Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA190009-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Ge- richtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 5. April 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 19. März 2019 (FF190048)
Erwägungen:
gung der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit. Die Suizidalität wurde als vorhan- den eingestuft (vgl. act. 8). 1.3. Mit Schreiben vom 13. März 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Einzel- gericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) Beschwerde (act. 1). Nach Beizug der Akten und erfolgter Stellungnahme durch die Klinik (act. 7) fand am 19. März 2019 die vorinstanzliche Hauptverhandlung statt, an welcher durch Dr. med. C._____ das Gutachten erstattet wurde und der Beschwerdeführer so- wie die betreuende Stationsärztin der Klinik, Dr. med. D._____, angehört wurden (Prot. Vi. S. 11 ff.). Mit Urteil und Verfügung vom selben Tag wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Verhandlung im Dispositiv eröffnet (vgl. Prot. Vi. S. 26 f.; act. 15 Dispositiv- Ziffer 4) und hernach am 22. März 2019 in begründeter Ausfertigung zugestellt (act. 17 = act. 23, nachfolgend zitiert als act. 23; vgl. act. 18/2 für die Zustellung). 1.4.1 Mit Faxeingabe am 19. März 2019 erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. März 2019 bei der Vorinstanz. Diese leitete mit Verfügung vom 22. März 2019 die Beschwerde an das Obergericht zur Behandlung (act. 19 u. 21). Die Beschwerde ging am 26. März 2019 bei der Kammer ein (act. 25). Mit Schreiben vom selben Tag wurde der Beschwerdefüh- rer darauf aufmerksam gemacht, dass es einer per Post schriftlich und mit Origi- nalunterschrift versehenen Eingabe bedarf, welche beim Obergericht einzu- reichen sei, da Faxeingaben nicht genügten. Sodann wurde der Beschwerdefüh- rer darauf aufmerksam gemacht, er könne seine Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids be- gründen bzw. ergänzen (act. 26). Am 1. April 2019 (Datum Poststempel) ging die Beschwerde per Post und mit Originalunterschrift versehen bei der Vorinstanz ein. Per interner Post wurde sie am 3. April 2019 an die Kammer weitergeleitet. Der Beschwerdeführer macht geltend, körperliche Gewalt durch das Klinik- personal erfahren zu haben, als er auf einer anderen Station gewesen sei, und es sei zudem keine Behandlung seiner körperlichen Beschwerden in der Klinik mög- lich. Auch fehle es ihm am Vertrauen in die Klinik (act. 27).
1.4.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–21). Vom Einholen einer Stellungnahme bzw. von Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Ver- fahren ist spruchreif. 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Ein Entscheid der KESB über die fürsorgerische Unterbringung kann innert zehn Tagen beim zuständigen Gericht durch die betroffene Person mittels Be- schwerde angefochten werden (Art. 450 i.V.m. 450b Abs. 2 ZGB). Das Oberge- richt ist gemäss § 64 EG KESR für die zweitinstanzliche Beurteilung solcher Be- schwerden zuständig. Der Beschwerdeführer erhob schriftlich und begründet Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 19. März 2019. Diese ging wie gezeigt bei der Kammer am 3. April 2019 ein, nachdem sie bei der Vorinstanz mit Datum des Poststempels vom 1. April 2019, und damit innert Frist, eingegangen war. Die an das "Obergericht/Bezirksgericht" gerichtete Beschwerde ist als rechtzeitig erfolgt entgegen zunehmen, da sie rechtzeitig zuhanden des Obergerichts der Schweize- rischen Post übergeben worden war. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Sendung beim Bezirksgericht landete, war auf dem Couvert doch die zutreffende Adresse des Obergerichtes ("Hirschengraben 15, 8001 Zürich") vermerkt (act. 27; Couvert angeheftet). 2.2. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbrin- gung erfüllt sind, verfügt die Beschwerdeinstanz über volle Kognition. Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung geht es damit nicht bloss um die Rechtskon- trolle des vorinstanzlichen Entscheides. Vielmehr hat die zweite Beschwer- deinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Massnahme nach den Art. 426 ff. ZGB erfüllt sind. 3. Fürsorgerische Unterbringung 3.1. Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung
nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Eine fürsorgerische Unterbrin- gung setzt somit das Vorhandensein eines materiellen Einweisungsgrundes vo- raus, d.h. eines im Gesetz genannten Schwächezustandes, aus welchem eine besondere Schutzbedürftigkeit des Patienten oder der Patientin resultiert, die eine nur in einer Anstalt erbringbare Behandlung erforderlich macht. Die fürsorgerische Unterbringung muss folglich stets ultima ratio sein, und sie muss sich in Würdi- gung aller Umstände als verhältnismässig – also als geeignet, als erforderlich und als verhältnismässig im engeren Sinne – erweisen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. 3.2. Schwächezustand 3.2.1 Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen ein entsprechendes Krankheitsbild vorliegen. Dieses muss sich zum anderen erheblich auf das soziale Verhalten des Patienten auswirken. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entschei- dungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann (vgl. etwa BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, 5. Aufl. 2014, Art. 426 N 15). 3.2.2 Die Vorinstanz erachtete das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des Gesetzes gestützt auf die Ausführungen des beigezogenen Gutachters (Prot. Vi. S. 19 f.), der Stellungnahme der Klinik vom 15. März 2019 (act. 7), den beige- zogenen Unterlagen (insb. act. 9) sowie aufgrund der Aussagen des Beschwerde- führers an der Verhandlung insgesamt als gegeben (act. 23 E. 2). Dieser Ein- schätzung ist aus nachfolgend dargelegten Gründen zuzustimmen. 3.2.3 Der von der Vorinstanz bestellte Gutachter führte aus, Vorgeschichte und gegenwärtiger Befund sprächen für eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Hinzu komme eine deutlich depressive Stimmung und wahrschein- lich eine gewisse Abhängigkeit von Beruhigungsmitteln. Insgesamt erscheine der Beschwerdeführer psychopathologisch traurig und niedergestimmt. Er sitze meist reglos vornübergebeugt und sei in seinen Affekten weitgehend starr. Er hinterlas- se insgesamt den Eindruck eines psychisch sehr schlechten Zustandes und habe gemäss eigenen Schilderungen auch schon immer einen Todeswunsch gehabt,
es sei aber noch nicht so weit. Der Beschwerdeführer wirke schwer krank, vor al- lem mit dem Akzent auf der Depression beziehungsweise der Minussymptomatik (Prot. S. 19 f.). Aus der Stellungnahme der Klinik ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10: F20.1) leide. Er habe sich formalge- danklich eingeengt gezeigt und wahnhafte Inhalte geäussert (er müsse sterben, um anderen Menschen zu helfen). Im Affekt sei er dysphorisch, abgeflacht und zeige eine reduzierte Gestik und Mimik. Der Beschwerdeführer weise einen akuten Todeswunsch auf und habe auch ein bedrohliches Verhalten gegenüber dem Klinikperson gezeigt, als ihm der sofortige Austritt aus der Klinik verweigert worden sei (act. 7, vgl. auch act. 9). Auch die Stationsärztin bestätigte die negati- ve Grundstimmung und damit einhergehende Suizidgefahr (Prot. S. 24). Der Beschwerdeführer zeigte sich anlässlich der Hauptverhandlung vor Vor- instanz geordnet und war in der Lage, den Fragen zu folgen und diese adäquat zu beantworten. Offenbar stand für ihn im Zusammenhang mit seinem Zustand das von ihm diagnostizierte 'restless genital syndrome' im Vordergrund, aufgrund des- sen er an Schmerzen im Genitalbereich leide. Er habe sich schon mehrfach in Einrichtungen (Klinik Schlössli, PUK) begeben, da er eine Diagnose habe haben wollen. Ihm sei gesagt worden, dass er an Wahnvorstellungen leide. Aus seinen Ausführungen ergibt sich indes, dass er mit dieser Diagnose nicht einverstanden ist und die Klinik nicht als geeigneten Ort für die Behandlung seiner Krankheit er- achtet. Es entsteht aber insgesamt der Eindruck eines grossen Leidensdruckes des Beschwerdeführers, kommt er doch immer wieder auf die Schmerzen zu sprechen und gibt er zu erkennen, dass ihn die Situation insgesamt sehr belastet. Er schildert, Mühe mit dem Schlaf zu haben und keine Ruhe zu finden (Prot. Vi. S. 12 ff.). Seine Stimmung im Rahmen der Befragung beobachtete die Vorinstanz als abgeflacht und depressiv (act. 23). 3.2.3 Die übereinstimmenden und in der Hauptverhandlung bestätigten Diagno- sen einer schizophrenen Erkrankung sowie einer schweren depressiven Verstim- mung lassen am Vorhandensein einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB keine Zweifel offen.
