Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA190006-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwan- den sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg Urteil vom 12. März 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
betreffend fürsorgerische Unterbringung / Kosten
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. Februar 2019 (FF190001)
Erwägungen:
1.4. Das begründete Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2019 zugestellt (vgl. act. 31 und 32). Am selben Tag erklärte sie der Vorinstanz telefo- nisch, dass sie "den Prozess nicht bestellt" habe und mit der Kostenauflage nicht einverstanden sei (act. 28 und 29). Ebenfalls am 13. Februar 2019 (Datum Post- stempel) richtete sie sodann ein Schreiben an die Vorinstanz, mit welchem sie sich sinngemäss über die vorinstanzliche Kostenauflage beschwerte und darauf hinwies, sie habe der Verabreichung gewisser Spritzen nicht zugestimmt (act. 41). Diese Eingabe überwies die Vorinstanz mitsamt den Akten dem Obergericht (Ver- fügung vom 18. Februar 2019; act. 39). 1.5. Am 14. Februar 2019 übergab die Beschwerdeführerin am Empfang des Bezirksgerichts Dietikon das verschlossene Couvert, das die begründete Fassung des vorerwähnten Urteils der Vorinstanz enthielt, mit dem Hinweis, sie wolle es nicht öffnen. Auf dem Couvert brachte sie u.a. folgende Notiz an: "Der Prozess wurde gegen meinen Willen gemacht!". Ferner wies sie sinngemäss darauf hin, sie sei mit der gegenwärtigen Medikation nicht einverstanden (act. 31). Mit Einga- be vom 15. Februar 2019 (act. 33) wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz und brachte zum Ausdruck, sie wolle "null Prozess mit Zwangde- potspritze!". Ferner machte sie diverse Ausführungen zur ihr offenbar verabreich- ten Medikation, mit welcher sie nicht einverstanden sei. Mit Eingabe vom 19. Feb- ruar 2019 wandte sich die Beschwerdeführerin sodann direkt an die Kammer (act. 42-43) und richtete dasselbe Schreiben auch an die Vorinstanz (act. 45). Da- rin führt sie – unter Beilage der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Februar 2019 (act. 43), mit welcher die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2019 (act. 41) mitsamt den vorinstanzlichen Akten an die Kammer weitergeleitet wur- de – u.a. Folgendes aus: "Ihre mit Euehr Herr Bezirksrichter Casiciaro angeku- endt kann null dem Obergericht uebertragen werden! [...] Den Prozess entliess ich & hab ihn null bestellt! FF-190001-M" (act. 42). 1.6. Am 25. Februar 2019 (Datum Poststempel) adressierte die Beschwerdefüh- rerin ein weiteres Schreiben (act. 47) an die Vorinstanz (unter Beilage einer Kopie von act. 33), in welchem sie sich – soweit verständlich – über den Umstand be- schwert, erst am späteren Freitagnachmittag (8. Februar 2019) Kenntnis über die
vorinstanzliche Anhörung vom darauffolgenden Montagmorgen (11. Februar 2019) erhalten zu haben. Ferner führt sie Folgendes aus: "Nur einen Prozess mit Gutachterdoktorherr wollte ich auf gar keinen Fall! Herr Dr. F._____ verurteilten mich schon einmal, deshalb. Betrachten Sie den 11. II. als anulliert, Ihr Herr Greu- ter vom Bezirksrat wollen nach Ferien der Frage nachkommen: wie gelang Be- zirkRat Brief an Gericht?" (act. 47 S. 1). Schliesslich richtete die Beschwerdefüh- rerin am 28. Februar 2019 (act. 49, Datum Poststempel), und damit nach Fristab- lauf (s. unten E. 2.3), ein weiteres Schreiben an die Vorinstanz, in welchem sie weitgehend unverständliche Ausführungen macht, und am 8. März 2019 gab sie beim Empfang des Obergerichtes ein Schreiben ab, das auf einen gerichtlichen Entscheid vom November 2015 Bezug nimmt (act. 50). 2. 