Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA190020-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin MLaw A. Ochsner Urteil vom 26. September 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Honorar
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 16 Mai 2019 im Verfahren FF190025 in Sachen B._____ betreffend fürsorge- rische Unterbringung – Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand von B._____
Erwägungen:
1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – act. 26). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Vorinstanzlicher Entscheid und zusammengefasste Beanstandungen des Beschwerdeführers 2.1 Die Vorinstanz setzte das Honorar des Beschwerdeführers zunächst auf pauschal Fr. 1'000.– (ohne Mehrwertsteuer) fest und ging von zu vergütenden Spesen von Fr. 380.– (ohne Mehrwertsteuer) aus. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % errechnete sie sodann ein Honorar von Fr. 1'486.25, das sie in der Folge auf Fr. 1'500.– aufrundete und im Urteil vom 16. Mai 2019 als Entschädigung für den Beschwerdeführer festsetzte (act. 28 S. 6 ff.). Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sie bei der Festset- zung des Honorars – irrtümlich, wie noch zu zeigen sein wird – davon ausging, auf Seite 1 der vom Beschwerdeführer eingereichten Honorarnote (act. 20) seien die Leistungen im Falle der Gutheissung der Beschwerde abgebildet (act. 28 E. 4.3). Sie ging deshalb von 10.66 geltend gemachten Stunden à Fr. 220.– aus. Die Pauschale von Fr. 1'500.– (inkl. Spesen und MwSt.) begründete die Vor- instanz damit, dass der Fall in sachlicher und rechtlicher Hinsicht als eher leicht zu qualifizieren sei, was sich insbesondere auch in der nur kurzen Begründung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer zeige. Die Aktenlage präsentiere sich übersichtlich, zumal keine Akten hätten beigezogen werden müssen. Es sei kein hochkomplexer Sachverhalt zu beurteilen gewesen. Der Zeitaufwand müsse daher gegenüber durchschnittlichen Verfahren gleicher Natur als eher gering ein- geschätzt werden. Schliesslich habe der Fall keine rechtlichen Schwierigkeiten geboten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheine eine Grundgebühr – ausgehend von einer Spanne von Fr. 100.– bis Fr. 2'000.– für ein Verfahren be- treffend eine fürsorgerische Unterbringung – im mittleren Bereich als angemes- sen. Die Spesen erachtete die Vorinstanz als angemessen, weshalb sie in der beantragten Höhe entschädigt wurden (act. 28 E. 4.3).
2.2 Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde eine Entschädigung für seine Bemühungen in der Höhe von (mindestens) Fr. 2'567.– (bzw. für 700 Minu- ten) zzgl. Spesen und MwSt. Er beanstandet insbesondere, die Vorinstanz habe die zusätzliche Stunde für die Hauptverhandlung, deren Dauer er in der Honorar- note bloss geschätzt habe, nicht berücksichtigt. Im Weiteren bringt er zusammen- gefasst vor, weshalb es seiner Ansicht nach gerechtfertigt sei, dass die Vorin- stanz trotz Gutheissung der Beschwerde von der für den Fall der Abweisung ein- gereichten, höheren Honorarnote ausgegangen ist. Er folgert, kein aufgeführter Aufwand sei entbehrlich oder unnötig gewesen. Das Erstgespräch mit B._____ sei vor Ort zu führen gewesen, da sie an jenem Tag isoliert und zwangsmediziert und ein Telefonat nicht verbunden worden sei. Das Gespräch sei schwierig gewe- sen. Zudem sei der Aufwand, das ausgefertigte Protokoll auf die gemachten Aus- sagen hin zu prüfen, zu vergüten. Im Weiteren sei der ganze Weg zu entschädi- gen. Irrtümlich sei in der Honorarnote der Name PUK statt ipw Hard eingesetzt, sowohl die Distanz als auch die Fahrzeit seien jedoch korrekt (act. 29 S. 2 f.). Auf diese Vorbringen des Beschwerdeführers wird hernach im Detail zurückzukom- men sein. Der Beschwerdeführer legte weiter dar, einem amtlichen Anwalt sei sodann gesamthaft eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Diese dürfe nicht tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt. Die Entschädigung sei so zu bemessen, dass es dem Rechtsanwalt möglich sei, einen bescheidenen – nicht bloss symbolischen – Verdienst zu erzielen. Auch eine Pauschalentschä- digung müsse so bemessen sein, dass sie die Selbstkosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters decke und ihm zusätzlich einen Verdienst von mindestens Fr. 60.– bis Fr. 70.– pro Stunde ermögliche. Das Regelmaximum von § 7 Anw- GebV sei viel zu klein, um für ein ganzes FU-Verfahren eine angemessene Hono- rierung des Rechtsvertreters zu ermöglichen (act. 29). 3. Rechtliches 3.1 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Zivilprozessen – worunter auch Verfahren betreffend fürsor- gerische Unterbringung fallen (vgl. § 40 EG KESR) – ein weites Ermessen zu (vgl.
