Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA190025-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 5. September 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 30. Juli 2019 (FF190153)
Erwägungen:
1.3. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2019 sinngemäss Beschwerde beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zü- rich (fortan Vorinstanz) (act. 1). Sodann stellte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ na- mens des Beschwerdeführers am 25. Juli 2019 das Begehren, der Beschwerde- führer sei aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen (act. 6). Nach Bei- zug der Akten und Einholung einer schriftlichen Vernehmlassung der KESB Stadt Zürich (act. 7 i.V.m. act. 2) fand am 30. Juli 2019 die vorinstanzliche Hauptver- handlung statt, an welcher durch Gutachter Dr. med. D._____ das Gutachten er- stattet wurde und der Beschwerdeführer sowie der behandelnde Arzt Dr. med. E._____ angehört wurden (Prot. Vi. S. 9 ff.). Mit Urteil und Verfügung vom selben Tag wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Verhandlung zuerst im Dispositiv schriftlich eröffnet (act. 15 Dispositiv-Ziffer 5) und hernach am 6. August 2019 in begründeter Ausfertigung zugestellt (act. 16 = act. 24, nachfolgend zitiert als act. 24; vgl. act. 20 für die Zu- stellung). 1.4. Am 10. August 2019 (Datum Poststempel) ging bei der Vorinstanz ein Schreiben des Beschwerdeführers ein. In diesem gibt der Beschwerdeführer sinngemäss zu verstehen, mit der "Zwangs-FU" nicht einverstanden zu sein (act. 25). Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz offenbar kommentarlos retourniert, worauf er dieses am 23. August 2019 erneut an die Vorinstanz sandte. Daraufhin legte die Vorinstanz ein neues Verfahren un- ter der Nummer FF190179 an, verfasste am 26. August 2019 eine Verfügung in der sie erwog, die Eingabe sei allenfalls als Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. Juli 2019 zu verstehen und an das Obergericht weiterzuleiten, und schrieb mit derselben Verfügung das nun neu angelegte Verfahren wieder ab. Die Eingabe des Beschwerdeführers ging zusammen mit genannter Verfügung am 28. August 2019 bei der Kammer ein (act. 26). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–21). Vom Einholen einer Stellungnahme bzw. von Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Ver- fahren ist spruchreif.
Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Ein Entscheid der KESB über die fürsorgerische Unterbringung kann innert zehn Tagen beim zuständigen Gericht durch die betroffene Person mittels Be- schwerde angefochten werden (Art. 450 i.V.m. 450b Abs. 2 ZGB). Das Oberge- richt ist gemäss § 64 EG KESR für die zweitinstanzliche Beurteilung solcher Be- schwerden zuständig. Der Beschwerdeführer teilte der Vorinstanz wie gezeigt nach Ergehen deren Entscheids schriftlich und begründet mit, mit der fürsorgerischen Unterbringung nicht einverstanden zu sein. Dies tat er am 10. August 2019, kurz nach Erhalt des begründeten Entscheids am 6. August 2019, und damit noch innerhalb der zehn- tägigen Rechtsmittelfrist. Nachdem die Vorinstanz das Schreiben zuerst kommen- tarlos retournierte, sandte sie es nach erneuter Einreichung ans Obergericht, wo es am 28. August 2019 und damit verspätet eintraf (vgl. oben E. 1.4.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Rechtsmittelfrist gewahrt, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig bei der Vorinstanz eingereicht wurde, auch wenn die Ein- gabe direkt bei der oberen Instanz einzureichen wäre (BGE 140 III 636). Zudem wäre – hätte die Vorinstanz die Eingabe bereits beim ersten Mal weitergeleitet, statt sie zurückzusenden – selbst der Eingang vor Obergericht wohl noch recht- zeitig erfolgt. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist damit als rechtzeitige Be- schwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 30. Juli 2019 entgegen zu nehmen. 2.2. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbrin- gung erfüllt sind, verfügt die Beschwerdeinstanz über volle Kognition. Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung geht es damit nicht bloss um die Rechtskon- trolle des vorinstanzlichen Entscheides. Vielmehr hat die zweite Beschwer- deinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Massnahme nach den Art. 426 ff. ZGB erfüllt sind.