2.1. Eine originär getroffene Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung durch die Erwachsenenschutzbehörde (Art. 428 Abs. 1 ZGB) bzw. eine von ihr ange- ordnete Verlängerung derselben (Art. 431 ZGB) kann beim örtlich zuständigen Einzelgericht mit Beschwerde nach Art. 450 ff. ZGB angefochten werden (§ 62 EG KESR i.V.m. § 30 GOG i.V.m. Art. 442 ZGB). Zweitinstanzlich ist das Oberge- richt zuständig (§ 64 EG KESR). Mangels ausdrücklicher Regelung im Bundes- recht untersteht das zweitinstanzliche Verfahren dem kantonalen Recht (Art. 450f ZGB; vgl. BGer, 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015, E. 2.1 m.w.H.). Gemäss § 40 Abs. 1 EG KESR richtet sich das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwer- deinstanzen primär nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR. Enthal- ten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten jene des GOG und subsidiär jene der ZPO sinngemäss (§ 40 Abs. 2 und Abs. 3 EG KESR). 2.2. Die Beschwerde an das Obergericht ist innert der 10-tägigen Frist von Art. 450b Abs. 2 ZGB schriftlich (Art. 450 Abs. 3 ZGB) einzureichen. Nach der Praxis der Kammer läuft die Beschwerdefrist – auch bei vorgängiger Mitteilung des Entscheids im Dispositiv (vgl. Prot. Vi. S. 23 sowie act. 26) – erst ab der Zu- stellung des begründeten Entscheids (OGer ZH, PA140023 vom 9. Juli 2014, E. 2; PA160007 vom 26. Februar 2016, E. 2.2). Eine Begründung der Beschwer- de ist nicht notwendig (Art. 450e Abs. 1 ZGB), auch nicht vor zweiter Instanz
(OGer ZH, PA130051 vom 9. Januar 2014, E. 2.2). Erforderlich ist hingegen ein hinreichender Rechtsmittelantrag, aus welchem wenigstens sinngemäss und nach Treu und Glauben ausgelegt der Wille erkennbar ist, dass Beschwerde gegen ei- nen bestimmten Entscheid geführt werden will und in welchem Umfang dieser an- gefochten werden soll. 2.3. Der begründete Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2019 zugestellt (act. 31 und act. 32); dass sie diesen am Folgetag ungeöffnet beim Empfang des Bezirksgerichts Dietikon mit dem Hinweis aushändigte, sie wolle die Sendung nicht öffnen, ist ohne Belang. Die Beschwerdeführerin richtete alsdann diverse Eingaben an die Vorinstanz, welche diese – zu Recht – an die Kammer weiterleitete. Die rechtzeitige versehentliche Einreichung eines Rechts- mittels bei der Vorinstanz gilt als fristwahrend (vgl. Art. 439 Abs. 4 ZGB und Art. 48 Abs. 3 BGG; BGE 140 III 636). Der Beschwerdeführerin stand es sodann frei, innert Frist mehrere Eingaben einzureichen, die allesamt als (Teil der) Be- schwerde entgegen zu nehmen sind. Rechtzeitig eingereicht hat die Beschwerde- führerin damit ihre Schreiben vom 13. Februar 2019 (act. 41), vom 15. Februar 2019 (act. 33), vom 19. Februar 2019 (act. 42) und vom 25. Februar 2019 (act. 47), während sich ihre Eingaben vom 28. Februar 2019 und vom 8. März 2019 (act. 49, Datum Poststempel, act. 50) als verspätet erweisen. 3. 3.1. In den innert Frist eingereichten Eingaben bringt die Beschwerdeführerin nicht – auch nicht mit minimaler Deutlichkeit – zum Ausdruck, dass sie mit dem Entscheid der KESB Dietikon, die fürsorgerische Unterbringung zu verlängern, bzw. mit dem Entscheid der Vorinstanz, ihre hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen, im Grundsatz (abgesehen von der Kostenauflage) nicht einverstan- den sei. Vielmehr stellt sie an verschiedenen Stellen mit Nachdruck klar, es sei überhaupt nie ihre Absicht gewesen, vor Vorinstanz eine Beschwerde zu erheben (act. 33 S. 1 f., act. 42 ["Den Prozess entliess ich & hab ihn null bestellt!"], act. 47 S. 1 ["Nur einen Prozess mit Gutachterdoktorherr wollte ich auf gar keinen Fall! [...] Betrachten sie den 11. II. [Datum der Anhörung/Hauptverhandlung vor Vor- instanz] als anulliert"], vgl. auch act. 31 ["Der Prozess wurde gegen meinen Willen
