Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA190018-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 21. Juni 2019 in Sachen
A., verbeiständet durch B., Beschwerdeführerin,
sowie
Alters- und Pflegeheim C._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung (Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 2. Mai 2019)
Beschwerde gegen einen Entscheid der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 21. Mai 2019 (FF190096)
Erwägungen:
1.1. Am 9. Mai 2013 wurde A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (nachfolgend PUK) eingewiesen. Es handelte sich um den zwölften stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin (vgl. act. 8/64 S. 2 f.). Mit Entscheid der KESB der Stadt Zürich vom 13. Juni 2013 wurde die weitere fürsorgerische Unterbrin- gung in der PUK angeordnet (vgl. act. 8/64). Ab dem 19. August 2013 hielt sich die Beschwerdeführerin erstmals im Alters- und Pflegeheim C._____ (nachfol- gend C.) auf (vgl. act. 8/71 S. 5). In der Folge stellte die KESB wiederholt fest, dass die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung weiterhin er- füllt sind (vgl. 8/74, 8/84, 8/97, 8/109, 8/124 und 8/137). Zuletzt mit Entscheid vom 2. Mai 2019 (vgl. act. 2). Dazwischen kam es mehrmals zu einer Verlegung aus dem C. in die PUK. Der letzte dortige Aufenthalt war vom 7. März bis 12. April 2018 (vgl. act. 8/77 und 9/3). 1.2. Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Be- zirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 2. Mai 2019 (vgl. act. 1). Am 21. Mai 2019 fand die vorinstanzliche Anhörung/Hauptverhandlung statt, an welcher Dr. med. D._____ das Gutachten erstattete, Vertreter des C._____s Stellung nahmen und die Beschwerdeführerin angehört wurde (vgl. Prot. VI S. 7 ff.). Die Vorinstanz wies die Beschwerde am selben Tag ab (vgl. act. 11 und act. 14 [begründete Ausfertigung]). Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen den Abweisungsentscheid (vgl. act. 15 und act. 19). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-16). Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. Das Verfahren ist spruchreif.
Ein Entscheid der KESB über die fürsorgerische Unterbringung kann innert zehn Tagen beim zuständigen Gericht durch die betroffene Person mittels Beschwerde angefochten werden (Art. 450 i.V.m. 450b Abs. 2 ZGB). Das Obergericht ist ge- mäss § 64 EG KESR für die zweitinstanzliche Beurteilung solcher Beschwerden zuständig. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unter- bringung erfüllt sind, verfügt die Beschwerdeinstanz über volle Kognition. Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung geht es damit nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides. Vielmehr hat die zweite Be- schwerdeinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Mass- nahme nach den Art. 426 ff. ZGB erfüllt sind. 3. 3.1. Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Eine fürsorgerische Unterbrin- gung setzt somit das Vorhandensein eines materiellen Einweisungsgrundes vo- raus, d.h. eines im Gesetz genannten Schwächezustandes, aus welchem eine besondere Schutzbedürftigkeit des Patienten oder der Patientin resultiert, die eine nur in einer Anstalt erbringbare Behandlung erforderlich macht. Die fürsorgerische Unterbringung muss folglich stets ultima ratio sein, und sie muss sich in Würdi- gung aller Umstände als verhältnismässig – also als geeignet, als erforderlich und als verhältnismässig im engeren Sinne – erweisen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. 3.2. Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen ein entsprechendes Krankheitsbild vorliegen. Dieses muss sich zum anderen erheblich auf das soziale Verhalten des Patienten auswirken. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entschei- dungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann (vgl. BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, 6. Aufl. 2018, Art. 426 N 15).