Fürsorgerische Unterbringung 3.1. Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Eine fürsorgerische Unterbrin- gung setzt somit das Vorhandensein eines materiellen Einweisungsgrundes vo- raus, d.h. eines im Gesetz genannten Schwächezustandes, aus welchem eine besondere Schutzbedürftigkeit des Patienten oder der Patientin resultiert, die eine nur in einer Anstalt erbringbare Behandlung erforderlich macht. Die fürsorgerische Unterbringung muss folglich stets ultima ratio sein, und sie muss sich in Würdi- gung aller Umstände als verhältnismässig – also als geeignet, als erforderlich und als verhältnismässig im engeren Sinne – erweisen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. 3.2. Schwächezustand 3.2.1 Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen ein entsprechendes Krankheitsbild vorliegen. Dieses muss sich zum anderen erheblich auf das soziale Verhalten des Patienten auswirken. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entschei- dungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann (BSK ZGB I- G EISER/ETZENSBERGER, 6. Aufl. 2018, Art. 426 N 15). 3.2.2 Die Vorinstanz erachtete das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des Gesetzes gestützt auf die Ausführungen des beigezogenen Gutachters (Prot. Vi. S. 18) sowie aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers an der Verhandlung insgesamt als gegeben (act. 24 E. II./2.1. f.). Dieser Einschätzung ist aus nachfolgend dargelegten Gründen zuzustimmen. 3.2.3 Der von der Vorinstanz bestellte Gutachter Dr. D._____ führte aus, beim Beschwerdeführer liege auf jeden Fall seit seinem 20. Lebensjahr eine Schizo- phrenie vor. Heute liege eine Mischform aus verschiedenen Anteilen vor, nament- lich katatonen, hebephrenen und paranoiden. Insgesamt handle es sich um eine
schwere psychische Störung (Prot. Vi. S. 18). Der behandelten Arzt E._____ schloss sich dieser Einschätzung an (Prot. Vi. S. 26). Auch in den Unterlagen der PUK findet sich wiederholt u.a. die Diagnose der Schizophrenie (ICD-10 F. 20.0), der Zwangsrituale (ICD-10 F. 42.1) und der psychischen Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substan- zen (ICD-10 F 19.2) (vgl. act. 11/2; 12/1; 12/2). Der Beschwerdeführer zeigte sich anlässlich der Hauptverhandlung in der Lage, den Fragen zu folgen und diese grösstenteils zu beantworten, auch wenn die Antworten teilweise wirr ausfielen. Er wurde aber auch immer wieder verbal aggressiv, ausfallend und beschimpfend, insbesondere, als der Gutachter D._____ sein Gutachten erstattete (Prot. Vi. S. 10 ff. insb. S. 19 u. 22). Ebenfalls zeigte sich immer wieder die fehlende Krankheitseinsicht (Prot. Vi. S. 10 ff.), ohne die eine Entlassung gemäss dem Gutachter zur Zeit nicht in Frage komme (Prot. Vi. S. 21). 3.2.4 Die übereinstimmenden und anlässlich der Hauptverhandlung bestätigten Diagnosen einer Schizophrenie lassen am Vorhandensein einer psychischen Stö- rung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB keine Zweifel offen. Dazu passt auch das sich aus dem Protokoll der Vorinstanz ergebende Bild des Beschwerdeführers. 3.3. Schutzbedürftigkeit und Verhältnismässigkeit 3.3.1 Wie bereits erwähnt, wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unter- bringung vorausgesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist und nicht auf andere Weise als durch eine Unterbringung in einer Einrichtung erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; die Freiheitsentziehung muss die per- sönliche Fürsorge für den Betroffenen sicherstellen. Diese umfasst einerseits the- rapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege, Kleidung usw. Dem Schutz der Umgebung kommt nur, aber immerhin, eine subsidiäre Bedeutung zu (Art. 426 Abs. 2 ZGB).
