Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA190019-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 4. Juli 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
sowie
Integrierte Psychiatrie Winterthur - Zürcher Unterland, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 6. Juni 2019 (FF190033)
Erwägungen:
einen Behandlungsplan, einen Verlaufsbericht sowie eine Stellungnahme zum Entlassungsgesuch ein (act. 11 - 14). Weiter zog die Vorinstanz die Akten des Verfahrens vor Bezirksgericht Zürich betreffend fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers von Mai 2019 bei (Verhandlungsprotokoll und Urteil, act. 10/1- 2). 1.3 Nach durchgeführter Hauptverhandlung wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 6. Juni 2017 ab (vgl. act. 18 = act. 21 [Aktenexemplar]). 1.4 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mündlich anlässlich der Verhandlung Beschwerde gegen das (unbegründete) Urteil (vgl. act. 22 und act. 23) und auf entsprechenden Hinweis darauf, dass die Beschwerdefrist erst ab Zustellung des begründeten Urteils zu laufen beginnt (vgl. act. 24), nochmals schriftlich (vgl. act. 25). 1.5 Die Akten der Vorinstanz (inkl. Beizugsakten des Verfahrens mit der Ge- schäfts-Nr. FF190087-L) wurden beigezogen (act. 1 - 19). Von der Einholung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1 Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbrin- gung (Art. 426 ff. ZGB) ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zustän- digkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zustän- digkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR/ZH; § 30 GOG/ZH). Mangels ausdrücklicher Regelung im Bundesrecht, untersteht das zweitinstanzliche Verfahren vor Obergericht dem kantonalen Recht (vgl. Art. 450f ZGB; vgl. BGer 5A_112/2015 vom 17. Dezember 2015, E. 2.1 m.w.H.). Gemäss § 40 EG KESR/ZH richtet sich das Verfahren vor beiden gerichtlichen Beschwer- deinstanzen primär nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR. Enthal- ten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren die Bestimmun- gen des GOG (GOG/ZH; § 40 Abs. 2 EG KESR/ZH) und subsidiär die Bestim- mungen der ZPO (§ 40 Abs. 3 EG KESR/ZH).
2.2 Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung be- trägt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde ist innert dieser 10-tägigen Frist beim Obergericht schriftlich (Art. 450 Abs. 3 ZGB) einzureichen. Nach ständiger Praxis der Kammer läuft die Beschwerdefrist erst ab Zustellung des begründeten Entscheides (vgl. statt vieler OGer ZH PA140023 vom 9. Juli 2014, E. 2). Denn von der Be- schwerde führenden Partei kann nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) nicht ver- langt werden, die Beschwerde in Unkenntnis der Begründung des angefochtenen Entscheids zu verfassen (vgl. dazu OGer ZH PA140023 vom 9. Juli 2014, E. 2 mit Verweis auf OGer ZH NA110008 vom 24. März 2011). Entsprechend wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 2019 (act. 24) auf die Möglichkeit hingewiesen, seine Beschwerdebegründung innert zehn Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids zu ergänzen (vgl. act. 17 i.V.m. act. 19). Das be- gründete Urteil der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2019 zugestellt (vgl. act. 19). 2.3 Mit Eingabe vom 18. Juni 2019 (act. 27) liess Rechtsanwalt lic. iur. X._____ unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht (act. 28) mitteilen, der Beschwer- deführer habe ihn mit der Wahrung seiner rechtlichen Interessen beauftragt, und er verlange Akteneinsicht. Am 19. Juni 2019 wurde der Empfang der Akten bestä- tigt (vgl. act. 27). Innert der Beschwerdefrist liess sich der Beschwerdeführer je- doch nicht vernehmen. Eine Begründung seiner Beschwerde erfolgte somit nicht (vgl. act. 23 und act. 25). Eine solche ist aber auch nicht erforderlich (vgl. Art. 450 Abs. 3, Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR/ZH). 3. Fürsorgerische Unterbringung Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinde- rung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung un- tergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders er- folgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB), wobei die Belastung und der Schutz von An- gehörigen und Dritten zu berücksichtigen sind (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Sobald die
Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind, ist die betroffene Person zu entlassen (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung stellt einen schweren Eingriff in die per- sönliche Freiheit der betroffenen Person dar. Sie hat deshalb dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen, wonach keine weniger einschneidende Mass- nahmen zum Schutz der betroffenen Person zur Verfügung stehen darf, die für- sorgerische Unterbringung zur Wiedererlangung von Selbständigkeit geeignet sein muss und der Freiheitsentzug als angemessen zu erscheinen hat (vgl. BSK ZGB I-G EISER / ETZENSBERGER, 6. Aufl. 2018, Art. 426 N 22 ff.; Botschaft zur Ände- rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personen- recht und Kindesrecht], BBl 2006, S. 7001 ff., S. 7062). 3.1 Vorliegen eines Schwächezustandes 3.1.1 Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist zunächst das Vor- liegen eines Schwächezustandes. Die möglichen Schwächezustände werden da- bei in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend aufgeführt, nämlich psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (vgl. BSK ZGB I-GEISER/ ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 12). Bei psychischen Störungen handelt es sich um erhebliche, objektiv feststellbare Abweichungen vom normalen Erleben oder Verhalten, wobei Denken, Fühlen und Handeln betroffen sind. Eine Abweichung von einer zumindest in den Grenzbereichen willkürlichen Normalität bedeutet, dass die Abgrenzung zwischen Gesundheit und Krankheit fliessend ist. Sodann besteht die Möglichkeit, charakteristische psychische Symptome zu objektivieren und klassifizieren. Massgebend ist heutzutage die ICD Klassifikation (vgl. B ERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, Rz. 269 ff.). Damit von einer psychischen Störung gesprochen werden kann, muss ein Krankheitsbild vorliegen, welches erhebliche Auswirkungen auf das so- ziale Funktionieren des Patienten hat (vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 15). 3.1.2 Der Beschwerdeführer leidet gemäss den übereinstimmenden Ausführun- gen des von der Vorinstanz beigezogenen Gutachters Dr. med. D._____ (Prot. Vi.
S. 9) sowie den Ärzten E._____ (Stv. Oberarzt) und F._____ (Assistenzarzt) von der Klinik (Prot. Vi. S. 34 i.V.m. act. 11) an einer paranoiden Schizophrenie. 3.1.3 Die paranoide Schizophrenie fällt gemäss der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter die Klassifikation ICD-10 F2 und stellt eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. B ERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, Rz. 271 ff.). Es besteht vorliegend kein Anlass, an der übereinstimmenden Beurteilung des Zustandes des Beschwerdeführers seitens der Fachpersonen zu zweifeln. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Störung vorliegt (vgl. act. 21 E. 3.2). 3.2 Schutz- bzw. Fürsorgebedürftigkeit 3.2.1 Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung voraus- gesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung er- bracht werden kann. Ein solch besonderer Schutz kann notwendig werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Person infolge ihrer psychischen Störung unbe- sonnen, selbstschädigend oder für Dritte gefährlich handelt (vgl. OGer ZH PA150024 vom 16. November 2015, E. 3.2.1). Der betroffenen Person muss die Fähigkeit fehlen, von sich aus in verschiedenen, lebensrelevanten Bereichen wie Beziehungsgestaltung, Vertrauen, Übernahme von Verantwortung, Finanzen, persönliche Hygiene, über längere Zeit und nachhaltig einen menschenwürdigen Standard zu erreichen. Die Schutzbedürftigkeit kann dauerhafter Natur sein. Das- selbe gilt, wenn häufige Rückfälle zu erwarten sind. Die Schutzbedürftigkeit impli- ziert eine Betreuungsbedürftigkeit. Der Begriff der Betreuung meint eine unter- stützende Tätigkeit und beinhaltet tatsächliche Hilfe in Form von Sorge für die körperlichen und sozialen Belange eines Patienten sowie dessen Pflege (vgl. B ERNHART, a.a.O., Rz. 353). Dabei ist zu berücksichtigen, dass aus medizini- scher Sicht eine erfolgversprechende Behandlung und die Vermeidung eines spä- teren Rückfalls meist einer längeren – und aus der Sicht der betroffenen Person oft zu langen – Therapie bedarf. Erst wenn die Voraussetzungen einer Unterbrin- gung nicht mehr gegeben sind, der betroffenen Person also die benötigte Fürsor-
