Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA180044-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 25. Januar 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
betreffend Unterbringung in der psychiatrischen Klinik Clienia Schlössli AG
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Be- zirksgerichtes Meilen vom 20. Dezember 2018 (FF180057)
Erwägungen:
1.1 Am 11. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. D._____ und lic. phil. E._____ per fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB in das Psychiatriezentrum F._____ eingewiesen, nachdem er in ... [Ort] aufgegriffen worden war, als er bei dichtem Verkehr mitten auf der Strasse lief (act. 3). Am 12. Dezember 2018 trat der Beschwerdeführer, bei fortbestehender fürsorgerischer Unterbringung und zugewiesen vom Psychiatriezentrum F._____ (vgl. act. 4 und act. 9), zum Aufenthalt in die Klinik Clienia Schlössli ein. Es ist der fünfte Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Clienia AG seit 2011 (vgl. act. 19 E. I./2 i.V.m. act. 10 und OGer ZH PA140025 und PA160014). Zuletzt befand sich der Beschwerdeführer im September 2018 eine Woche lang in der Klinik (vgl. act. 19 E. I./1 i.V.m. act. 10 S. 2). 1.2 Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 (act. 1) verlangte der Beschwerdefüh- rer die gerichtliche Beurteilung der ärztlichen Einweisung vom 11. Dezember 2018 und machte geltend, er sei zu entlassen. Um Wiederholungen zu vermei- den, wird zur vorinstanzlichen Prozessgeschichte auf das angefochtene Urteil verwiesen (vgl. act. 19). 1.3 Mit Verfügung und Urteil vom 20. Dezember 2018 bewilligte das Einzelge- richt in FU Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und entschied über das Ent- lassungsgesuch wie folgt (vgl. act. 16 = act. 19 [Aktenexemplar]): 1. Das Begehren des Gesuchstellers um Entlassung aus der psych. Klinik Clie- nia Schlössli AG wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 1'931.00 Gutachten CHF 10.50 Barauslagen CHF 3'441.50 Kosten total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
KESR). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf dieser Frist da- hin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenen- schutzbehörde vorliegt Art. 429 Abs. 2 ZGB). Diese Frist wäre mit Bezug auf die ärztliche Einweisung vom 11. Dezember 2018 am 22. Januar 2019 abgelaufen. Mit Beschluss vom 21. Januar 2019 verlängerte die KESB die ärztlich angeordne- te, fürsorgerische Unterbringung (vgl. act. 32 und act. 33). Dieser Beschluss er- setzt den ärztlichen Unterbringungsentscheid. Daher ist das Rechtsschutzinteres- se des Beschwerdeführers an einer Überprüfung der ärztlich angeordneten für- sorgerischen Unterbringung nachträglich weggefallen (vgl. OGer ZH PA140024 vom 1. Juli 2014 E. 3 mit Verweis auf BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013, E. 3; 5A_849/2013 vom 27. November 2013, E. 2 und 3). Insofern ist seine Be- schwerde als gegenstandslos abzuschreiben. 3. Unter diesen Umständen fällt die Entscheidgebühr für das Beschwerdever- fahren ausser Ansatz. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Verfahrensbeteilig- ten, an die KESB des Bezirkes Hinwil und an das Einzelgericht des Bezirks- gerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 25. Januar 2019