Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA190014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss vom 2. Mai 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend fürsorgerische Unterbringung (Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Stadt Zürich vom 19. März 2019)
Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksge- richtes Zürich vom 2. April 2019 (FF190061)
Erwägungen:
Mit Schreiben vom 29. April 2019, beim Obergericht eingegangen am 30. April 2019, zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück (act. 17). Die Beschwerde ist daher als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (Art. 241 ZPO). 2. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenfolge rechtskräftig. Umständehalber sind für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren keine Kosten zu erheben. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an dessen Beistand, an die Verfahrensbeteiligte, an die KESB der Stadt Zürich sowie an das Einzelge- richt des Bezirksgerichte Zürich, 10 Abteilung, und an die Obergerichtskas- se, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 2. Mai 2019