gemacht!], act. 28-29 und Prot. Vi., S. 17 f., 21). Namentlich beanstandet die Be- schwerdeführerin, ihr an den Bezirksrat gerichtetes Schreiben vom 30. Januar 2019 (act. 1, Datum Poststempel) hätte überhaupt nicht an die Vorinstanz weiter- geleitet werden dürfen (act. 47 S. 1 unten). Damit gibt sie sinngemäss zu verste- hen, dass es nicht ihrem Willen entsprochen habe, den Verlängerungsentscheid der KESB Dietikon anzufechten, womit implizit auch einhergeht, dass sie den Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Verlängerung der fürsorgeri- schen Unterbringung als solchen in der Sache nicht beanstandet. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin in anderem (nur teilweise verständlichem) Kontext am Rande erwähnt: "& ich soll entlan werde!" (act. 33 S. 2 unten), bzw. – nach Fristablauf – ausführt: "Alle FU seit 21. Okt 2015 sind 100 % gegen das Recht!" (act. 49 S. 1 unten). 3.2. Ob die Eingaben der Beschwerdeführerin allenfalls auch dahin gehend aus- gelegt werden können, dass sie den vorinstanzlichen Entscheid als solchen an- fechten will mit dem Begehren, dieser sei aufzuheben und es sei auf ihre "Be- schwerde" mangels Beschwerdeantrags nicht einzutreten, kann offen bleiben. Selbst wenn sie einen solchen Antrag gestellt hätte, wäre dieser abzuweisen, da die Vorinstanz – wie noch auszuführen sein wird – das an den Bezirksrat gerichte- te Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2019 (act. 1) zu Recht als Beschwerde entgegengenommen hat (s. unten, E. 5.3). 3.3. Vor diesem Hintergrund ist der Entscheid der Vorinstanz, die fürsorgerische Unterbringung zu verlängern, in der Sache nicht zu überprüfen. Es ist jedoch da- rauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin jederzeit frei steht, ein Entlas- sungsgesuch zu stellen, das – weil die Entlassungskompetenz nicht delegiert wurde (vgl. Art. 428 Abs. 2 ZGB, act. 16/321 S. 5) – an die KESB Dietikon zu rich- ten wäre (bzw. an diese weiterzuleiten wäre; vgl. Art. 439 Abs. 4 ZGB). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin beschwert sich in ihren Eingaben über die ihr offen- bar verabreichten Medikamente und macht geltend, dies erfolge gegen ihren Wil- len (vgl. act. 41, act. 31, act. 33). Eine Anordnung, wonach die im Behandlungs-
plan vorgesehenen medizinischen Massnahmen auch gegen den Willen der Be- schwerdeführerin durchzuführen seien (Art. 434 ZGB), wurde bisher – soweit er- sichtlich – nicht getroffen. Dies war denn auch nicht Gegenstand des vorinstanzli- chen Entscheids, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerde- führerin mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten ist. 4.2. Dass eine Verabreichung von Medikamenten tatsächlich ohne bzw. gegen den Willen der Beschwerdeführerin – und ohne eine entsprechende vollstreckbare Anordnung nach Art. 434 ZGB – erfolgt wäre, findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin der Einnahme von Me- dikamenten in der Vergangenheit zwar ambivalent gegenüberstand und sie ins- besondere die Art der Medikamente oder die Dosierung beanstandete. Letztlich muss aber aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, dass die Einnahme jeweils mit ihrem Einverständnis erfolgte (vgl. act. 40 S. 5 ff., Prot. Vi., S. 10 ff., 15, 17 ff., act. 10, act. 11/4 S. 2, act. 11/5, act. 11/8, act. 16/277, act. 16/292-294, act. 16/305). Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nun- mehr unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie insbesondere De- potspritzen – und weitgehend auch sonstige Medikamente – im Grundsatz ab- lehnt. Eine solche Haltung mag sie zwar im Einzelfall wieder ändern. Freilich darf angesichts einer solchen grundsätzlichen Ablehnung im Einzelfall nicht leichthin von einer Zustimmung zur Medikamenteneinnahme ausgegangen werden. Sollte sich eine Medikation auch in Zukunft als notwendig erweisen – und die Be- schwerdeführerin ihre diesbezüglich ablehnende Haltung nicht grundsätzlich än- dern –, wäre gegebenenfalls eine formelle (anfechtbare) Anordnung nach Art. 434 ZGB erforderlich. Andernfalls darf eine Zwangsmedikation nicht erfolgen. 5. 5.1. Mit ihrer Eingabe vom 13. Februar 2019 (act. 41, unten) gab die Beschwer- deführerin zu verstehen – was sie der Vorinstanz auch bereits telefonisch mitge- teilt hatte (act. 28-29) –, dass sie mit der vorinstanzlichen Kostenauflage nicht einverstanden sei. Daran ändert ihre Eingabe vom 19. Februar 2019 (act. 42) nichts, mit welcher sie sinngemäss beanstandet, dass die an die Vorinstanz ge- richtete Kostenbeschwerde dem (hierfür zuständigen) Obergericht überwiesen
