorgerische Unterbringung sei aber unverhältnismässig. Die Vorinstanz bzw. das Obergericht habe das Alters- heim D._____ anzuweisen, seine Ehefrau wieder aufzunehmen; unter Hinweis auf die Möglichkeit der Einschränkung der Bewegungsfreiheit nach Art. 383 ff. ZGB (act. 31). Die Vorinstanz trat zu Recht nicht auf diesen Antrag ein. Die Bezirksge- richte wie auch das Obergericht können nur im Rahmen der Beurteilung einer für- sorgerischen Unterbringung prüfen, ob die Klinik, in welche die betroffene Person eingewiesen wurde, für die Unterbringung (zumindest vorübergehend) geeignet ist . Ausserhalb dieses gesetzlichen Rahmens haben die Zivilgerichte keine Mög- lichkeit, eine Einrichtung zu verpflichten, jemanden aufzunehmen. Bei einem be- vorstehenden Austritt der Ehefrau des Beschwerdeführers aus der Psychiatri- schen Klinik E._____ wäre mit Unterstützung der Klinik eine geeignete Anschluss- lösung zu suchen. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 3. Auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfah- ren ist zu verzichten.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht abgeschrie- ben wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an die weiteren Verfah- rensbeteiligten sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
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