Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA190001-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 21. Januar 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
betreffend Medikation / Zwangsmedikation
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Be- zirksgerichtes Meilen vom 27. Dezember 2018 (FF180059)
Erwägungen: 1.1. Der Beschwerdeführer, der an einer paranoiden Schizophrenie leidet, wurde am 11. Dezember 2018 per ärztlicher angeordneter fürsorgerischer Unterbringung ins E._____ im Kanton Bern eingewiesen, nachdem er in F._____ von der Polizei aufgegriffen worden war, weil er bei dichtem Verkehr mitten auf der Strasse ge- laufen war. Am 12. Dezember 2018 wurde er in die B._____ AG verlegt (vgl. act. 3-5). 1.2. Da sich der Beschwerdeführer weigerte, die im Behandlungsplan vom 12. Dezember 2018 angeordneten Medikamente einzunehmen, wurde am 13. De- zember 2018 als medizinische Massnahme ohne Zustimmung für die Dauer von einem Tag angeordnet, dass der Beschwerdeführer mit Haloperidol und Dia- zepam zwangsmediziert werde (act. 8). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 be- schwerte sich der Beschwerdeführer beim Einzelgericht in FU-Verfahren des Be- zirksgerichtes Meilen (nachfolgend: Vorinstanz), er müsse unfreiwillig Medika- mente einnehmen (act. 1). Am 27. Dezember 2018 fand die vorinstanzliche Anhö- rung/Hauptverhandlung statt, an welcher Dr. med. G._____ das Gutachten erstat- tete und der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der Klinik angehört wurden (Prot. VI S. 8 ff.). Mit Verfügung vom selben Tag bewilligte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und schrieb das Verfahren als gegenstandslos geworden ab. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Verhandlung im Dispositiv eröffnet (vgl. Prot. VI S. 15; act. 15 Dispositiv-Ziffer 5) und hernach am 31. Dezember 2018 in begründeter Ausferti- gung zugestellt (act. 18 = act. 22, nachfolgend zitiert als act. 22; vgl. act. 19/1 für die Zustellung). 1.3. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2018, 31. Dezember 2018, 1. Januar 2019 und 3. Januar 2019, beim Obergericht allesamt am 4. Januar 2019 eingegangen, gelangte der Beschwerdeführer an die Kammer und erhob Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid (act. 23-26). Die Aktennotiz über die in der Folge am 7. Januar 2019 eingeholte telefonische Auskunft der behandelnden Ärztin, Frau Dr. H._____ (vgl. act. 27), wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
behandelnden Ärztin (vgl. Prot. VI S. 13 f.). Im Beschwerdeverfahren stellt sich die Situation unverändert dar; die Klinik erteilte erneut die bereits der Vorinstanz gegebene Auskunft und ergänzte, es sei inzwischen keine neue Verfügung betref- fend Zwangsmedikation ergangen (vgl. act. 27). Im ärztlichen Verlaufsbericht vom 8. Januar 2019 führte die verfahrensbeteiligte Klinik aus, der Beschwerdeführer habe die verschriebenen Medikamente abgesehen von einer einmaligen Diskus- sion am 21. Dezember 2018, im Anschluss an welche er die Medikamente schlussendlich doch eingenommen habe, problemlos eingenommen (act. 33). Der Beschwerdeführer bestreitet diese Ausführungen nicht (vgl. act. 31, act. 32 und act. 36). Entsprechend schrieb die Vorinstanz das Verfahren zu Recht als gegen- standslos ab. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 3. In seinen Schreiben erwähnt der Beschwerdeführer mehrfach, er möchte die Klinik verlassen (act. 23, act. 24, act. 26 und act. 31). Damit rügt er die fürsorgeri- sche Unterbringung als solche. Zur Prüfung dieser Frage wurde das Verfahren PA180044 angelegt. An dieser Stelle ist folglich nicht weiter auf die Thematik der fürsorgerischen Unterbringung einzugehen. 4. In seiner Eingabe vom 3. Januar 2019 erklärt der Beschwerdeführer, er wol- le nicht mehr in seinem derzeitigen Zimmer wohnen, sondern in ein Einzelzimmer wechseln (act. 25). Diesbezüglich müsste er sich an die verfahrensbeteiligte Klinik wenden, das Obergericht als Beschwerdeinstanz ist hierfür nicht zuständig, wes- halb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann. 5. Sofern sich der Beschwerdeführer sodann über den ärztlichen Verlaufsbe- richt vom 8. Januar 2019 beschwert, indem er rügt, er sei bereits am 12. Dezem- ber 2018 in die verfahrensbeteiligte Klinik überwiesen worden und nicht wie fälschlicherweise aufgeführt erst am 18. Dezember 2018 (vgl. act. 36), ist er auf Folgendes hinzuweisen: Einerseits stellt der ärztliche Verlaufsbericht vom 8. Ja- nuar 2019 kein zulässiges Anfechtungsobjekt dar, sodass auf die Beschwerde in- sofern gar nicht eingetreten werden kann. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass sich der Verlaufsbericht zum Zeitraum ab dem 18. Dezember 2018 äussert, aber darin nirgends aufgeführt ist, der Beschwerdeführer sei erst am 18. Dezem- ber 2018 in die B._____ AG überwiesen worden (vgl. act. 33).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
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