wurde. Diese let ztere Äusserung lässt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit als Rückzug der Kostenbeschwerde (act. 41) verstehen. 5.2. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie ha- be das vorinstanzliche Verfahren gar nicht gewollt, d.h., es habe nicht ihrem Wil- len entsprochen, mit ihrer an den Bezirksrat gerichteten Eingabe vom 30. Januar 2019 (act. 1) Beschwerde gegen den Verlängerungsentscheid der KESB Dietikon (act. 16/321) zu führen (vgl. act. 33 S. 1 f., act. 42, act. 47 S. 1; vgl. auch bereits act. 31 und act. 28-29, Prot. Vi., S. 17 f., 21). 5.3. Gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei diesem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin entspre- chend kostenpflichtig. Ihr Einwand, sie habe vor Vorinstanz gar keine Beschwerde erheben wollen, bzw. sei ihr an den Bezirksrat gerichtetes Schreiben vom 30. Ja- nuar 2019 (act. 1, Datum Poststempel) zu Unrecht an die Vorinstanz weitergelei- tet worden, verfängt nicht. In dieser Eingabe nahm die Beschwerdeführerin expli- zit auf den Verlängerungsentscheid der KESB Dietikon Bezug ("Entscheid-Nr. 3054/2019-II") und begann ihre Ausführungen mit dem Vermerk "Beschwerde zur FU Ueberpruefung 18. Jan. 2019" (dieses Datum entspricht jenem der Anhörung durch die KESB Dietikon; vgl. act. 16/320). Vor diesem Hintergrund leitete der an- gerufene Bezirksrat dieses Schreiben zu Recht an die hierfür zuständige Vor- instanz weiter (vgl. Art. 439 Abs. 4 ZGB und Art. 48 Abs. 3 BGG; BGE 140 III 636), welche dieses wiederum zutreffend als Beschwerde gegen den darin be- zeichneten Verlängerungsentscheid der KESB Dietikon entgegennahm. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Anhörung/Hauptverhandlung vor Vorinstanz zu- nächst noch angedeutet hatte, sie wolle gar "keinen Prozess", sie habe diesen "doch widerrufen" und es sei "alles hier [...] ein Irrtum", lehnte sie es auf entspre- chende Nachfrage der Vorinstanz aber ab, den Rückzug der Beschwerde zu er- klären (Prot. Vi., S. 17 f.). Demzufolge hat die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht behandelt und der Beschwerdeführerin entsprechend dem Verfahrensaus- gang zutreffend die Gerichtskosten auferlegt. Die Beschwerdeführerin – bzw. in ihrem Namen handelnd ihre Beiständin, Frau G._____ – hat sodann auf Nachfra-
ge der Vorinstanz hin explizit darauf verzichtet, ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen (Prot. Vi., S. 22). 5.4. Die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Gerichtskosten (Entscheid- gebühr von CHF 800.–, Fahrtkosten von CHF 28.– und Kosten für das Gutachten von CHF 947.30) hat die Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Die Entscheid- gebühr (vgl. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG) wie auch die veranschlagten Auslagen (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO) erscheinen denn auch ohne Weiteres als angemessen. 6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Umstän- dehalber sind für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Kosten zu er- heben. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin aufgrund des Ver- fahrensausgangs nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, ihre Beiständin und die Verfahrensbeteiligten sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
PD Dr. S. Zogg
versandt am: 12. März 2019