ge auf andere Weise erbracht werden kann, ist sie zu entlassen (vgl. Art. 426 Abs. 3 ZGB). Diese Regelung soll genügend Zeit für eine Stabilisierung des Ge- sundheitszustandes gewähren sowie die Organisation der Behandlung bezie- hungsweise der Betreuung ausserhalb der Einrichtung ermöglichen und so die Gefahr eines Rückfalls reduzieren (vgl. CHK-B REITSCHMID/MATT, 2. Aufl. 2012, Art. 426 ZGB N 8 m.w.H.). 3.2.2.1 Der von der Vorinstanz beigezogene Gutachter Dr. med. D._____ führ- te dazu aus, beim Beschwerdeführer sei es – wie auch sein ambulant behandeln- der Psychiater B._____ angegeben habe – in den letzten drei Monaten zu einer dramatischen Exazerbation gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich in die- sen letzten drei Monaten vermehrt zurückgezogen, Mahlzeiten häufig verweigert, seine Körperpflege vernachlässigt, ausserhalb des WCs uriniert, lautstark Musik gehört, sodass Nachbarn die Polizei gerufen hätten und B._____ sei sogar mehr- fach notfallmässig zum Beschwerdeführer an die G.-Strasse gefahren (vgl. Prot. Vi. S. 8). Vor der Hospitalisierung in der Psychiatrischen Universitäts- klinik (am 3. Mai 2019) habe er sich mehr und mehr zurückgezogen gehabt und zum Schluss verbarrikadiert; er habe niemanden mehr rein gelassen, auch nicht seinen Vater. Vor der aktuellen Hospitalisierung am 29. Mai 2019 habe er die Wohnung zwar immer wieder verlassen, sei aber nicht ansprechbar gewesen und habe sich zum Teil unruhig und zum Teil bedrohlich verhalten (vgl. Prot. Vi. S. 10). 3.2.2.2 Seitens der Klinik führten E. (Stv. Oberarzt) und F._____ (Assis- tenzarzt) zur Fürsorgebedürftigkeit des Beschwerdeführers namentlich aus, aktu- ell bestehe beim Beschwerdeführer eine anhaltende psychotische Dekompensati- on mit ausgeprägtem paranoidem und systematisiertem Wahn mit Fremdbeein- flussungserleben (durch Ausserirdische), unter welcher er stark leide. Bislang ha- be die psychotische Symptomatik nicht ausreichend exploriert werden können, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich die Aussage verweigere, aufgrund der Befürchtung, dass er ansonsten eingesperrt werde. Gemäss Fremdanamnese durch den Vater sei es in der Vergangenheit bereits zu schweren Suizidversuchen gekommen. Während des aktuellen Aufenthaltes sei es zu fremdaggressivem
Verhalten gegenüber der Polizei gekommen, sodass eine Reizabschirmung und Notfallmedikation notwendig gewesen sei. Im Rahmen des systematisierten Wahns komme es zu Realitätsverlust, Verkennen von Personen oder Situationen mit Selbst- und Fremdgefährdung. Zudem bestehe im Rahmen des wahnhaften Erlebens ein ausgeprägtes Selbstfürsorgedefizit mit Verwahrlosungstendenz, feh- lender Hygiene und eingeschränkter Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme (vgl. Prot. Vi. S. 34 i.V.m. act. 11 S. 2 und S. 3). 3.2.2.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich kurz vor der letzten fürsorgerischen Unterbringung in der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) anfangs Mai 2019 ein Messer an den Hals gehalten hatte, als die Polizei ihn aufgreifen wollte (vgl. act. 21 E. 3.3.3 i.V.m. act. 10/1 S. 9). Der Beschwerde- führer gab an, nach seiner Entlassung aus der PUK das genommen zu haben, was man ihm dort gesagt habe, doch nur solange er es habe nehmen können. Es habe Tage gegeben, an denen er es nicht mehr ausgehalten habe. Es sei hart für ihn und er halte es körperlich nicht aus, Zyprexa jeden Tag einzunehmen. Es wir- ke stark aufs Gehirn (vgl. Prot. Vi. S. 21 ff.). Aus dem Verlaufsprotokoll der aktuel- len Hospitalisierung vom 6. Juni 2019 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 30. Mai 2019 an die Wand des Abschirmzimmers