Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin MLaw A. Ochsner Beschluss und Urteil vom 24. Januar 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
Alters- und Pflegeheim B._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen einen Entscheid der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 31. Dezember 2019 (FF190281)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich ord- nete mit Entscheid vom 6. Februar 2019 die fürsorgerische Unterbringung von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) an, der zuvor am 28. Dezember 2018 ärztlicherseits fürsorgerisch untergebracht worden war. Mit Beschluss der KESB vom 27. Juni 2019 wurde diese fürsorgerische Unterbringung verlängert (Art. 431 ZGB). Die Kammer wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (vgl. dazu die Prozessgeschichte gemäss vorinstanzlichem Entscheid; act. 8 = act. 13 [Akten- exemplar], nachfolgend zitiert als act. 13). 1.2 Mit Zirkulationsbeschluss vom 13. Dezember 2019 entschied die KESB der Stadt Zürich im Rahmen der periodischen Überprüfung nach Art. 431 ZGB, dass die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdefüh- rers im Alters- und Pflegeheim B._____ (nachfolgend B.) weiterhin erfüllt seien (act. 2). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Einzel- gericht des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung (nachfolgend Vorinstanz) und ersuchte um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung (act. 1). 1.3 Die Vorinstanz lud den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 zur Anhörung/Hauptverhandlung auf Dienstag, 31. Dezember 2019 vor und bestellte Dr. med. C. als Gutachter (act. 4). Nach Erstattung des Gutach- tens von Dr. med. C., der Anhörung des Beschwerdeführers und der Stel- lungnahme von Dr. med. D. für das B._____ (Prot.-Vi. S. 7 ff.) wies die Vo- rinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 31. Dezember 2019 ab (act. 13). Gegen diesen Entscheid, der dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2020 zugestellt wurde (vgl. act. 9), erhob er am 16. Januar 2020 rechtzeitig Beschwerde bei der Kam- mer. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 - 11). Das Verfahren ist spruchreif.
sozialen Leben teilnehmen kann (BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, 6. A., Art. 426 N 15; vgl. auch OGer ZH PA160001 vom 22. Januar 2016, E. 2.2.). 3.2 Gemäss Ausführungen des Gutachters leidet der Beschwerdeführer an einer schizoaffektiven Störung. Offen gelassen hat der Gutachter, ob es sich dabei um eine hebephrene oder paranoide Störung handelt, da dies seiner Ansicht nach ei- ne Frage akademischer Natur sei. Er denke, der hebephrene Anteil sei beim Be- schwerdeführer stärker ausgeprägt, was sich auch zeige, wenn mit ihm gespro- chen werde. Diese Desorientierung im Denken, diese Verwirrung drücke sich im Alltagsleben aus (Prot.-Vi. S. 14 f.). 3.3 Der Beschwerdeführer zeigt sich hinsichtlich der gutachterlich festgestellten psychischen Störung ambivalent. Während der vorinstanzlichen Verhandlung räumte er zwar ein, er brauche sicher Medikamente gegen die Schizophrenie (Prot.-Vi. S. 11), legte aber auch dar, er habe noch nie Halluzinationen gehabt, weder akustische, noch optische. Er neige auch nicht zu Wahnideen. Ihm sei eine paranoide Schizophrenie "angehängt" worden (Prot.-Vi. S. 9). Auch in seiner Be- schwerde an die Kammer legte er dar, er leide nicht an den Auswirkungen einer paranoiden schizophrenen Störung, sondern an den Fehlinformationen und an den Verleumdungen und dem Rufmord des B._____ und der KESB (act. 14 S. 3). 3.4 Auch wenn der Beschwerdeführer selbst davon ausgeht, nicht an einer psy- chischen Störung zu leiden, gibt es keinen Grund, die Einschätzung des Gutach- ters zu hinterfragen. Die Diagnose ist seit längerer Zeit bekannt. Die diagnostizier- te Schizophrenie stellt eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar. Eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers ist deshalb er- laubt, wenn die weiteren Voraussetzungen, nämlich die Notwendigkeit der per- sönlichen Fürsorge und deren tatsächliche Erbringung in einer geeigneten Ein- richtung sowie der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, erfüllt sind. 4. Schutzbedürfnis (Behandlungs- oder Betreuungsbedarf) 4.1 Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung wird vorausgesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist und