Art. 96 ZPO). Im Kanton Zürich erfolgt die Bestimmung der Entschädigung nach den Grundsätzen von §§ 2 und 4 ff. AnwGebV (vgl. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Ge- mäss § 2 Abs. 1 AnwGebV sind die für die Festsetzung des Honorars massgebli- chen Kriterien der Streitwert bzw. der Interessewert, die Verantwortung der An- wältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des An- walts sowie die Schwierigkeit des Falls. Die §§ 4 ff. AnwGebV legen unter An- wendung und Gewichtung der Grundsätze des § 2 Abs. 1 AnwGebV sodann sach- und streitbezogen fest, wie eine Entschädigung im Einzelfall zu bemessen ist. Die Grundgebühr für die Vertretung in Verfahren der fürsorgerischen Unter- bringung beträgt dabei in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 2'000.– (§ 7 AnwGebV); dies im Gegensatz zur Grundgebühr der nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Sinne von § 5 AnwGebV, welche sich auf Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– beläuft. An diesem Unterschied zeigt sich einerseits, dass Verfahren der fürsorgerischen Un- terbringung im Wesentlichen eine Krisenintervention für meist kurzfristige Fälle darstellen sowie unter erheblichem Zeitdruck durchgeführt werden, und anderer- seits, dass das Ausmass der Mitwirkung des Rechtsvertreters in solchen Verfah- ren eingrenzbar ist. Dessen Mitwirkung beschränkt sich in der Regel auf die Kon- taktaufnahme mit der betroffenen Person, die Gespräche mit dem Klinikpersonal und den Personen des familiären Umfelds sowie auf die Vorbereitung und Teil- nahme an der Hauptverhandlung. Ausgehend davon setzte der Gesetzgeber den für die Entschädigung massgebenden Tarifrahmen bedeutend enger als in den übrigen zivilrechtlichen Verfahren (vgl. dazu den Antrag des Obergerichts an den Kantonsrat betreffend die Genehmigung der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren vom 8. September 2010, in: Amtsblatt Kt. ZH Nr. 39 vom 1. Oktober 2010, S. 2008; Kr-Nr. 280/2010). Dieser Tarifrahmen rechtfertigt sich nicht zuletzt auch deshalb, weil es das Gericht ist, welches gestützt auf die vorgeschriebene Unter- suchungsmaxime den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und mithin um- fassende und aufwändige Abklärungen zu tätigen hat (§ 65 EG KESR i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB). 3.2 Trotz des Tarifrahmens handelt es sich grundsätzlich um eine pauschalisie- rende Art der Bemessung, weil der tatsächlich geleistete Aufwand nur bedingt massgebend ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig,
für das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters Pauschalen vorzusehen. Diese in der Anwaltsgebührenverordnung vorgesehene Pauschalisierung entlas- tet die Gerichte davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Der Pauschalisierung sind aber inso- weit Grenzen gesetzt, als von einer Prüfung der Frage, ob der mit Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand notwendig war, erst abgesehen werden darf, wenn die verfassungsmässig garantierte Entschädigung jedenfalls im Ergebnis gewähr- leistet ist. Mit andern Worten setzt das pauschalisierende Vorgehen voraus, dass der Mindestansatz von rund Fr. 180.– pro Stunde auch im Falle einer Anerken- nung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwandes eingehalten wird (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.3.1. f.). So muss die Vergütung des unentgeltlichen Rechtsbeistands derart bemessen sein, dass dieser mit dem Mandat zumindest seine Selbstkosten decken und darüber hinaus einen beschei- denen, nicht bloss symbolischen Verdienst erzielen kann, was bei einer Entschä- digung in der Grössenordnung von Fr. 180.– pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteu- er als vor der Verfassung standhaltend erachtet wird (BGE 141 I 124, E. 3.2; BGE 137 III 185, E. 5.1; BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.2.2). Weist der Vertreter in einer Honorarnote die von ihm aufgewandte Zeit aus, ist die pau- schal bemessene Gebühr folglich dahingehend zu überprüfen, ob die verfas- sungsmässig garantierte Entschädigung im Ergebnis gewährleistet ist. Ist dies der Fall, kann von einer Prüfung der Frage, ob der mit der Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand notwendig war, abgesehen werden; die pauschalisierende Vorge- hensweise ist dann zulässig. Würde die Pauschale jedoch im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.– führen, besteht kein Spielraum mehr für eine abstrakte Bemessungsweise (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.3.2 und 3.3.3; BGer 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016, E. 4.2). 4. Würdigung 4.1 Der Beschwerdeführer reichte wie bereits dargelegt vor Vorinstanz zwei Honorarnoten ein und erklärte, eine sei für den Fall der Gutheissung und eine für den Fall der Abweisung der Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung. Im einen Fall verlangte er von der Vorinstanz eine Entschädigung von Fr. 2'172.–
im anderen Fall eine in der Höhe von Fr. 2'347.– (act. 20). Zwar sind die Honorar- noten nicht entsprechend betitelt , werden aber die darin aufgeführten Leistungen verglichen, ergibt sich, dass Seite 1 den Fall der Abweisung betreffen muss, da darauf zusätzliche Leistungen enthalten sind, die auf Seite 2 nicht aufgeführt wer- den. Diese zusätzlichen Leistungen ergeben erst einen Sinn im Falle einer Ab- weisung der Beschwerde (zusätzliche Leistungen im Umfang von 1 Stunde für: 'AS Urteil, Tel. Klientin Bspr. Urteil. weit. Vorgehen'; vgl. act. 20 S. 1). Die Vor- instanz stellte – trotz Gutheissung der Beschwerde – auf die auf Seite 1 geltend gemachten Aufwendungen in der Höhe von 10.66 Stunden ab, mithin auf diejeni- gen für den Fall der Abweisung, ging in der Folge allerdings nicht im Detail auf die geltend gemachten Aufwendungen ein (vgl. act. 28 S. 6 ff.). Der Beschwerdeführer beantragt im Beschwerdeverfahren nun wie gese- hen, er sei mit mindestens Fr. 2'567.– zu entschädigen. Da die Vorinstanz – wohl versehentlich – auf die Honorarnote für den Fall der Abweisung der Beschwerde abgestellt hat, geht der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung eben- falls von jener höheren Honorarnote bzw. den darin aufgeführten Leistungen aus und hält dazu fest, es seien dieser Honorarnote die zusätzlichen Aufwendungen für die Hauptverhandlung in der Höhe von 60 Minuten hinzuzurechnen (die Hauptverhandlung dauerte 180 Minuten, statt wie von ihm in der Honorarnote ge- schätzt bloss 120 Minuten). Er habe im Rahmen der Verhandlung darum gebeten, den in der Honorarnote geschätzten Aufwand entsprechend anzupassen. Er hält des Weiteren fest, er habe die Leistungen hinsichtlich des Antrages auf Durchfüh- rung einer öffentlichen Verhandlung ('Erstellen Eingabe, Prüf. Verfügung' – 35 Minuten) vergessen hinzuzurechnen, diese seien ebenfalls zu berücksichtigen. Infolge Gutheissung der Beschwerde reduziere sich aber das Aktenstudium des Urteils auf 15 Minuten. Die Besprechung mit der Klientin im Zusammenhang mit dem weiteren Vorgehen (35 Minuten) sei indes notwendig gewesen, wie zwei Te- lefonate der Mandantin zwei bzw. drei Tage nach ihrer Entlassung gezeigt hätten (act. 29 S. 3). 4.2 Die vom Beschwerdeführer verlangte Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'567.– liegt über dem obersten Betrag des in § 7 AnwGebV vorgesehenen