3.3. Schutzbedürftigkeit und Verhältnismässigkeit 3.3.1 Wie bereits erwähnt, wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unter- bringung vorausgesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist und nicht auf andere Weise als durch eine Unterbringung in einer Einrichtung erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; die Freiheitsentziehung muss die per- sönliche Fürsorge für den Betroffenen sicherstellen. Diese umfasst einerseits the- rapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege, Kleidung usw. Dem Schutz der Umgebung kommt nur, aber immerhin, eine subsidiäre Bedeutung zu (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Eine Fremdgefährdung ist damit weder eine Unterbringungsvoraussetzung, noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. Der Schutz und die Belastung anderer Personen darf jedoch in die Beurteilung mitein- bezogen werden (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 8, 10 und N 41 ff.). Schliesslich muss die fürsorgerische Unterbringung verhältnismässig sein. Sie ist nur dann zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann (vgl. auch BSK ZGB-G EISER/ETZENS- BERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). 3.3.2 Gemäss Gutachter erscheint eine Unterbringung des Beschwerdeführers derzeit insgesamt als angezeigt. Dies vor allem vor dem Hintergrund der gesam- ten Vorgeschichte und der bemerkenswerten Instabilität, vor allem im Verlauf des letzten Jahres. So erscheine insbesondere das letzte Jahr als sehr unruhig und durch einen zunehmenden Schweregrad der Krankheit geprägt. Ebenso weist der Gutachter auf den doch recht schlechten Allgemeinzustand des Beschwerdefüh- rers hin. Für eine aktuell schwerwiegende Selbst- oder Fremdgefährdung lägen aber keine Anhaltspunkte vor, und auch die Selbstpflege funktioniere, weshalb unter diesen Aspekten eine Unterbringung möglicherweise nicht zwingend sei. In-
des würde eine sofortige Entlassung des Beschwerdeführers zu einer weiteren Chronifizierung der Krankheit führen und zu einem wahrscheinlichen Unterbruch der ohnehin schon lückenhaften Medikation. In diesem Zusammenhang wies der Gutachter auf vom Beschwerdeführer erfolgte suizidale Handlungen im Sommer 2018 hin, in deren Rahmen er sich mit Spiegelscherben, Rasierklingen und Tel- lerscherben habe schneiden wollen. Eine sofortige Entlassung würde denn auch das hohe Risiko der Belastung der Eltern mit sich bringen. Insgesamt sah der Gutachter auch keine Möglichkeit, diese genannten Risiken im Falle einer soforti- gen Entlassung mit geeigneten Massnahmen einzugrenzen (Prot. Vi. S. 20 ff.). 3.3.3 Aus der Stellungnahme der Klinik ergibt sich, dass sie insbesondere eine akute Selbstgefährdung durch den wahnhaften Todeswunsch als gegeben erach- te. So habe der Beschwerdeführer bereits mehrfach suizidale Äusserungen und Handlungen von sich gegeben. Sodann habe der Beschwerdeführer ein bedrohli- ches Verhalten gegenüber dem Klinikpersonal gezeigt, als ihm der sofortige Aus- tritt verweigert worden sei. Bei Entlassung sehe die Klinik die Gefahr der akuten Eigen- und Fremdgefährdung und es werde deshalb eine weitere stationäre und medikamentöse Therapie empfohlen (act. 7). Die betreuende Stationsärztin wies sodann im Rahmen der Hauptverhandlung darauf hin, dass es wichtig sei, eine Stabilisierung der Psyche und Nachbetreuung aufzugleisen und in diesem Zu- sammenhang zu gewährleisten, dass der stationäre Aufenthalt weitergeführt wer- de. So erfordere die neuroleptische Therapie, dass die Dosis schrittweise erhöht und beobachtet werde, ob der Beschwerdeführer sie vertrage. Entlasse man den Beschwerdeführer, könne man nicht beurteilen, ob die Dosis richtig sei. Wichtig seien vorerst das Finden der richtigen Medikamentendosis, einer passenden Wohnform und die Nachbehandlung zur Vermeidung einer Re-Hospitalisation. Bezüglich der Selbst- und Fremdgefährdung sah die Stationsärztin im Vergleich zum Zeitpunkt der Aufnahme eine Stabilisation – eine akute Suizidgefahr sei nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer sage aber immer noch, eine Gefahr für ande- re zu sein und dass diese Gefahr durch seinen Tod verschwinden könne. Durch einen längeren Aufenthalt in der Klinik könnte diese grundlegende Stimmung be- hoben werden (Prot. Vi. S. 24 f.).