nicht auf andere Weise als durch eine Unterbringung in einer Einrichtung erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person ei- nes besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; die Freiheitsentziehung muss die persönliche Fürsorge für den Betroffenen sicherstellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Mass- nahmen und andererseits jede Form von Betreuung, derer eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen insbesondere so elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege und Kleidung. Dem Schutz der Umgebung kommt nur, aber immerhin, eine subsidiäre Bedeutung zu (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Eine Fremdgefährdung ist damit weder eine Unterbringungsvoraussetzung, noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. Der Schutz und die Belastung anderer Personen darf jedoch in die Beurteilung mitein- bezogen werden (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 8, 10 und N 41 ff.). 4.2 Der Gutachter erachtet die Unterbringung in einer Einrichtung in Anbetracht des gegenwärtigen Zustandes des Beschwerdeführers in jedem Fall als erforder- lich. Er legte dar, die nötige Fürsorge, Pflege und Behandlung könne kaum an- ders gewährleistet werden. Dem Beschwerdeführer würde eine Verwahrlosung drohen, wenn er entlassen würde (Prot.-Vi. S. 15). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers würde sich bei einer Entlassung sehr schnell verschlechtern. Sich selbst überlassen sei der Beschwerdeführer nicht lebensfähig. Die Medikati- on würde der Beschwerdeführer bei einer Entlassung nach eigenem Gutdünken verändern. Der Beschwerdeführer habe eine ganze Liste von Medikamenten und dies zu Hause umzusetzen, sei schwierig. Der Beschwerdeführer habe keine Wohnung mehr, nachdem diese gekündigt worden sei. Er würde also auf die Strasse entlassen werden. Bei den jetzigen und den in nächster Zeit zu erwarten- den Temperaturen wäre das lebensgefährlich. Verpflegen könne sich der Be- schwerdeführer wahrscheinlich. Als IV-Rentner müsse er keinem Erwerb mehr nachgehen. Ausser "E._____" (seiner langjährigen Partnerin, Anmerkung hinzu- gefügt) habe der Beschwerdeführer eigentlich kein Beziehungsnetz (Prot.-Vi. S. 16). Der Gutachter geht bei einer Entlassung im Weiteren von einer geringen
Belastung des Umfeldes des Beschwerdeführers durch ihn selbst aus (Prot.-Vi. S. 16 f.). Auch Dr. med. D._____ geht davon aus, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht entlassen werden kann. Er teilt die Ansicht des Gutachters, bei einer Entlas- sung drohe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer die nötige Medikation auf- grund von eigenen Wahrnehmungen einschätzt. Dr. med. D._____ befürchtet, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung seinen Hausarzt in das Wahn- system einbeziehen würde, das der Beschwerdeführer als Tatsache umschreibe. Dadurch würde die medikamentöse Behandlung gefährdet (Prot.-Vi. S. 18 f.). 4.3 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass beide Ärzte einen Behandlungs- und Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers klar bejahen. Die Wahngedanken des Beschwerdeführers spielen dabei eine zentrale Rolle. Dass der Beschwerde- führer Wahngedanken hat, ergibt sich auch aus der Anhörung des Beschwerde- führers im Rahmen der Verhandlung vor Vorinstanz. So schilderte er in dieser Anhörung seine Gedanken zu einer geheimen Sache um die Supernova "Alpha Centauri" (Prot.-Vi. S. 10), dass es im Triemli zu einer Art Krieg gekommen sei, als sie seine "Frenovation" (phonetisch) entdeckt hätten, sie ihm aber die Reakti- onszeit nicht hätten geben wollen, die nötig gewesen wäre, um festzustellen, wel- ches Sternzeichen er neu habe nach dem langen "Totsein" (Prot.-Vi. S. 11 f.), dass seine Schwester ihn mit Pestiziden habe vergiften wollen (Prot-Vi. S. 12) und er gar keine Wahnideen habe, sondern er vielmehr an einer hochgeheimen Sache beteiligt sei (Prot.-Vi. S. 19). Er werde nur abgeschoben, weil er zu viel wisse. Wenn er das Maul nicht halte, würde er auf der Erde eine Massenpanik und Massenhysterie auslösen. Er würde gerne mit Leuten der ETH und anderen Leuten zusammenarbeiten und endlich von seiner Schweigepflicht entbunden werden (Prot.-Vi. S. 19 f.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung und in der Be- schwerde bestätigen im Weiteren die Einschätzung der Ärzte, dass er bei einer Entlassung die Medikation nach eigenem Gutdünken anpassen würde. Der Be- schwerdeführer bestreitet dies zwar (act. 14 S. 17), erachtet aber gleichzeitig die durch die Ärzte vorgesehene Medikation gemäss Behandlungsplan als nicht rich-