geschlagen und sich mit dem ganzen Körper gegen die Tür geworfen hat (vgl. act. 14 Eintrag 30.05.2019 05:59). Zudem bedrohte er Pflegemitarbeiter verbal und legt ein aggressives, be- drohliches Verhalten an den Tag (vgl. a.a.O., Einträge vom 29.05.2019 21:23, 30.05.2019 05:59). Zu Beginn seines Aufenthalts in der Klinik zeigte sich der Be- schwerdeführer derart aggressiv, dass immer wieder Polizisten aufgeboten wer- den mussten (vgl. a.a.O., Einträge 29.05.2019 19:12, 30.05.2019 16:47 und 23:42, 31.05.2019 12:59). Ferner ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in der Klinik und zuvor gemäss Angaben des Vaters des Beschwerdeführers teilwei- se auch bei sich zu Hause seine Ausscheidungen ausserhalb der Toilette vorge- nommen hat bzw. hatte und dort vor fremden Leuten an der Zapfsäule der Tank- stelle uriniert hatte (vgl. a.a.O., Einträge 05.06.2019 12:15; 03.06.2019 08:13 und 20:27; 02.06.2019 12:48; 01.06.2019 05:45 und 06:42; 30.05.2019 16:47 und 19:16, 29.05.2019 19:48). Auch wenn der Beschwerdeführer, so wie er angab (vgl. Prot. Vi. S. 23), Zyprexa vor seiner aktuellen Einweisung nur ein paar Tage
nicht genommen hatte, hatte dies doch bereits zu einer so drastischen Ver- schlechterung seines Zustandes geführt, dass sein Vater sich zur (erneuten) Ein- weisung des Beschwerdeführers veranlasst sah. Der Gutachter führte aus, bei ei- ner sofortigen Entlassung sei mit einer erneuten Verstärkung der akuten psychoti- schen Symptomatik und damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer seine all- gemeine Lebenssituation – speziell Körperhygiene, Verpflegung, Wohnen – in keiner Weise bewältigen könne. Auch haben die zuständigen Ärzte der Klink beim Beschwerdeführer ein wahnhaftes Erleben festgestellt, welches ein ausgeprägtes Selbstfürsorgedefizit mit Verwahrlosungstendenz, fehlender Hygiene und einge- schränkter Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme mit sich bringe. Ob neben dieser Selbstgefährdung und die daraus insbesondere für den Vater des Beschwerde- führers resultierende Belastung auch ein Fremdgefährdungspotential vorliegt und in welchem Ausmass, ist letztlich nicht entscheidend; für die Zurückbehaltung bleibt in erster Linie die Selbstgefährdung massgebend. Die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung wäre daher auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Beschwerdeführer, wie er in seiner Befragung vor Vorinstanz mehrmals hervorgehoben hatte (vgl. Prot. Vi. S. 14 ff.), keine Gefahr für andere darstellen würde und von ihm keine konkrete Fremdgefährdung ausgehen würde. Der Vo- rinstanz (vgl. act. 21 E. 3.3.3) ist in Bezug auf die potentielle Fremdgefährdung aber darin zuzustimmen, dass ein besonderes Eskalationspotential darin liegt, dass die Widersacher in den Verfolgungsphantasien des Beschwerdeführers ("Hells Angels" und Polizisten) tendenziell wehrhafte Menschen sind (vgl. a.a.O., E. 3.3.3 i.V.m. act. 10/1 S. 14 und 17, act. 14). Dass sich der Beschwerdeführer für einen "Soldat" hält (vgl. act. 14 S. 3 und 4, Einträge vom 2. Juni 2019 18:54 und vom 3. Juni 2019 14:21), der Teil einer Strafkolonie sei (vgl. a.a.O. S. 2 Ein- trag vom 4. Juni 2019 12:30), dürfte diese Problematik noch verstärken. Nach dem Gesagten besteht die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in- folge seiner psychischen Störung selbst- oder fremdschädigend handelt. Insbe- sondere fehlt dem Beschwerdeführer ohne entsprechende Medikation die Fähig- keit, von sich aus in verschiedenen, lebensrelevanten Bereichen wie namentlich Beziehungsgestaltung, Vertrauen und persönliche Hygiene über längere Zeit und
