Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA190035-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 22. Oktober 2019 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
sowie
B._____ AG, Verfahrensbeteiligte,
betreffend Unterbringung in der psychiatrischen Klinik B._____ AG / Zwangsmedikation
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Be- zirksgerichtes Meilen vom 10. Oktober 2019 (FF190030)
Erwägungen:
1.1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wohnt seit längerer Zeit aufgrund einer behördlich angeordneten fürsorgerischen Unterbring im C.. Am 19. August 2019 ordnete die Heimärztin, Dr. D., notfallmässig die Verle- gung des Beschwerdeführers in die Akutpsychiatrie an. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer zur Krisenintervention und medikamentösen Einstellung in der B._____ AG auf. Es kam zu zwei gerichtlichen Verfahren betreffend Unterbrin- gung resp. Zwangsmedikation, wobei die Beschwerden des Beschwerdeführers abgewiesen wurden (vgl. Verfahren PA190026 sowie PA190028). 1.2. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 (Datum Poststempel) ersuchte der Be- schwerdeführer beim Einzelgericht in FU-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen erneut um Entlassung aus der B._____ AG und um Aufhebung der Zwangsmedi- kation (act. 1). Am 8. Oktober 2019 trat der Beschwerdeführer aus der B._____ AG aus (act. 2; act. 4). Das Einzelgericht schrieb daraufhin das Verfahren mit Ver- fügung vom 10. Oktober 2019 als gegenstandslos geworden ab, ohne dem Be- schwerdeführer Kosten aufzuerlegen (act. 8 = act. 16; nachfolgend zitiert als act. 16). 1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer (act. 15). Am 14. Oktober 2019 reichte er sodann eine weitere Eingabe ein (act. 17). Am 21. Oktober 2019 lief die Beschwerdefrist ab (vgl. act. 9). Die Akten der Vorinstanz wurden beige- zogen (act. 1-13). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid nicht be- schwert. Es fehlt ihm deshalb am schützenswerten Interesse, das Beschwerde- voraussetzung ist. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik, den Beistand sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: 22. Oktober 2019