Sowohl die PUK in ihrem Austrittsbericht vom 23. Mai 2018 als auch Dr. med. D._____ in seinem gerichtlichen Gutachten vom 21. Mai 2019 diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin eine schizophrene Erkrankung sowie einen Cannabis- missbrauch (vgl. act. 9/3 und Prot. Vi S. 15). Die Ärztin Dr. med. E._____ vom C._____ schrieb in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2019 zuhanden der KESB, ohne konstante Anweisung und Strukturierung sei die Beschwerdeführerin nicht imstande, sich an Regeln des Zusammenlebens zu halten (vgl. act. 9/1). Die Bei- ständin der Beschwerdeführerin erklärte in einem Telefonat vom 20. Mai 2019 mit dem zuständigen Gerichtsschreiber im vorinstanzlichen Verfahren, die Beschwer- deführerin könne sich nicht im Hier und Jetzt orientieren und könne nicht für sich selber sorgen (vgl. act. 6). Aus diesen Äusserungen ergibt sich, dass die Be- schwerdeführerin durch die psychische Störung in ihrem sozialen Funktionieren eingeschränkt ist. 3.3. Die betroffene Person muss wie erwähnt eines besonderen Schutzes be- dürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; die Freiheitsentziehung muss die persönliche Fürsorge für den Betroffenen sicherstel- len. Diese umfasst einerseits therapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein be- darf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege, Klei- dung usw. (vgl. BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, 6. Aufl. 2018, Art. 426 N 8 und 10). Dr. med. E._____ schrieb in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2019 zuhanden der KESB, die weitere Unterbringung in einem stationären Setting sei weiterhin erforderlich. Im Falle einer Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und fol- gender Entlassung würde die Beschwerdeführerin mit grosser Sicherheit die Me- dikamente nicht mehr einnehmen und sehr rasch wieder psychotisch und manisch werden. In diesem Zusammenhang bestehe bei ihr die Gefahr der extremen Ver- wahrlosung und Obdachlosigkeit sowie von Diebstahlsdelikten und Prostitution (vgl. act. 9/1). Dies deckt sich mit der Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. med. F._____ in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2019 zuhanden der Vo- rinstanz (vgl. act. 13 und Prot. Vi S. 7). Dr. med. D._____ hielt in seinem gerichtli-
chen Gutachten vom 21. Mai 2019 fest, im Moment könnte die Beschwerdeführe- rin sicherlich nicht einfach austreten, weil die Wohnsituation nicht geregelt sei. Ei- ne sofortige Entlassung werde von der Beschwerdeführerin auch nicht direkt an- gestrebt, weil sie auch Zeit wünsche, um sämtliche offene Fragen zu bearbeiten, insbesondere betreffend das Wohnen (vgl. Prot. Vi S. 15 und 17). Schliesslich er- klärte die Beiständin der Beschwerdeführerin im Telefonat mit der Vorinstanz vom 20. Mai 2019, es sei zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin bei Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung als Erstes die Medikamente absetzen und nach etwa drei Tagen halbnackt herum laufen würde. Es gebe keine Möglichkeit, dass sie alleine leben könne (vgl. act. 6). Aufgrund dieser Ausführungen der involvierten Fachpersonen ist davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Erkrankung schutzbedürftig ist und der Behandlung in einem stationären Setting bedarf. Ihr aktueller Zustand und ihr fehlendes Störungsbewusstsein sowie das fehlende Bewusstsein für die Notwen- digkeit der Behandlung ihrer Krankheit (vgl. act. 13) lassen ernsthaft befürchten, dass sie im Falle einer sofortigen Entlassung nicht in der Lage wäre, für ihre An- gelegenheiten – vordringlich ihre Wohnsituation – selbst besorgt zu sein, und sie insbesondere auch ihre psychische Gesundheit gefährden würde. Die notwendige psychiatrische Behandlung erscheint damit gegenwärtig nur im Rahmen eines stationären Aufenthaltes möglich. 3.4. Die Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung ist nur dann zu bejahen, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person genügen- den Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussicht- lich erreicht werden kann (vgl. BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, 6. Aufl. 2018, Art. 426 N 22). Leichtere Massnahmen, die der Beschwerdeführerin genügenden Schutz gewäh- ren können, sind derzeit nicht ersichtlich. Sie befindet sich seit dem 20. April 2019 auf einer offenen Abteilung des C.s (vgl. act. 13). Der gerichtliche Gutachter bezeichnete das C. als grundsätzlich geeignete Einrichtung für die Unter- bringung der Beschwerdeführerin (vgl. Prot. Vi S. 16). Diese wünscht sich bei ih- rer Medikation eine Umstellung von Leponex zu Seroquel (vgl. Prot. Vi S. 11 und
13). Dazu führte der behandelnde Arzt Dr. med. F._____ anlässlich der Verhand- lung vom 21. Mai 2019 aus, wenn es um Zwangsmassnahmen gehe, müsse die Beschwerdeführerin in die PUK gehen. Eine blosse Medikamentenumstellung könne er auch selber vornehmen. Dies erachte er hier aber nicht als sinnvoll. Mit dem Seroquel habe es in der Vergangenheit nicht funktioniert, daher habe man auf Leponex gewechselt. Seroquel habe auch nicht dieselbe Wirkung bzw. neuro- leptische Potenz wie Leponex. Weniger Medikamente würden seiner Meinung nach nicht gehen (vgl. Prot. Vi S. 22-24). Aufgrund dieser Ausführungen des be- handelnden Arztes ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im C._____ die angemessene Behandlung erhält. Sowohl die Klinik als Einrichtung als auch die Massnahme an sich erscheinen als geeignet. Die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung erweist sich als verhältnismässig. 3.5. Die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung sind nach dem Gesagten auch im heutigen Zeitpunkt erfüllt. Die Beschwerde ist deshalb abzu- weisen. 4. Beim vorgenannten Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Umständehalber ist aber auf die Erhe- bung von Kosten zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, ihre Beiständin, die ver- fahrensbeteiligte Klinik, die KESB der Stadt Zürich sowie das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am: 25. Juni 2019