Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA190016-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 7. Juni 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
Klinik Schlosstal, Integrierte Psychiatrie Winterthur - Zürcher Unterland, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Win- terthur vom 9. Mai 2019 (FF190019)
Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde am 10. Juli 2018 durch die B._____ wegen Fremdgefährdung mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik Schlosstal eingewiesen. Ihm wurde Drohung gegen Gemeindemitarbeiter vorgeworfen (vgl. act. 11/5 und 11/6/1). Der gerichtliche Gutachter Dr. med. C._____ verneinte anlässlich der Gerichtsverhandlung das Erfordernis der Unter- bringung in eine Einrichtung (vgl. act. 11/8 S. 4). Das Bezirksgericht Winterthur ordnete in der Folge mit Urteil vom 24. Juli 2018 die unverzügliche Entlassung an (vgl. act. 11/9). 1.2. Am 19. März 2019 wurde der Beschwerdeführer durch seinen Hausarzt Dr. med. D._____ wegen Selbstgefährdung mittels fürsorgerischer Unterbringung in das Psychiatriezentrum E._____ eingewiesen (vgl. act. 6 S. 1 f.). Mit Entscheid vom 26. April 2019 ordnete die KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen die weitere fürsorgerische Unterbringung im Psychiatriezentrum an (vgl. act. 8 S. 7). Am 2. Mai 2019 erfolgte die Überweisung in die Klinik Schlosstal (vgl. act. 9). Mit Eingabe vom 3. Mai 2019 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Win- terthur (nachfolgend Vorinstanz) das Begehren um Entlassung aus der Klinik (vgl. act. 1). Gleichentags nahm die Klinik schriftlich Stellung zur Beschwerde und empfahl deren Abweisung (vgl. act. 9). Am 9. Mai 2019 fand die vorinstanzliche Anhörung/Hauptverhandlung statt, an welcher Dr. med. F._____ das Gutachten erstattete, eine Vertreterin der Klinik ergänzend Stellung nahm und der Be- schwerdeführer angehört wurde (vgl. Prot. VI S. 2 ff.). Die Vorinstanz wies die Be- schwerde am selben Tag ab (vgl. act. 13 und act. 16 [begründete Ausfertigung]). Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Be- schwerde gegen den Abweisungsentscheid (vgl. act. 17/1 und act. 21). Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-18). Stellungnahmen bzw. Ver- nehmlassungen wurden keine eingeholt. Das Verfahren ist spruchreif.
Die Klinik diagnostizierte gemäss Stellungnahme vom 3. Mai 2019 beim Be- schwerdeführer eine bipolare affektive Störung, mit gegenwärtig manischer Epi- sode mit psychotischen Symptomen (vgl. act. 9). Bereits Dr. med. G._____ diag- nostizierte in ihrem für die KESB erstellten Gutachten vom 24. April 2019 eine bi- polare affektive Störung (vgl. act. 7 S. 2). Dr. med. F._____ führte zu dieser Ein- schätzung in seinem gerichtlichen Gutachten aus, beim Beschwerdeführer fänden sich in der Tat psychopathologische Symptome, wie z.B. Verlust der sozialen Hemmungen, eine Antriebsteigerung, ein Verlust der Fähigkeit die Aufmerksam- keit gezielt aufrecht zu erhalten, eine aufgeblasene Selbstüberschätzung und ein massloser Optimismus. Auch fänden sich deutliche inhaltliche Denkstörungen in Form von wahnhaften Gedanken, paranoider Ausprägung, und er zeige auch ein gereizt abwehrendes und unkooperierendes Verhalten. Es lasse sich aufgrund der vorhandenen Akten jedoch nicht herausarbeiten, dass es auch depressive Phasen bei ihm gebe. Ausserdem spreche man davon, die bipolare Störung habe erst ca. im Jahr 2011 angefangen. Insbesondere wenn vorher keine psychopathologischen Auffälligkeiten bestanden haben, könne der Schlaganfall im Jahr 2011 als ursächlich für den Beginn der Störung angesehen werden. Es sollte deshalb zumindest differentialdiagnostisch an eine organische Ursache des bestehenden Störungsbildes gedacht werden. Unabhängig davon, ob nach den weiteren Abklärungen eine organische Ursache der Symptomatik oder die Diagnose der bipolaren affektiven Störung bestätigt werde, leide der Be- schwerdeführer an einer psychischen Störung (vgl. act. 12 S. 3-4, 7). Diese Befunde lassen am Vorhandensein einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB keine Zweifel offen. Die Ausführungen des Beschwerde- führers anlässlich der Verhandlung vom 9. Mai 2019 und in seiner inhaltlich kaum verständlichen Beschwerde an die Kammer sind ihrerseits ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer psychischen Störung (vgl. Prot. VI S. 4 ff. und act. 21). Der Verlust der sozialen Hemmung, die wahnhaften Gedanken paranoider Ausprä- gung, das gereizt abwehrende und unkooperierende Verhalten, der fehlende Rea- litätsbezug sowie die Unfähigkeit, adäquat für sich zu sorgen (vgl. act. 12 S. 3 f.), schränken den Beschwerdeführer zudem in seinem sozialen Funktionieren ein.
