Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA190015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 9. Mai 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
Psychiatrische Privatklinik B._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 5. April 2019 (FF190018)
Erwägungen:
1.1 Am 28. März 2019 wurde die Beschwerdeführerin auf Veranlassung des Kantonsspitals Uri gestützt auf Art. 426 ff. ZGB fürsorgerisch in der Psychiatri- schen Privatklinik B._____ (nachfolgend: Klinik) untergebracht (vgl. act. 9/3). Die Unterbringung erfolgte wegen Selbst- und Fremdgefährdung bei manischer Epi- sode einer bekannten bipolaren affektiven Störung. Die Beschwerdeführerin sei gemäss fremdanamnestischen Angaben circa zwei Wochen antriebsgesteigert in der Schweiz herumgereist, habe weit entfernte Verwandte besucht und sei äus- serst belastend gewesen. Die Zuweisung in das Kantonsspital Uri sei mit dem Rettungsdienst nach Alarmierung durch die Polizei erfolgt (vgl. act. 9/4). Gemäss ärztlicher Stellungnahme vom 4. April 2019 wurde bei der Beschwerdeführerin ei- ne bipolare affektive Störung mit gegenwärtig manischer Episode ohne psychoti- sche Symptome diagnostiziert (vgl. act. 9/1). Am 2. April 2019 ordnete die Klinik gestützt auf den Behandlungsplan vom 1. April 2019 (act. 9/7) eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung an (vgl. act. 2). 1.2 Mit Eingabe vom 3. April 2019 (Datum des Poststempels) reichte die Be- schwerdeführerin dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) eine Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerischen Un- terbringung ein und ersuchte um sofortige Entlassung aus der Klinik; sie erhob auch Beschwerde gegen die angeordnete medizinische Massnahme ohne Zu- stimmung (act. 1). Zur übrigen vorinstanzlichen Prozessgeschichte vgl. act. 17 E. 1. 1.3 Mit Urteil vom 5. April 2019 (act. 11 [unbegründet]; act. 13 [begründet] = act. 17 [Aktenexemplar]) entschied die Vorinstanz wie folgt: 1. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen die medizinische Massnahme ohne Zustimmung wird abgewiesen.
2.1 Gegen einen ärztlich angeordneten Unterbringungsentscheid sowie gegen die Anordnung der Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung kann innert 10 Tagen beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 4 i.V.m. Art. 439 Abs. 2 ZGB). Das Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR/ZH zur zweitinstanzlichen Behandlung dieser Beschwer- den zuständig. 2.2 Da die Klinik mitteilte, die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2019 aus der für- sorgerischen Unterbringung entlassen zu haben (vgl. act. 25), und die Beschwer- deführerin dies auf entsprechende Anfrage hin (vgl. act. 26) bestätigte (vgl. act. 27), ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an einer Überprü- fung der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung nachträglich weg- gefallen (vgl. OGer ZH PA140024 vom 1. Juli 2014 E. 3 mit Verweis auf BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013, E. 3; 5A_849/2013 vom 27. November 2013, E. 2 und 3), auch wenn sich die Beschwerdeführerin noch in der Klinik be- findet. Da die angefochtene medizinische Massnahme ohne Zustimmung nur zu- lässig ist, wenn sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer fürsorgerischen Un- terbringung in einer Klinik befindet und die Behandlung im Zusammenhang mit ei- ner psychischen Störung erfolgt (vgl. etwa OGer ZH PA170040 mit Verweis auf BSK-G EISER/ETZENSBERGER, 5. Aufl., Art. 434/435 N 3 und 13), sind mit der for- mellen Entlassung der Beschwerdeführerin aus der fürsorgerischen Unterbrin- gung auch die Voraussetzungen für die angeordnete medizinische Massnahme ohne Zustimmung entfallen. 2.3 Demzufolge ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben. 3. Unter diesen Umständen fällt die Entscheidgebühr für das Beschwerdever- fahren ausser Ansatz. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik, an den Beistand der Beschwerdeführerin und an die KESB des Bezir- kes Uster sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi versandt am: 9. Mai 2019