Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA190011-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 11. April 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 29. März 2019 (FF190065)
Erwägungen:
Wie die Vorinstanz richtig feststellte, war die zehntägige Frist zur Beschwer- de gegen die Anordnung der Unterbringung im Zeitpunkt der Eingabe vom 28. März 2019 abgelaufen. Die Vorinstanz trat deshalb zurecht nicht auf die Be- schwerde ein. Die Klinikleitung wird die von der Vorinstanz übermittelte Eingabe zu prüfen und gegebenenfalls über eine Entlassung zu befinden haben. Die Be- schwerde ist deshalb abzuweisen. Einwände gegen die offenbar im Raum stehende Anordnung einer Bei- standschaft müsste die Beschwerdeführerin im entsprechenden Verfahren vor- bringen. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanz- liche Beschwerdeverfahren zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Verfahrensbeteiligte und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
versandt am: 11. April 2019