nachhaltig einen entsprechenden Standard zu erreichen. Somit ist der Beschwer- deführer schutz- bzw. fürsorgebedürftig. 3.3 Subsidiarität und Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung 3.3.1 Weiter wird für die fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung vo- rausgesetzt, dass die Massnahme verhältnismässig ist. Mit der angeordneten Massnahme muss das angestrebte Ziel voraussichtlich erreicht werden können (Geeignetheit der Massnahme). Sie soll in erster Linie der Wiedererlangung der Selbstständigkeit und der Eigenverantwortung dienen. Ist eine Besserung des Zu- standes ausgeschlossen, muss sie die notwendige persönliche Betreuung ermög- lichen, um der betroffenen Person ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Fer- ner darf keine weniger einschneidende, jedoch genügend Schutz bietende Mass- nahme ergreifbar sein (Erforderlichkeit der Massnahme). Mit anderen Worten darf die Betreuung oder Behandlung der betroffenen Person nicht anders, namentlich mit leichteren Massnahmen, als durch die fürsorgerische Unterbringung erfolgen können (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). Den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwil- ligen Sozialhilfe kommt entscheidende Bedeutung zu. Es ist aber nicht notwendig, dass die Behörde zuerst alle leichteren Massnahmen angeordnet hat und diese sich als unwirksam erweisen. Ferner sind stets die Vor- und Nachteile einer Un- terbringung für die betroffene Person, der Eingriffszweck und die Eingriffswirkung gegeneinander abzuwägen (Zumutbarkeit bzw. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Der Schutz Dritter kann für sich allein aber nicht ausschlaggebend sein (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7062 f.). Massgebend für die Zurückbehaltung muss in erster Linie die Selbstgefährdung bleiben (vgl. BGer 5A_444/2014 vom 26. Juni 2014, E. 3.2). Die alleinige Annahme, die betroffene Person werde in Freiheit die Medi- kation aussetzen, reicht solange zur Rechtfertigung einer fürsorgerischen Unter- bringung nicht aus, als nicht konkret zu befürchten ist, dass die betroffene Person durch die erneut auftretenden Symptome bzw. die erneute Exazerbation mit ihren
Folgen sich selbst oder andere gefährdet oder für ihr Umfeld eine unzumutbare Belastung darstellt (vgl. BGer 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007, E. 2.5). 3.3.2 Der Gutachter hielt fest, der gegenwärtige Zustand des Beschwerdeführers erfordere klar eine weitere stationäre Behandlung. Der Behandlungsplan bestehe darin, den Beschwerdeführer neuroleptisch zu behandeln, um extrapyramidale Nebenwirkungen abzuschwächen oder zu verhindern, und ihn zu sedieren (vgl. Prot. Vi. S. 9 f.). Weiter führte er zur Frage, wie sich eine sofortige Entlassung auf den psychischen und den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers auswirken würde, aus, eine solche würde sich aller Wahrscheinlichkeit nach auf den Gesundheitszustand sehr, sehr schlecht auswirken. Es käme zu einem Be- stehenbleiben bzw. zu einer erneuten Verstärkung der akuten psychotischen Symptomatik. Die Weiterführung der Medikation wäre überhaupt nicht gewährleis- tet. Der Beschwerdeführer würde zurzeit seine allgemeine Lebenssituation – spe- ziell Körperhygiene, Verpflegung, Wohnen – in keiner Weise zu bewältigen ver- mögen. Ausserdem sei mit Sicherheit mit einer erheblichen Ruhestörung zu rech- nen und aufgrund des zurzeit noch akut bestehenden psychotischen Zustandes könne auch eine gewisse Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden. Diese Risiken würden sich seiner Beurteilung nach nur durch eine weitere stationäre Behandlung eingrenzen bzw. verhindern lassen. Eine Entlassung solle erst dann ins Auge gefasst werden, wenn sich der akut psychotische Zustand klar zurück- gebildet habe und mit dem Beschwerdeführer eine verbindliche ambulante Be- handlung bei Herrn B._____ erneut geplant werden könne (vgl. Prot. Vi. S. 10). 3.3.3 Seitens der Klinik wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Rahmen des sys- tematisierten Wahns komme es namentlich zu Situationen mit Selbst- und Fremdgefährdung. Bei Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung könne eine erneute akute Selbst- und Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden. Eine Krankheits- oder Therapieeinsicht habe bisher nicht erreicht werden können. Der Beschwerdeführer habe geäussert, im Falle einer Entlassung mit einem Perso- nenwagen wieder am Strassenverkehr teilnehmen zu wollen. Eine Urteilsfähigkeit mit korrekter Einschätzung der langfristigen Konsequenzen seines Handelns be- stehe aber nicht (vgl. act. 11 S. 3).