3.3.4 Sowohl der Gutachter als auch die Klinik, namentlich deren befragte Stati- onsärztin, sehen zwar eine Selbst- und Fremdgefährdung im Sinne einer unmit- telbaren physischen Gefährdungen von Leib und Leben nicht als akut gegeben an (was allenfalls auch als Erfolg der nun erfolgten Therapie gewertet werden kann). Indes sind sie übereinstimmend der Ansicht, der Beschwerdeführer bedürfe einer stationären Behandlung in der Klinik, insbesondere zum einen mit Blick auf die sehr negative Grundstimmung, die wahnhaft geäusserte Ansicht, eine Gefahr für andere und besser tot zu sein, sowie zum anderen wegen der klaren Akzentuie- rung des Krankheitsverlaufs innerhalb des letzten Jahres. Wie auch die Vorin- stanz festhielt, wies sich der Beschwerdeführer offenbar schon wenige Tage, nachdem er aus der 'Clinenia Privatklinik Schlössli' ausgetreten war, freiwillig in der Klinik ein. Dies wie auch die diversen Klinikaufenthalte in jüngster Vergan- genheit lassen beim Beschwerdeführer einen grossen Leidensdruck erkennen, welchen er auch selbst im Rahmen der Hauptverhandlung umschrieb (vgl. Prot. Vi. S. 12). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (act. 23 E. 3.4.) ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung schutzbe- dürftig ist und der Behandlung in der Klinik bedarf. Im Falle einer sofortigen Entlassung besteht zum einen die Gefahr, dass die Medikation nicht richtig abgestimmt ist. Aufgrund des aktuellen Zustandes des Beschwerdeführers und seiner offenbar zumindest derzeit fehlenden Krank- heitseinsicht (Prot. Vi., insb. S. 23) ist aber auch ernsthaft zu befürchten, dass er die Medikamente nicht weiterhin einnimmt, wodurch seine psychische Gesundheit ernsthaft der Gefahr einer erneuten Verschlimmerung bis hin zur Chronifizierung des Krankheitsbilds ausgesetzt würde, was auch vor dem Hintergrund der Sui- zidgedanken zu beachten ist. Die notwendige Behandlung erscheint damit ge- genwärtig nur im Rahmen eines stationären Aufenthalts möglich. Insbesondere wies die Vorinstanz zu Recht auch auf die problematische Si- tuation des Beschwerdeführers ausserhalb der Klinik hin (vgl. act. 23 E. 4.4.). So machte der Beschwerdeführer selbst geltend, über keinen Wohnsitz zu verfügen, aber im Falle einer sofortigen Entlassung bei seinen Eltern unterzukommen (Prot. Vi. S. 16 f., auch S. 21; vgl. auch act. 20), wobei zu bedenken ist, dass der letzte
Aufenthalt bei den Eltern nach der Entlassung aus der 'Clinenia Privatklinik Schlössli' nach kürzester Zeit in einem erneuten Eintritt in die PUK mündete, und dies daher nicht als die geeignete Lösung für den Beschwerdeführer erscheint. Kommt hinzu, dass offenbar auch der Beschwerdeführer der Ansicht ist, bei sei- nen Eltern sei nicht der richtige Ort für ihn und er auch wiederholt die Kontaktauf- nahme zu seinen Eltern durch die Klinik ablehnte (Prot. Vi. S. 25; act. 11 S. 1 u. 3). Ebenso ist die vom Gutachter umschriebene hohe Belastung der Eltern zu be- rücksichtigen, welche mit der Situation, wenn der Beschwerdeführer wieder bei ihnen wohnen sollte, überfordert sein dürften. Sinnvoller schiene es, den Be- schwerdeführer im Falle der Verbesserung des Krankheitsbildes und insbesonde- re der Etablierung der regelmässigen Medikamenteneinnahme beispielsweise in einem professionell