Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA190026-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 13. September 2019 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
sowie
B._____ AG, Verfahrensbeteiligte,
betreffend Unterbringung in der psychiatrischen Klinik ... B._____ AG
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Be- zirksgerichtes Meilen vom 2. September 2019 (FF190023)
Erwägungen:
Für die Verlegung einer untergebrachten Person in eine andere Einrichtung ist kein neues Einweisungsverfahren erforderlich (§ 32 Abs. 1 EG KESR). Die Zuständigkeit für den Verlegungsentscheid richtet sich nach der Zustän- digkeit für die Entlassung aus der Einrichtung (§ 32 Abs. 2 EG KESR). Bei einer behördlich angeordneten FU entscheidet grundsätzlich die KESB über ein Entlassungsgesuch (Art. 428 ZGB). Hat die KESB die Zuständigkeit für die Entlassung der Einrichtung übertragen (Art. 428 Abs. 2 ZGB), entschei- det die Klinikleitung über das Entlassungsgesuch (§ 34 Abs. 1 EG KESR; BSK ZGB I-G EISER/ ETZENSBERGER, 6. Auflage, Art. 428 N 11). 4. Eine Entlassung kann stufenweise erfolgen, indem die Freiheitsbeschrän- kungen nach und nach gelockert werden. Ob eine effektive Rückversetzung in eine strengere Stufe wiederum eine Unterbringung bedeutet und hiefür ein neuer förmlicher Entscheid notwendig wäre, kann hier offen bleiben (vgl. da- zu BSK ZGB I-G EISER/ ETZENSBERGER, 6. Auflage, Art. 426 N 46). Es gehört zum Betreuungskonzept des C., was gerichtsnotorisch ist, dass ihre Bewohner zur Krisenintervention und zur Einstellung von Medikamenten vor- übergehend in eine Akutpsychiatrie zurückverlegt werden können. Das C. kann keine Zwangsmedikationen vornehmen und dementspre- chend auch keine anordnen. Aus früheren Verfahren ist bekannt, dass die KESB die Entlassung der Einrichtung übertragen hat (vgl. PA190003 act. 31 Erw. 5), was sich auch aus dem Kurzbericht Akuteinweisung ergibt (act. 4). Demzufolge konnte das C._____ vorliegend die Verlegung ins B._____ an- ordnen. Sie musste dies lediglich der KESB mitteilen (§ 32 Abs. 3 EG KESR). Eine formelle ärztliche Einweisung brauchte es, wovon die Vo- rinstanz ausging, dafür nicht. Unbeachtlich ist, dass der Beschwerdeführer aus dem B._____ für kurze Zeit entwichen ist. Auch für die neue Aufnahme brauchte es keine neue Anordnung der Fürsorgerischen Unterbringung (§ 33 Abs. 1 EG KESR). Die Begründung für das Nichteintreten, dass die 10tägige Frist zur Anfechtung der ärztlichen Einweisung abgelaufen sei (Art. 439 Abs. 2 ZGB) war darum nicht zutreffend. Vielmehr hätte das Nichteintreten damit begründet werden müssen, dass der Beschwerdeführer bislang bei der Klinikleitung kein Entlassungsgesuch gestellt hatte (Art. 426 Abs. 4
i.V.m. Art. 428 Abs. 2 ZGB; vgl. dazu BSK ZGB I-G EISER/ ETZENSBERGER, 6. Auflage, Art. 426 N 51). Dies ändert aber nichts am Ausgang des Be- schwerdeverfahrens. Die Vorinstanz hat, wenn auch mit anderer Begrün- dung, zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist. Eine Weiterleitung des Entlassungsgesuches an die Leitung der Klinik B._____ hat die Vorinstanz bereits veranlasst (vgl. act. 16 Dispositiv Ziffer 3). 5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die B._____ AG unter Beilage eines Doppels von act. 17, E._____ sowie an das Einzelgericht in FU Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 13. September 2019