Grundgebührenrahmens und übersteigt das Mass dessen, was für einen durch- schnittlichen Fall üblicherweise als Entschädigung zugesprochen wird. Die gefor- derte Entschädigung muss damit als hoch bezeichnet werden. Insbesondere ist zu beachten, dass der im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung durch die Freiheitsentziehung erfolgte erhebliche Eingriff in die Grundrechte und die damit einhergehende Verantwortung des Rechtsvertreters allen unter § 7 AnwGebV fal- lenden Verfahren inhärent ist und damit für sich keine Überschreitung des Gebüh- renrahmens rechtfertigt. Die Aufgabe eines Anwaltes in Verfahren der fürsorgeri- schen Unterbringung dürfte generell als eher anspruchsvoll einzustufen sein. Zuzustimmen ist der Vorinstanz, dass sich hier rechtlich keine besonderen Schwierigkeiten boten. Indessen dürfte sich – wie in Verfahren der fürsorgeri- schen Unterbringung regelmässig der Fall – die sachbezogene Unterhaltung, an- waltliche Beratung und Kommunikation mit B._____ als schwierig erwiesen ha- ben. Darauf weist der Beschwerdeführer auch explizit hin (vgl. act. 29 S. 3). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Verlaufsprotokoll der Anhörung / Hauptver- handlung und dem Verlaufsbericht der ipw Hard. Im Verhandlungsprotokoll wird festgehalten, dass B., die gemäss der ipw Hard an einer emotional instabi- len Persönlichkeitsstörung (Borderline-Typ; F60.31) sowie an einer bipolaren Stö- rung (gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen; F31.2) lei- det, wiederholt sehr ausschweifende – teilweise auch nicht sachbezogene – Aus- führungen zu Protokoll gab, immer wieder starke Emotionen zeigte (Lachen, Wei- nen, Wut, vgl. Prot. Vi. S. 13 f., S. 16 f., S. 20 ff.), es durch ihre Wortmeldungen zu Unterbrechungen der Sprechenden kam und die Verhandlung gar unterbro- chen werden musste, weil sie so stark weinte (vgl. z.B. Prot. Vi. S. 25). Ein Blick auf den Verlaufsbericht (vgl. act. 16) zeigt zudem, dass B. am Tag vor der Verhandlung aufgrund eines stark agitierten, unruhigen und verbal aggressiven Zustandes, bei dem sie verbal laut bis schreiend auf der Station aufgefunden wurde, erneut isoliert und zwangsmediziert werden musste (vgl. act. 16 S. 1). Un- ter diesen Umständen dürfte die telefonische Kommunikation schwierig bis un- möglich gewesen sein und es rechtfertigte sich, sie zum vorbereitenden Gespräch persönlich in der Klinik aufzusuchen. Ein Blick auf die übrigen Aufwendungen zeigt sodann, dass diese in ihrer Art und im Umfang für Verfahren der fürsorgeri-
schen Unterbringung grundsätzlich üblich sind, namentlich die Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person, Gespräche mit dem Klinikpersonal und insbesondere den behandelnden Ärzten sowie die Vorbereitung und Teilnahme an der Haupt- verhandlung. Aufwendungen, die gemäss § 11 AnwGebV von der Grundgebühr nicht gedeckt sind und einen Zuschlag rechtfertigen würden, macht der Be- schwerdeführer jedenfalls zu Recht nicht geltend. Auch wenn der Vorinstanz aufgrund der vorstehenden Erwägungen insge- samt darin zuzustimmen ist, dass es sich nicht um einen überdurchschnittlichen Fall gehandelt hat und die vom Beschwerdeführer verlangte Entschädigung als zu hoch einzustufen ist, so erweist sich die vorinstanzliche Ansetzung der Grundge- bühr mit Fr. 1'000.–, d.h. im mittleren Bereich des Gebührenrahmens, dennoch als zu tief. Der Beschwerdeführer hatte die üblichen Aufwände zu betreiben, sich insbesondere über die aktuellen Umstände ins Bild zu setzen und in diesem Zu- sammenhang erschien auch ein persönliches Gespräch mit der Mandantin im Vorfeld zur Hauptverhandlung – gerade im Hinblick auf die erschwerte Kommuni- kationsmöglichkeit – als geboten. Im Übrigen ist nicht zu übersehen, dass die Verhandlung mit drei Stunden nicht unerheblich lange gedauert hat. Unter Be- rücksichtigung aller massgeblichen Bemessungskriterien erscheint daher eine Grundgebühr von Fr. 1'800.