3.3. Die betroffene Person muss wie erwähnt eines besonderen Schutzes be- dürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; die Freiheitsentziehung muss die persönliche Fürsorge für den Betroffenen sicherstel- len. Diese umfasst einerseits therapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein be- darf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege, Klei- dung usw. (vgl. BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, 6. Aufl. 2018, Art. 426 N 8 und 10). Dr. med. G._____ hielt in ihrem Gutachten vom 24. April 2019 zuhanden der KESB fest, dass der Beschwerdeführer aus medizinisch-psychiatrischer und sozi- al-psychiatrischer Sicht eine Weiterbetreuung in einer Einrichtung benötige. Bei Austritt entstünde erneut die Gefahr von Verwahrlosung bzw. Selbstgefährdung bei nicht behandelter Diabetes-Erkrankung und nicht realitätskonformen Verhal- tensweisen sowie ungenügender Selbstfürsorge (vgl. act. 7 S. 3 f.). Die Klinik schrieb in ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2019, ohne Aufrechterhaltung der be- hördlichen fürsorgerischen Unterbringung würde es beim Beschwerdeführer zu einer Entlassung kommen, bei weiterhin bestehender Selbstgefährdung durch Verwahrlosung. Sie würden ihn dann in die Obdachlosigkeit entlassen. Ein adä- quates Helfernetz bestehe nicht (vgl. act. 9). Auch der gerichtliche Gutachter Dr. med. F._____ bejahte das Erfordernis der Un- terbringung in einer Einrichtung. Der Beschwerdeführer sei wohnungslos, weil ihm die Wohnung gekündigt worden sei. Fremdanamnestisch genannte Ideen, dass er nach der Entlassung irgendwo zelten oder bei Bekannten leben wolle, oder sein Anspruch, in Wohnung 12 einziehen zu wollen, seien nicht realitätsgestützt und ebenfalls krankheitsbegründet. Bei einer sofortigen Entlassung aus der stationä- ren Behandlung wäre der Beschwerdeführer zunächst obdachlos. Er würde si- cherlich keine notwendige psychopharmakologische Behandlung akzeptieren bzw. selbständig einnehmen und es bestehe auch der Verdacht, dass er nicht fä- hig sein werde, seinen Blutzuckerspiegel zu messen, um die oralen Antidiabetika krankheitsadäquat einzunehmen. Es werde keine Woche dauern, bis er aus- serhalb der Klinik wieder auffällig wäre und im Sinne einer Fürsorge in die nächs- te Klinik gebracht werden würde (vgl. act. 12 S. 4-6 und 8).
Aufgrund dieser übereinstimmenden Ausführungen der involvierten Fachpersonen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Erkrankung schutzbedürftig ist und der Behandlung in einer Klinik bedarf. Sein aktueller Zu- stand und seine fehlende Behandlungs- und Krankheitseinsicht (vgl. act. 12 S. 8) lassen ernsthaft befürchten, dass er im Falle einer sofortigen Entlassung nicht in der Lage wäre, für seine Angelegenheiten – vordringlich seine Wohnsituation – selbst besorgt zu sein und insbesondere auch seine psychische Gesundheit ge- fährden würde. Die notwendige psychiatrische Behandlung erscheint damit ge- genwärtig nur im Rahmen eines stationären Aufenthaltes möglich. 3.4. Die Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung ist nur dann zu bejahen, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person genügen- den Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussicht- lich erreicht werden kann (vgl. BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, 6. Aufl. 2018, Art. 426 N 22). Leichtere Massnahmen, die dem Beschwerdeführer genügenden Schutz gewäh- ren können, sind derzeit nicht ersichtlich, da der Beschwerdeführer – wie Dr. med. F._____ festhielt – ambulante Therapien ins Leere laufen lassen würde (vgl. act. 12 S. 6). Weiter führte der gerichtliche Gutachter aus, die Schlosstalklinik sei sowohl für die Diagnostik, welche weitergeführt werden sollte, als auch für die Behandlung sowie die weitere Behandlungsplanung geeignet (vgl. act. 12 S. 4). Es ist deshalb davon auszugehen, dass mit der fürsorgerischen Unterbringung in dieser Klinik eine Verbesserung des Zustandes des Beschwerdeführers erreicht werden kann und damit sowohl die Klinik als Einrichtung als auch die Massnahme an sich als geeignet erscheinen. Die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Un- terbringung erweist sich nach dem Gesagten als verhältnismässig. 3.5. Die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung sind nach dem Gesagten auch im heutigen Zeitpunkt erfüllt. Die Beschwerde ist deshalb abzu- weisen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal versandt am: 7. Juni 2019