begleiteten Wohnen unterzubringen, wo er offenbar bereits in der Vergangenheit wiederholt war (vgl. Prot. Vi. S. 19), und wo er im Rahmen ei- ner angemessenen Nachbetreuung bei der Etablierung von Tagesstrukturen und der weiteren Medikamenteneinnahme fachkundig begleitet wird (so auch die Fachpersonen, vgl. Prot. Vi. S. 22 [Gutachter] und S. 24 [Ärztin]). Unter Berück- sichtigung, dass beim Beschwerdeführer zusätzlich zur Behandlung der akuten Erkrankung die Voraussetzungen für ein Leben ausserhalb der Klinik geschaffen werden müssen, was einer Vorbereitungs- und Übergangsphase bedarf, erscheint der aktuelle Aufenthalt in der Klinik ebenfalls als angezeigt und unumgänglich. 3.3.5 Leichtere Massnahmen, welche der erhöhten Schutzbedürftigkeit des Be- schwerdeführers gerecht würden, sah die Vorinstanz in Übereinstimmung mit den Fachleuten derzeit zutreffend nicht als möglich an (act. 23 E. 4). So führte der Gutachter wie gezeigt aus, keine Möglichkeit zu sehen, die Risiken – einerseits die weitere Chronifizierung der Krankheit, andererseits die hohe Belastung für die Eltern des Beschwerdeführers – im Falle einer sofortigen Entlassung einzugren- zen (Prot. Vi. S. 21 f.). Auch die Klinik, namentlich die Stationsärztin, liess erken- nen, momentan keine andere Möglichkeit als die stationäre Behandlung in der Klinik zu sehen (Prot. Vi. S. 24 f.; act. 7). Sodann ist davon auszugehen, dass mit der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik eine Verbesserung des Zustandes des Beschwerdeführers erreicht
werden kann. Der Gutachter bezeichnet die Klinik und ihr Behandlungskonzept (vgl. act. 10) – sofern denn der Beschwerdeführer seine Medikamente zuverlässig einnehme – insgesamt als geeignet (Prot. Vi. S. 21), weshalb sowohl die Klinik als geeignete Einrichtung als auch die Massnahme an sich als geeignet erscheinen. Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, in der Klink könne seine körperliche Krankheit, namentlich das 'restless genital syndrome', nicht adäquat behandelt werden (vgl. act. 27). Dem ist entgegenzuhalten, dass seitens der Ärzte der Ur- sprung für die beschriebene Symptomatik offenbar auf der psychischen Ebene verortet wird (so auch der Beschwerdeführer, vgl. Prot. Vi. S. 12 f. u. 23), weshalb Grund zur Annahme besteht, dass sich das empfundene körperliche Leiden mit Behandlung der psychischen Grunderkrankung ebenfalls verbessern wird. Soweit der Beschwerdeführer denn vorbringt, körperliche Misshandlung erfahren zu ha- ben (act. 27), erlebte er diese nach seinen Angaben offenbar auf einer anderen Station, als er sich nun befindet. Dass es im aktuellen Behandlungsumfeld zu Übergriffen gekommen wäre, behauptet er nicht. Insgesamt ändern die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers nichts daran, dass die Klinik als geeignete Einrich- tung für seine Behandlung erscheint. Die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung erweist sich nach dem Gesagten als verhältnismässig. 3.4. Fazit Die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung sind nach dem Gesagten im heutigen Zeitpunkt erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Beschwerdeführer, − den Beistand, − die verfahrensbeteiligte Klinik, − das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 5. April 2019