3.3.4 Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, der Gutachter habe ausgeführt, bei einer sofortigen Entlassung sei eine weitere Einnahme der Medikamente un- wahrscheinlich. Eine Entlassung hätte eine erneute Verstärkung der akuten psy- chotischen Symptomatik mit einer allfälligen weiteren Notfallhospitalisierung zur Folge und weder Körperhygiene noch Verpflegung wäre gewährleistet. Die gut- achterlichen Feststellungen würden gestützt werden durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung durch das Bezirksgericht Zürich am 9. Mai 2019 die Medikamenteneinnahme ver- nachlässigt habe, was die Einweisung vom 29. Mai 2019 zur Folge gehabt habe. Vor diesem Hintergrund und nach Einschätzung des Gutachters sowie mangels Einsicht in das diagnostizierte Krankheitsbild und aufgrund des Fehlens von An- haltspunkten für eine Verhaltensänderung mit Bezug auf die Medikamentenein- nahme, sei davon auszugehen, dass eine Behandlung der akuten Symptomatik in der gegenwärtigen Form notwendig und nicht anderweitig – als im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung – möglich sei. Eine zuverlässige Überwachung der Medikation des Beschwerdeführers durch seinen Vater sei weder praktikabel noch dem Vater zumutbar und falle ausser Betracht (vgl. act. 21 E. 3.3.1). 3.3.5 Der Beschwerdeführer war am 6. Juni 2019 zwar nach wie vor psychotisch (vgl. a.a.O., Eintrag 6. Juni 2019 05:55; Prot. Vi. S. 9) und der Verlaufsbericht der Klinik vom 6. Juni 2019 zeigt einen unsteten Verlauf mit einigen Rückschlägen. Dem Verlaufsbericht kann aber über den gesamten Aufenthalt hinweg eine ge- wisse Verbesserung des Zustandes des Beschwerdeführers entnommen werden. Beispielsweise konnte am 5. Juni 2019 die Isolation des Beschwerdeführers (er- neut) aufgehoben werden (vgl. act. 14 S. 1 Eintrag 5. Juni 2019 14:41). Die für- sorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers ist geeignet, dessen Medika- mentencompliance zu erhöhen und die akute psychotische Symptomatik mittels neuroleptischer Behandlung einzudämmen, womit die Gefahr eines erneuten Rückfalls nach der Entlassung reduziert und das Wiedererlangen der Selbststän- digkeit sowie der Selbstverantwortung begünstigt werden kann. Wie die Vorinstanz bereits eingehend darlegte (vgl. act. 21 E. 3.3.1), stehen weniger einschneidende Massnahmen zum Schutz des Beschwerdeführers aktu-
ell nicht zur Verfügung; insbesondere ist namentlich aufgrund des Verlaufs davon auszugehen, dass eine ambulante Massnahme nicht genügend Schutz für den Beschwerdeführer bietet. Überdies ist namentlich die erhebliche Belastung des Vaters des Beschwerdeführers und dessen Schutz als Angehöriger mitzuberück- sichtigen. Insbesondere mit Blick auf die Vorgeschichte des Beschwerdeführers (vgl. auch act. 21 E. 3.3.3 i.V.m. act. 10/1 S. 9) und angesichts der nach wie vor fehlenden Krankheitseinsicht (vgl. Prot. Vi. S. 13 und 24; act. 10/1 S. 9) ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass im Falle einer sofortigen Entlassung des Be- schwerdeführers eine weitere Einnahme der Medikamente unwahrscheinlich und aufgrund dessen konkret zu befürchten ist, dass er sich durch die erneut auftre- tenden Symptome bzw. die erneute Exazerbation mit ihren Folgen selbst oder andere gefährdet oder für sein Umfeld eine unzumutbare Belastung darstellt. Nach dem Gesagten erscheint die fürsorgerische Unterbringung als verhältnis- mässig. 3.3.6 Auch die Geeignetheit der Einrichtung ist zu prüfen (vgl. OGer ZH PA150024 vom 16. November 2015, E. 3.3.1). Es muss sich um eine Institution handeln, die mit den ihr zur Verfügung stehenden, organisatorischen und perso- nellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen (vgl. BGer 5A_257/2015 vom 23. April 2015, E. 3.1 m.w.H.). Mit der Vorinstanz (vgl. act. 21 E. 3.3.2) und dem Gutachter (vgl. Prot. Vi. S. 9) ist von der Geeignetheit der Klinik zur Behandlung des Beschwerdeführers auszugehen. 3.4 Zusammenfassend ist aufgrund der fachkundigen Beurteilung durch den Gutachter, der Stellungnahme seitens der Klinik und der Vorgeschichte des Be- schwerdeführers davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Betreuung und Behandlung bedarf und diese einstweilen nur im stationären Rahmen möglich ist.
3.5 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unter- bringung gegeben. Aufgrund dessen ist die Beschwerde an die Kammer abzuwei- sen. 4. Kostenfolgen Ausgangsgemäss unterliegt der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren, weshalb ihm die Prozesskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 5 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheid- gebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwer- deführer nicht zuzusprechen, da er unterliegt. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die verfahrensbeteiligte Klinik und an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, alles gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 4. Juli 2019