–, welche im oberen Viertel des Rahmens für die Grundgebühr liegt, als angemessen. Noch nicht in die Beurteilung miteinbezogen wurde jedoch bisher der effek- tive Zeitaufwand der Vertretung. Auf dieses Kriterium ist sogleich einzugehen. 4.3.1 Es bleibt im Sinne einer Kontrollrechnung zu prüfen, ob diese pauschal festgesetzte Entschädigung der verfassungsmässigen Minimalgarantie entspricht. Eine Entschädigung von Fr. 1'800.– entspricht unter Berücksichtigung des geltend gemachten Zeitaufwands von 700 Minuten einer Vergütung von rund Fr. 154.– pro Stunde und liegt damit unter der verfassungsmässig gebotenen Minimalent- schädigung von Fr. 180.– pro Stunde. Indes ist zu berücksichtigen, dass der Be- schwerdeführer in seinem Aufwand von 700 Minuten Positionen aufführt, die er vor Vorinstanz noch nicht verlangt hat und die damit im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können, sowie Positionen, die bei einer Entschädi-
gung nach Zeitaufwand i.S. des § 3 AnwGebV nicht separat zu entschädigen wä- ren respektive als zu hoch erscheinen (vgl. Richtlinie über die Entschädigung für amtliche Mandate, Stand März 2019, abrufbar unter: http://www.gerichte- zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/Themen/Allgemeine_Dokumente/Prozes skosten/M_Entschaedigung.pdf), worauf nachfolgend im Detail einzugehen sein wird. 4.3.2 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Aus dem Protokoll der Verhandlung geht zwar nicht hervor, dass der Be- schwerdeführer bereits vor Vorinstanz beantragte, es seien zusätzlich 60 Minuten für die Hauptverhandlung zu berücksichtigen (Prot. Vi. S. 27 ff.). Allerdings ist ei- nerseits nicht zu verkennen, dass das Verlaufsprotokoll der Verhandlung kein Wortprotokoll darstellt (Art. 235 Abs. 2 ZPO) und diese Wortmeldung des Be- schwerdeführers, die er kurz vor der Beratung abgegeben haben soll (act. 29 S. 3), aus diesem Grund möglicherweise keinen Eingang in das Protokoll gefun- den hat – auch wenn sie grundsätzlich aufzunehmen gewesen wäre (vgl. dazu Art. 235 Abs. 1 lit. d ZPO). Andererseits ist davon auszugehen, dass auch die Vorinstanz bei der Festsetzung der Entschädigung erkennen musste, dass die Verhandlung – anders als vom Beschwerdeführer in der Honorarnote geschätzt – drei Stunden und nicht nur zwei Stunden gedauert hatte (von 13.40 Uhr bis 16.40 Uhr, vgl. Prot. Vi. S. 8 und S. 29). Wenn der Beschwerdeführer nun beantragt, diese 60 Minuten seien ebenfalls zu entschädigen, handelt es sich deshalb nicht um einen neuen Antrag bzw. neue tatsächliche Vorbringen im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO, womit dieser Aufwand zu berücksichtigen ist. Hingegen ist die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm seien Aufwen- dungen im Zusammenhang mit der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Umfang von 35 Minuten entstanden ('Erstellen Eingabe, Prüf. Verfügung'), nicht zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um eine neue Tatsache. Der Be- schwerdeführer macht denn auch nicht geltend, er habe die Entschädigung dieser Aufwendungen bereits vor Vorinstanz verlangt, sondern räumt ein, er habe dies vergessen (act. 29 S. 3). Für die Vorinstanz war denn auch ohne konkrete dies-
