Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA190027-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 7. Oktober 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen einen Beschluss der KESB Horgen vom 30. August 2019 (Dossier-Nr. 2019-744)
Erwägungen: 1. Am 29. August 2019 beantragte das B._____ bei der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen (KESB) die Verlängerung der am 31. Juli 2019 ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung der Beschwer- deführerin. Mit Beschluss vom 30. August 2019 traf die KESB verschiedene ver- fahrensleitende Anordnungen. Sie legte namentlich den Termin für die Anhörung auf den 6. September 2019 fest und bestellte C._____ als Gutachter (act. 68). 2. Gegen diesen Beschluss richtet sich die hierorts am 17. September 2019 eingegangene Beschwerde. Darin bezeichnet die Beschwerdeführerin die bisherigen Entscheide als ungültig. Zunächst sei sie von einem ihr bekannten Arzt (nicht Psychiater) zu untersuchen (act. 69). 3. Gemäss Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Ge- richt geführt werden. Über Beschwerden gegen die fürsorgerische Unterbringung entscheidet nach § 62 EG KESR und § 30 GOG in erster Instanz das Einzelge- richt. Gegen Entscheide des Einzelgerichts kann Beschwerde ans Obergericht geführt werden (§ 64 EG KESR). Anfechtungsobjekt einer Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbrin- gung ans Obergericht ist demnach stets ein Entscheid des Einzelgerichts. Für die Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid der KESB ist das Oberge- richt somit nicht zuständig. Offenbar wehrte sich der Ehemann der Beschwerde- führerin gegen den angefochtenen Beschluss der KESB beim Einzelgericht (act. 47). Dieser Entscheid hätte innert Frist an das Obergericht weitergezogen werden können. Zu beachten ist aber Folgendes: Subsidiär gelten für die Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (§ 40 Abs. 3 EG KESR). Wie gesehen enthält der angefochtene Be- schluss nur verfahrensleitende Anordnungen. Eine gesetzliche Bestimmung, wo- nach die Ansetzung eines Anhörungstermins und die Bestellung eines Gutachters
der Beschwerde unterlägen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), besteht nicht. Damit be- dürfte es eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, damit der Be- schluss – sofern das Obergericht überhaupt zuständig wäre bzw. ein Entscheid des Einzelgerichts rechtzeitig ans Obergericht weitergezogen würde – mit Be- schwerde anfechtbar wäre (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Es ist jedoch nicht ersicht- lich, inwiefern der Beschwerdeführerin durch die verfahrensleitenden Anordnun- gen im angefochtenen Beschluss ein Nachteil entstanden ist. Vielmehr hatte sie anlässlich der Anhörung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen oder darlegen zu lassen. Begründete Einwendungen gegen die Wahl des Gutachters wären bei der KESB zu erheben gewesen (vgl. Dispositiv-Ziffer 12 des angefochtenen Be- schlusses), was wiederum der Ehemann der Beschwerdeführerin offenbar auch getan hat (act. 16-17, act. 30). Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die in den Akten liegenden Entscheide des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Horgen vom 9. und 11. September 2019 (act. 47 und 62) sind nicht Gegen- stand der hier zu beurteilenden Beschwerde. 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben, und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und es wird keine Entschädigung zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik B._____ sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
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