Eine Fremdgefährdung ist damit weder eine Unterbringungsvoraussetzung, noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. Der Schutz und die Belastung anderer Personen darf jedoch in die Beurteilung mitein- bezogen werden (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 8, 10 und N 41 ff.). Schliesslich muss die fürsorgerische Unterbringung verhältnismässig sein. Sie ist nur dann zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann (vgl. auch BSK ZGB I- G EISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). 3.3.2 Nach Ansicht des Gutachters D._____ erfordere der gegenwärtige Zustand des Beschwerdeführers unbedingt die Unterbringung in einer Einrichtung. Dies müsse wohl auch lebenslänglich so sein. So leide der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung, welche sich wegen der erheblichen kognitiven Beeinträchtigung auch in einem desolaten Zustand bzw. einer Verwahrlosung zeige. Eine Nichtbehandlung der Schizophrenie mittels Medikamenten würde beim Beschwerdeführer zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands bis hin zu einer Chronifizierung der Krankheit führen – es bestehe das Risiko eines ir- reversiblen Schadens. Diese Tendenz sehe man bereits jetzt. Die häufigen Un- terbrüche der Therapie und die erneuten Schübe liessen immer einen Defekt zu- rück. Je länger dies gehe, desto schlimmer werde es. Dass der Beschwerdeführer nochmals alleine wohnen könne, sei ausgeschlossen. Bei einer jetzigen Entlas- sung drohe dem Beschwerdeführer eine sehr schnelle Verschlechterung seines Zustandes hin zur Verwahrlosung bzw. einem desolaten Zustand. Eine Entlas- sung in eine Form des betreuten Wohnens könne allenfalls dann ins Auge gefasst werden, wenn beim Beschwerdeführer eine Krankheitseinsicht bestehe und die nötige medikamentöse Hilfe sichergestellt sei. Zur Zeit neige der Beschwerdefüh- rer aber dazu, die Medikamente so zu nehmen, wie es ihm gerade passe. Auch sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer sofortigen Entlassung obdachlos wäre. So fehle es ihm an einem entsprechenden Beziehungsnetz und es gebe keine betreuenden Personen ausserhalb der Klinik. Die genannten Risi-
ken liessen sich bei einer sofortigen Entlassung zur Zeit auch nicht eingrenzen (Prot. Vi. S. 18 ff.). 3.3.3 Anlässlich der Stellungnahme an die KESB Stadt Zürich zur Frage nach der Fortführung der fürsorgerischen Unterbringung vom 4. Juli 2019 führte die Klinik aus, der Beschwerdeführer habe bisher kein Störungsbewusstsein entwickelt, der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung sei zur Behandlung der psychischen Störung sowie zur Betreuung weiterhin erforderlich. Ohne fürsorgerische Unter- bringung sei die medikamentöse Adhärenz nicht gewährleistet. Eine Entlassung aus der Klinik würde zu einer Sistierung oder selbständigen Umstellung der Medi- kation durch den Beschwerdeführer führen. Dies hätte eine psychotische Dekom- pensation mit Selbst- und Fremdgefährdung sowie eine Zunahme der Zwangs- symptomatik sowie eine schwere Verwahrlosung zur Folge (act. 5/1). An der Ver- handlung vom 30. Juli 2019 hielt der behandelnde Arzt an dieser Einschätzung fest bzw. schloss sich den Ausführungen des Gutachters an. Er betonte zudem nochmals, dass im Falle der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführer die Medikation wohl nach eigenem Wohlbefinden anpassen würde. Auch erwähnte er in Bezug auf eine allfällige Fremdgefährdung, der Be- schwerdeführer habe sich gegenüber Mitarbeitern der Klinik schon fremdgefähr- dend verhalten (Prot. Vi. S. 25 ff.). 3.3.4 Gestützt auf diese Ausführungen der Fachpersonen ist eine Unterbringung des Beschwerdeführers aktuell unumgänglich, um ihm die erforderliche Betreuung zukommen zu lassen und einer weitere Verschlechterung des Krankheitsbildes entgegenzuwirken. Zwar führte der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung wiederholt aus, sich einen freiwilligen Verbleib in der Klinik vorstellen zu können, indes nicht im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung dort bleiben zu wollen (vgl. Prot. Vi. S. 12 f., 15 u. 20). Es fehlt dem Beschwerdeführer aber an der nötigen Krank- heitseinsicht, wie sich dies im Rahmen der Befragung klar zeigte (vgl. insb. Prot. Vi. S. 13), und es müsste – wie dies auch die Klinik und der Gutachter prognosti- zierten – damit gerechnet werden, dass er bei Aufhebung der fürsorgerischen Un- terbringung die Medikamente nicht mehr wie erforderlich einnähme, was sich ne-
gativ auf seinen Zustand auswirkte. Das tatsächliche Bestehen der Gefahr der Nichteinnahme der Medikamente zeigte sich auch im Rahmen der Befragung, an- lässlich derer der Beschwerdeführer selbst erklärte, nur die Medikamente zu nehmen, welche er wolle (vgl. Prot. Vi. S. 13). Machte der Beschwerdeführer zu- dem von seiner – sich bei Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung bieten- den – Möglichkeit Gebrauch, die Klinik jederzeit zu verlassen, bestünde die er- hebliche Gefahr, dass dies neben der genannten Verschlechterung des Krank- heitsbildes zum einer erheblichen Selbstgefährdung im Sinne einer schweren Verwahrlosung führte. Zudem drohte dem Beschwerdeführer im Falle des Aus- tritts die Obdachlosigkeit. So verfügt er über keine Wohnung und offenbar auch über kein Umfeld, welches sich um ihn kümmern würde (Prot. Vi. S. 20 [Gutach- ter]; so auch sinngemäss der Beschwerdeführer, Prot. Vi. S. 15). Kommt hinzu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers an seiner Einsicht zweifeln lassen, dass er auf Unterstützung angewiesen ist, betont er doch, alleine wohnen und für sich selbst sorgen zu können (vgl. Prot. Vi. S. 15 f.). Weiter ist zu bedenken, dass nach Ansicht der Klinik neben der grossen Gefahr der Selbstgefährdung auch ei- ne Fremdgefährdung zur Zeit nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. So sei es in der Vergangenheit bereits zu fremdgefährdendem Verhalten – offenbar ge- genüber Mitarbeitern der Klinik – gekommen (act. 5/1 S. 2; Prot. Vi. S. 25). Von einer Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung ist auch unter Be- rücksichtigung dieser Aspekten abzusehen. Sachgerechter als eine gänzliche Entlassung schiene es ohnehin, den Beschwerdeführer im Falle der Verbesse- rung des Krankheitsbildes und insbesondere der Etablierung der regelmässigen Medikamenteneinnahme beispielsweise in einem professionell begleiteten Woh- nen unterzubringen, wo er im Rahmen einer angemessenen Nachbetreuung bei der Etablierung von Tagesstrukturen und der weiteren Medikamenteneinnahme fachkundig begleitet würde (so auch der Gutachter, vgl. Prot. Vi. S. 21). Unter Be- rücksichtigung, dass beim Beschwerdeführer zusätzlich zur Behandlung der akuten Erkrankung die Voraussetzungen für ein Leben ausserhalb der Klinik zur Zeit nicht vorhanden sind, erscheint der aktuelle Aufenthalt in der Klinik als ange- zeigt und unumgänglich.
3.3.5 Leichtere Massnahmen, welche der erhöhten Schutzbedürftigkeit des Be- schwerdeführers gerecht würden, sah die Vorinstanz in Übereinstimmung mit den Fachleuten derzeit zutreffend nicht als möglich an (act. 24 E. 4.). So führte der Gutachter wie gezeigt aus, keine Möglichkeit zu sehen, die Risiken im Falle einer sofortigen Entlassung einzugrenzen (Prot. Vi. S. 20 f.). Auch die Klinik, namentlich der behandelnde Arzt, liess erkennen, momentan keine andere Möglichkeit als die stationäre Behandlung in der Klinik zu sehen (Prot. Vi. S. 25 ff., ausdrücklich auch in act. 5/1 S. 2). Sodann ist davon auszugehen, dass mit der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik eine Verbesserung des Zustandes des Beschwerdeführers erreicht werden kann. Der Gutachter bezeichnet die Klinik und ihr Behandlungskonzept (vgl. Prot. Vi. S. 26) insgesamt als geeignet (Prot. Vi. S. 18 f.), weshalb sowohl die Klinik als geeignete Einrichtung als auch die Massnahme an sich als geeignet er- scheinen. Die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung erweist sich nach dem Gesagten als verhältnismässig. Die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung sind nach dem Gesagten im heutigen Zeitpunkt erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Es wird erkannt:
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 5. September 2019