bezügliche Angaben des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass ihm in diesem Zusammenhang Aufwendungen in der genannten Höhe erwachsen sein sollen. Nicht zuletzt ist ohnehin fraglich, ob es sich dabei um nötige und damit entschädi- gungspflichtige Aufwendungen gehandelt hat. Dies kann allerdings mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen offen bleiben. Diese neu vor der Beschwer- deinstanz geltend gemachten Aufwendungen (35 Minuten) können nicht berück- sichtigt werden. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die neu im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Aufwendungen für das Studium des Urteils von (zusätzlich) 15 Minu- ten. Vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer diese Aufwendungen für den Fall der Gutheissung der Beschwerde nämlich noch nicht geltend gemacht. Nur weil die Vorinstanz auf die falsche Honorarnote abgestellt hat, nachträglich mit der Beschwerdeschrift einen solchen Aufwand für das Studium des Urteils rechtferti- gen zu wollen, erscheint nicht zulässig. Zudem verrechnete der Beschwerdeführer bereits für die Prüfung des Protokolls und des Gutachtens in der Honorarnote für den Fall der Gutheissung der Beschwerde 15 Minuten Aufwand. Es ist davon auszugehen, dass dieser Zeitaufwand für sämtliche nach dem gutheissenden Ur- teil erfolgten Prüfungshandlungen ausreichte und nicht mehr Zeitaufwand nötig war. Dass auch der Beschwerdeführer davon ausging, dass 15 Minuten ausrei- chend sein werden, zeigt sich im Übrigen bereits an seiner ursprünglichen Rech- nungsstellung (act. 20 S. 2). Diese Erwägungen gelten auch für die Aufwendungen, die dem Beschwer- deführer im Zusammenhang mit der "Nachbetreuung" der Mandantin entstanden sein sollen und die er ursprünglich nur für den Fall der Beschwerdeabweisung geltend gemacht hat (act. 20 S. 1). Dass effektiv weitere Aufwendungen für die Nachbearbeitung des Mandates dazu gekommen sein sollen, ist eine neue Tatsa- che, die im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden kann. Wiederum nur weil die Vorinstanz auf die falsche Honorarnote abgestellt hat, nachträglich mit der Beschwerdeschrift einen solchen Aufwand für die "Nachbetreuung" recht- fertigen zu wollen, erscheint nicht zulässig. In der für den Fall der Gutheissung eingereichten Honorarnote sind zudem bereits Aufwendungen von 35 Minuten für
die Vor- und Nachbesprechung im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung vorgesehen. Wird davon ausgegangen, dass rund die Hälfte der in der Honorar- note berücksichtigten 35 Minuten (d.h. ca. 15 bis 20 Minuten) auf die Nachbe- sprechung entfielen, erscheint dies als ausreichend. Im Übrigen können diese weiteren behaupteten Aufwendungen nicht als nötig und damit entschädigungs- pflichtig betrachtet werden. Die Aufgabe des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung ist es, die Interessen der unterge- brachten Person im Rahmen des Verfahrens zu vertreten, aber nicht, ihren Zu- stand im angestammten Umfeld nach Aufhebung der Unterbringung zu stabilisie- ren, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird (act. 29 S. 3). Für die weitere Überprüfung der Leistungen bzw. der Honorarnote ist somit von der vor Vorinstanz eingereichten Honorarnote für den Fall der Gutheissung der Beschwerde (580 Minuten) zuzüglich 60 Minuten für die Hauptverhandlung auszugehen (mithin total 640 Minuten). Daran vermag der Umstand, dass die Vo- rinstanz selbst fälschlicherweise von der anderen bzw. höheren Honorarnote aus- gegangen ist, nichts zu ändern, enthält diese doch Aufwendungen, die klar nicht für den Fall der Gutheissung der Beschwerde in Rechnung gestellt werden kön- nen. 4.3.3 Bei Überprüfung der weiteren in der Honorarnote aufgeführten Auf- wendungen mit Blick darauf, ob sie bei einer Entschädigung nach Zeitaufwand separat zu entschädigen wären respektive als zu hoch erscheinen, ist festzustel- len, dass der Zeitaufwand für die Übernahme des Mandats (14. Mai 2019: 'Anfra- ge D._____ betr. FU-Mandat' 10 Minuten) ebenso wenig zu vergüten ist , wie das Telefonat mit Verwaltungssekretärin E._____ des Bezirksgerichts Bülach ('2 Tel. Sekr. BGB, E.'; 10 Minuten). Dies stellt Sekretariatsarbeit dar. Ausserdem sind die in Rechnung gestellten Aufwendungen im Zusammen- hang mit Besprechungen mit B. zu hoch. Es erscheint nicht ausgewiesen, dass nachdem der Beschwerdeführer am 15. Mai 2019 ein 90-minütiges Instrukti- onsgespräch mit ihr führte, am 16. Mai 2019 weitere Aufwendungen für ein Tele- fongespräch von 20 Minuten Dauer für die Vorbereitung der Hauptverhandlung sowie 35 Minuten für die Vor- und Nachbesprechung der Hauptverhandlung mit
B._____ nötig gewesen sein sollen. Diese Aufwendungen sind deshalb um insge- samt 20 Minuten zu kürzen. Es ist davon auszugehen, dass entweder die telefo- nische Vorbesprechung oder die Vorbesprechung der Verhandlung vor Ort am 16. Mai 2019 obsolet war. Insgesamt reduziert sich der geltend gemachte Aufwand nach dem Gesag- ten um 40 Minuten und damit von 640 Minuten auf 600 Minuten. Geht man von diesem gerechtfertigten Zeitaufwand aus und berechnet an- hand dessen den Stundenansatz, so ergibt dies bei einer Entschädigung von Fr. 1'800.– ein Honorar von rund Fr. 180.– pro Stunde, womit die zugesprochene Entschädigung unter Berücksichtigung des verrechenbaren Aufwands der verfas- sungsmässigen Minimalgarantie entspricht. 4.4 Zur Entschädigung sind grundsätzlich die notwendigen Auslagen wie etwa Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 22 Abs. 1 AnwGebV) separat hinzuzurechnen. Die Vorinstanz rechnete dem Beschwerde- führer Fr. 380.– Spesen an, was von ihm nicht beanstandet worden ist. Zusätzlich zur soeben festgelegten Entschädigung sind damit Spesen in der Höhe von Fr. 380.– zu erstatten. Hinzu kommt die vom Beschwerdeführer ausdrücklich ver- langte Mehrwertsteuer in der Höhe von 7.7 %. 4.5 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in genereller Weise den im Kanton Zürich für die Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung vorgesehenen Gebührenrahmen und in diesem Zusammenhang das (pauschali- sierte) Vorgehen zur Festsetzung der Entschädigung moniert (vgl. act. 29 S. 3 ff. ), handelt es sich um eine allgemeine, nicht fallbezogene und insbesondere nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen bezogene Kritik. Darauf ist nicht weiter ein- zugehen. Der Beschwerdeführer sei bezüglich dieser, von ihm bereits in früheren vor der Kammer geführten Verfahren aufgeworfenen Thematik zwecks Vermei- dung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in diesen Ent- scheiden verwiesen (vgl. z.B. OGer ZH PA160029 vom 28. November 2016, E. 2.3 u. E. 4.1.; OGer ZH PA140057 vom 18. Mai 2015, E. 3.2.).
4.6 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist die Entschädigung damit neu auf Fr. 2'348.– inkl. Spesen und 7.7 % MwSt. festzusetzen (Fr. 1'800.– + Fr. 380.– = Fr. 2'180.–; zzgl. 7.7 % MwSt.). 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt Fr. 1'674.– (Fr. 3'174.– [Fr. 2'567.– + Fr. 380.–; zzgl 7.7 % MwSt.] ./. Fr. 1'500.–), wobei der Beschwerde- führer im Umfang von Fr. 848.– und damit um etwas mehr als die Hälfte obsiegt. Auch wenn der Beschwerdeführer damit ungefähr zur Hälfte unterliegt, ist um- ständehalber keine Gerichtsgebühr zu erheben. 5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Staat entschädi- gungspflichtig werden, wenn er materiell als Partei zu betrachten ist, was beim Streit um ein Anwaltshonorar der Fall ist. Da sich hier Obsiegen und Unterliegen die Waage halten, ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzu- sprechen. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Bülach vom 16. Mai 2019 (Ge- schäfts-Nr. FF190025) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4 . Rechtsanwalt lic. iur. A._____ wird für seine Bemühungen und Baraus- lagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'348.– (inkl. Fr. 380.– Spesen und 7.7 % MwSt.) entschädigt." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Ochsner
versandt am: 30. September 2019