tig , legt selbst dar, welche Medikamente bzw. in welcher Dosis er Medikamente einnehmen sollte, und bemängelt weiter, dass ihm für ihn seiner Ansicht nach notwendige Medikamente nicht abgegeben würden (Prot.-Vi. S. 10 f. und act. 14 S. 6 ff., sowie letzte Seite). Aus dem Verlaufsbericht von B._____ ergibt sich zu- dem, dass der Beschwerdeführer selbst im Internet Recherchen zu Medikamen- ten anstellt und sich hernach trotz der Empfehlung bestimmter Medikamente durch die behandelnden Ärzte eigene (andere) Medikamente in der Dorfapotheke besorgt (act. 7/1 S. 5 und S. 8). Gesamthaft betrachtet besteht derzeit im B._____ im beschützten Setting keine aktuelle Selbst- bzw. Fremdgefährdung. Allein aus der Entlassung in die Obdachlosigkeit lässt sich keine Schutzbedürftigkeit ableiten. Diese ist aber im Hinblick auf das Absetzen der Medikamente bzw. ein Umstellen der Medikamente gemäss eigenem Gutdünken bei einer Entlassung zu bejahen, da daraus mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit eine Zunahme der psychotischen Symptomatik mit Selbstgefährdung sowie schwerer Verwahrlosung resultieren würde. Die erforder- liche ärztliche und soziale Hilfe für den Beschwerdeführer kann derzeit nur im Rahmen einer stationären Behandlung in einer entsprechenden Einrichtung er- bracht werden. Er ist auf die pflegerische Unterstützung zur Alltagsstrukturierung angewiesen. Im Vordergrund steht die Behandlung mit einer antipsychotischen Medikation und die Gewährung der nötigen Pflege. Der Beschwerdeführer leidet neben seiner psychischen Erkrankung an Psoriasis (act. 7/3). Er benötigt bei der Hautpflege Hilfe, die ihm das B._____ anbietet (act. 7/2 S. 8). Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer nicht auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgrei- fen. Seine langjährige Partnerin leidet gemäss den Angaben des Beschwerdefüh- rers selbst an einer psychischen Störung (mit Wahnvorstellungen; vgl. Prot.-Vi. S. 13). Er ist obdachlos und geht keiner Erwerbstätigkeit nach, wobei er immerhin eine IV-Rente erhält (Prot.-Vi. S. 16). Im Falle einer Entlassung droht ihm eine schwere Verwahrlosung. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist somit zu bejahen.
müsste sich der Beschwerdeführer für die Abgabe der Depotmedikation eigen- ständig bei einem Arzt bzw. seinem Hausarzt einfinden. Dr. med. D._____ legte in diesem Zusammenhang überzeugend dar, dass dies nicht gewährleistet werden könne, falls der Beschwerdeführer den behandelnden Arzt in seine Wahngedan- ken miteinbeziehe (Prot.-Vi. S. 18). Da mit einer mangelnden Medikamenten- Compliance eine Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers bzw. seiner psychischen Erkrankung einhergehen würde, reicht eine ambulante Thera- pie aktuell nicht aus, um dem Betreuungs- und Behandlungsbedarf des Be- schwerdeführers gerecht zu werden. Ausserdem liesse sie sich aufgrund der am- bivalenten bzw. fehlenden Krankheitseinsicht auch nicht durchführen. Der Kanton Zürich kennt keine Vollstreckung solcher Massnahmen (§ 37 Abs. 3 EG KESR). Es ist zwar verständlich, dass der Beschwerdeführer sich wünscht, zusam- men mit seiner Partnerin eigenständig in einer (Not-)Wohnung zu leben (act. 14 S. 2 und S. 12). Dies ist aber aufgrund seines Zustandes derzeit nicht möglich. Immerhin verfügt der Beschwerdeführer im B._____ bereits über viele Freiheiten. Er kann täglich eine Stunde alleine in den Ausgang. Es ist ihm erlaubt, selbstän- dig seine Lebensmittel im Dorf zu besorgen und zu kochen (vgl. act. 7/1 und act. 7/2), und weitere Lockerungen sind bereits in Planung für den Fall, dass der Be- schwerdeführer sich stabilisiert bzw. er die ihm aktuell eingeräumten Freiräume ohne negative Auswirkungen auf sich und sein Umfeld nutzt. Aktuell ist die Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung des- halb zu bejahen. 6. Geeignetheit der Institution / Behandlungsplan 6.1 Der Gutachter erachtet das B._____ als geeignet und als gute Wahl, sowohl für die ärztliche Versorgung und Pflege als auch für die individuelle Gestaltung des Ausgangsregimes des Beschwerdeführers. Er bestätigte zudem, dass ein (geeigneter) Behandlungsplan vorhanden ist (Prot.-Vi. S. 15). 6.2 Wie sich bereits in den letzten Monaten gezeigt hat, ist das B._____ grund- sätzlich in der Lage, dem Beschwerdeführer die nötige Behandlung bzw. Betreu-
ung zukommen zu lassen. Hervorzuheben ist, dass die schrittweisen Lockerun- gen der Unterbringung, wie es im B._____ möglich ist, es dem Beschwerdeführer erlauben, sich auf ein eigenständiges Leben vorzubereiten, anfänglich beispiels- weise auch in einer eigenen Wohnung im B._____ (Prot.-Vi. S. 19). Es ist deshalb von der Geeignetheit des B._____ für die Unterbringung des Beschwerdeführers auszugehen. 7. Fazit Zum heutigen Zeitpunkt sind die Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdefüh- rer ist auf seine Nahzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Eine Par- teientschädigung entfällt. Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Ochsner
versandt am: 24. Januar 2020