Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Beschluss vom 15. Januar 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
B._____ Zürich [Klinik], Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 24. Dezember 2019 (FF190278)
Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer wurde am 18. Dezember 2019 im Rahmen einer fürsor- gerischen Unterbringung in die B._____ Zürich eingewiesen (act. 4 S. 2 Erw. I.1). Gegen den Unterbringungsentscheid erhob er Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung) (act. 4 S. 2 Erw. I.2). Mit Urteil vom 24. Dezember 2019 wurde seine Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid abgewiesen (act. 4 S. 12 Dispositiv-Ziffer 1), und der Entscheid wurde ihm gleichentags mündlich er- öffnet (act. 5/Prot. S. 20). 2. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 (act. 3), adressiert an das Bezirksgericht Zürich, erhob der Beschwerdeführer "Rekurs". Das Bezirksgericht überwies die- ses Schreiben (zusammen mit den Akten) der Kammer zur Behandlung (act. 2 S. 2 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). 3. Mit Schreiben vom 6. Januar 2020 (act. 7) wurde der Beschwerdeführer aufge- fordert, bis am 10. Januar 2020 klarzustellen, ob seine Eingabe als Beschwerde entgegen genommen werden soll, unter dem Hinweis, dass ohne Antwort die als "Rekurs" bezeichnete Eingabe als Beschwerde entgegen genommen würde. 4. Mit Übermittlungszettel vom 8. Januar 2020 leitete das Bezirksgericht der Kammer eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers, datiert vom 31. Dezember 2019, weiter (act. 8). Mit dieser erklärte der Beschwerdeführer, dass er den "Re- kurs" zurückziehe. Innert der Beschwerdefrist (vgl. vorn Erw. 3 und act. 7) ist zu- dem keine weitere Äusserung des Beschwerdeführers eingegangen. Das Verfah- ren ist deshalb infolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben. 5. Umständehalber sind für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrie- ben. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Verfahrensbeteiligte (unter Beilage einer Kopie von act. 8) sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht (FF190286) unter Rücksendung der vorinstanz- lichen Akten, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Pfeiffer
versandt am: