Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA190024-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Verfügung und Urteil vom 3. September 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
sowie
B._____ AG, Verfahrensbeteiligte,
betreffend medizinische Massnahme ohne Zustimmung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerich- tes Pfäffikon vom 8. Mai 2019 (FF190001)
Erwägungen:
1.3. Hiegegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. August 2019 (Poststempel) innert Frist Beschwerde erheben (act. 24). Sie beantragt die Auf- hebung des angefochtenen Urteils sowie der angeordneten medizinischen Mass- nahme und ersucht in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das vorliegende Verfahren. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-21). Von der Einho- lung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Ein- richtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauens- person einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Fehlt die Zu- stimmung der betroffenen Person, so kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthaf- ter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist, die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungs- bedürftigkeit urteilsunfähig ist und keine angemessene Massnahme zur Verfü- gung steht, die weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB). 2.2. Die Vorinstanz erwog zunächst, die formellen Voraussetzungen der ange- ordneten Zwangsbehandlung seien erfüllt und würden auch nicht bemängelt (act. 23 S. 6). Dem ist beizupflichten. Wie vorstehend ausgeführt, ist die Be- schwerdeführerin derzeit fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht zur Be- handlung einer diagnostizierten psychischen Störung. Das Krankheitsbild der Be- schwerdeführerin stammt aus dem schizophrenen Formenkreis, ist komplex, schwerwiegend und nicht heilbar. Die Krankheit hat schon früh begonnen und ha- be sich im Verlauf chronifiziert. Es fanden wiederholte stationäre Aufenthalte in Psychiatrien statt, wobei diverse Therapieversuche zu keiner Verbesserung des Zustandes geführt haben (vgl. Prot. I S. 4 und S. 7). Die Beschwerdeführerin hält
zwar auch in der Beschwerde daran fest, in keiner Art und Weise krank zu sein (act. 24 S. 4; vgl. Prot. I S. 3). Gleichzeitig bemängelt sie das Vorliegen dieser formellen Voraussetzungen aber auch hier nicht (act. 24 S. 4). Im Übrigen ist da- rauf hinzuweisen, dass die aktuelle fürsorgerische Unterbringung der Beschwer- deführerin bereits Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung war und die Kam- mer mit Urteil vom 27. Dezember 2018 eine dagegen und gegen den Entscheid der Vorinstanz gerichtete Beschwerde zweitinstanzlich abwies (vgl. OGer ZH PA180042, Urteil vom 27.12.2018). 2.3. Die Klinik erachtete in der Verfügung vom 11. April 2019 sowohl die Voraus- setzungen der Selbst- und Fremdgefährdung als auch die Urteilsunfähigkeit in Bezug auf die eigene Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin als ge- geben (act. 3). Der gerichtlich bestellte Gutachter bestätigte ein selbstgefährden- des Verhalten der Beschwerdeführerin, weil die Beschwerdeführerin im Verlauf der wiederholten psychotischen Episoden die Situationen nicht richtig habe ein- schätzen können. Durch verbale wie auch körperliche Aggressivität bestehe auch eine potentielle Gefahr für Drittpersonen. Zudem sei die Beschwerdeführerin be- züglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig (Prot. I S. 4 f.). Nach den Ausführungen des Gutachters sehe der Behandlungsplan mit Medikamenten eine Reduktion der psychotischen Symptome sowie eine leichte Sedierung vor. Diese Massnahme sei verhältnismässig, denn es gebe keine milderen Massnahmen als die lebenslange tägliche Medikamenteneinnahme. Ohne Medikamente sei die Beschwerdeführerin in Zustände geraten, die wieder eine Zwangsmedikation und das Isolierzimmer nötig gemacht hätten. Auch eine schleichende Absetzung der Medikamente sei bereits versucht worden und habe zu keiner Besserung geführt. Die Beschwerdeführerin beschwere sich über Mundtrockenheit, was eine bekann- te Nebenwirkung der Medikamente sei. Ferner könne eines der Medikamente ei- ne Gewichtszunahme bewirken. Das sei allerdings zu begrüssen, da die Be- schwerdeführerin bei ihrem Eintritt ins Pflegezentrum eher mager gewesen sei (Prot. I S. 5 f. und S. 9 f.). Demgegenüber sei die erwähnte Inkontinenz keine be- kannte Nebenwirkung der Medikamente und könne viele andere Gründe haben, was abgeklärt werden könne (Prot. I S. 8). Schliesslich fügt der Gutachter an, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zu früheren Episoden ohne Medika-
mente heute einen guten Eindruck mache. Die Einweisungen und Entlassungen aus den Psychiatrien in der Vergangenheit seien für die Beschwerdeführerin ein unglaublicher Stress und eine grosse Belastung gewesen. Mit dem Aufenthalt im B._____ und der besprochenen Therapie habe die Beschwerdeführerin eine gute Lebensqualität (Prot. I S. 6 und S. 9). 2.4. Der Einzelrichter hat diese Einschätzung übernommen und erwogen, damit sei klar, dass die Zwangsmedikation nötig und angebracht sei. Insbesondere sei die Einnahme der Medikamente erst dann, wenn die Beschwerdeführerin unan- genehm auffalle, keine Option, weil es dann zu spät wäre, die Beschwerdeführe- rin sich selbst oder Dritten gefährlich werden könnte und nicht mehr einsehe, dass Hilfe dringend nötig wäre (act. 23 S. 6 f.). 2.5. Wenn die Beschwerdeführerin nun geltend macht, sie würde einstweilen im B._____ verbleiben und auch die durchaus notwendigen Medikamente unter Kon- trolle und Beobachtung der Ärzte und Pflegenden einnehmen, auf Grund der Ne- benwirkungen der Medikamente allerdings im Sine einer milderen Massnahme nicht permanent, sondern nur, wenn es zu akuten Episoden komme (act. 24 S. 4 ff.), kann das die dargestellte medizinische Einschätzung nicht in Zweifel zie- hen. Darüber hinaus besteht keine Veranlassung, von Amtes wegen in die wohl- begründete und zutreffende Beurteilung der Vorinstanz einzugreifen. 2.6. Folglich ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die am 11. April 2019 angeordnete Zwangsmedikation abzuweisen. 3. Umständehalber sind für das obergerichtliche Verfahren keine Kosten zu erhe- ben. Dementsprechend erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenbefreiung) für das Be- schwerdeverfahren als gegenstandslos, weshalb das Verfahren diesbezüglich ab- zuschreiben ist. Indes ist der Beschwerdeführerin wie für das erstinstanzliche Ver- fahren auch für das Rechtsmittelverfahren Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als un- entgeltlicher Vertreter zu bestellen. Der Rechtsvertreter ist nach Einreichung der
Aufstellung zu seinen Bemühungen und Barauslagen mit separatem Beschluss zu entschädigen; es ist dabei schon heute auf § 23, § 7 und § 13 Abs. 1-2 AnwGebV. Es wird verfügt: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten) für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtsverbeiständung bewilligt. 3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin bestellt. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren nach Einreichung seiner Aufstellung über Zeitaufwand und Auslagen mit einem separaten Beschluss aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und deren Rechtsbeistand, an die Beiständin, an die verfahrensbeteiligte Klinik, die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Pfäffi- kon, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am: 3. September 2019