Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA180042-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter lic. iur. R. Schmid sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. M. Isler Urteil vom 27. Dezember 2018 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
sowie
Klinik Schlosstal, Integrierte Psychiatrie Winterthur - Zürcher Unterland, Verfahrensbeteiligte
betreffend fürsorgerische Unterbringung (Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Stadt Zürich vom 9. November 2018)
Beschwerde gegen einen Entscheid der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. November 2018 (FF180232)
Erwägungen: I. 1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, Kammer III, im Folgenden KESB, ordnete mit Beschluss vom 9. November 2018 gestützt auf Art. 426 ZGB für die Beschwerdeführerin die Unterbringung im Pflegezentrum B._____ an. Die Zuständigkeit für die Entlassung aus der fürsorgerischen Unter- bringung übertrug sie der ärztlichen Leitung der Einrichtung, in welcher sich die Beschwerdeführerin aufhalte (act. 3). Die KESB hielt in ihrem Entscheid fest, die Beiständin der Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 beantragt, die Anordnung einer fürsor- gerischen Unterbringung zu prüfen. Sie habe im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin befinde sich seit August 2016 im Pflegezentrum B.. Am 1. Oktober 2018 habe sie ins Sanatorium C. verlegt werden müssen, weil ihr Verhalten in B._____ nicht mehr tragbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin wolle nicht nach B._____ zurückkehren. Mangels Wohnfähigkeit komme aber kei- ne andere Lösung in Frage, weshalb die fürsorgerische Unterbringung beantragt werde (act. 3 Erw. I/1). Die KESB erwog, die Beschwerdeführerin leide schon lange an einer psychischen Erkrankung, was zu sehr vielen Eintritten in verschiedenste psychiatrische Klini- ken geführt habe. Anfang 2016 sei eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden, nachdem die Beschwerdeführerin in die Klinik Schlosstal eingewiesen worden sei. Ende Juni 2016 habe sie ins Pflegezentrum B._____ wechseln kön- nen. Im Januar 2017 sei die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben worden, weil die Beschwerdeführerin ihre Medikamente regelmässig eingenommen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich darauf freiwillig in B._____ aufgehalten. Schliesslich habe ihr Verhalten wieder die Einweisung in eine psychiatrische Kli- nik erfordert, weshalb sie sich im Sanatorium C._____ aufhalte. Durch die Unter- bringung in B._____ könne sichergestellt werden, dass die Beschwerdeführerin die notwendige Personensorge erhalte. Wäre sie nicht in einem geschützten
Rahmen untergebracht, bedeutete dies eine hohe Selbstgefährdung, aber auch eine Fremdgefährdung, weil sie bereits mehrfach, zuletzt im Sanatorium C., Menschen tätlich angegangen habe. Sie sei nicht bereit, Medikamente einzuneh- men, die ihre Umtriebigkeit milderten. Dass sie so umtriebig sei und immer wieder an einem andern Ort, beispielsweise auch in Deutschland, leben möchte, verun- mögliche die Gewährleistung des notwendigen Schutzes ohne fürsorgerische Un- terbringung. Ambulante Massnahmen fielen infolge der fehlenden Krankheitsein- sicht ausser Betracht. Die notwendige Fürsorge und Betreuung müsse weiterhin im stationären Rahmen einer psychiatrischen Einrichtung erfolgen. Das Interesse an einer fachgerechten Behandlung des gesundheitlichen Leidens der Beschwer- deführerin gehe ihrem persönlichen Interesse an einer selbstbestimmten Wahl ih- res Aufenthaltsortes derzeit vor. Das Pflegezentrum B. sei eine geeignete Einrichtung. Die Voraussetzungen für einen weiteren stationären Klinikaufenthalt im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung seien gegeben (act. 3 Erw. II/4 ff.). Am 14. November 2018 trat die Beschwerdeführerin (wieder) in das Pflegezent- rum B._____ ein (act. 8/1). 2. Am 16. November 2018 verlegte der Heimarzt des Pflegezentrums B._____ die Beschwerdeführerin in die Klinik Schlosstal in Winterthur. Er hielt in seinem "Kurzbericht Akuteinweisung bei Bewohnerinnen mit einer behördlichen FU" fest, es bestehe eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sowie der Ver- dacht einer Borderline-Störung. Die Beschwerdeführerin sei unruhig, agitiert, ver- bal aggressiv und fordere ständig, entlassen zu werden, zurück nach Berlin zu gehen etc. Schliesslich habe sie einer Pflegerin einen vollen Joghurtbecher gegen den Kopf geworfen (act. 8/1). 3. Mit am 16. November 2018 beim Bezirksgericht Winterthur eingegangener, of- fensichtlich in der Klinik Schlosstal verfasster Eingabe, die zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Zürich weitergeleitet wurde, verlangte die Beschwerdefüh- rerin die sofortige Entlassung (act. 1 und 2; vgl. act. 8/2 S. 4 [15:39 Uhr]). Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich legte den Termin für die Anhörung und Hauptverhandlung auf den 22. November 2018 fest, forderte die Klinik Schlosstal
zur Einreichung einer Stellungnahme und der wesentlichen Akten auf und bestell- te Dr. med. D._____ als Gutachter (act. 4). Die schriftliche Stellungnahme der Kli- nik Schlosstal datiert vom 16. (richtig: 21.) November 2018 (act. 7). An der Haupt- verhandlung wurde das Gutachten mündlich erstattet (Prot. I S. 19 f., act. 10). Ferner wurden die Beschwerdeführerin und eine Oberärztin der Klinik Schlosstal angehört (Prot. I S. 9 ff.). Mit Urteil 22. November 2018 wies das Einzelgericht die Beschwerde ab (act. 24). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin zuerst schriftlich im Dispositiv eröff- net, dann am 27. und 29. November 2018 mit schriftlicher Begründung zugestellt (Prot. I S. 23 f., act. 18 f.). 4. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 (Postaufgabe: 5. Dezember 2018) wandte sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht. Sie beantragte die Auflösung der fürsorgerischen Unterbringung (act. 25, insbes. S. 2 Mitte). Die Eingabe wur- de als Beschwerde entgegengenommen. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1–22; vgl. act. 29). II. Gegen erstinstanzliche Gerichtsentscheide über die fürsorgerische Unterbringung ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (§§ 62 und 64 EG KESR). Die Beschwerde ist innert der 10-tägigen Frist von Art. 450b Abs. 2 ZGB beim Ober- gericht schriftlich einzureichen. Eine Begründung ist nicht erforderlich (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Unterbleibt die Begründung, wird aufgrund der Akten entschieden. Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, ihre Eingabe mit einer Originalunter- schrift zu versehen (act. 25). Ausnahmsweise ist von einer Fristansetzung zur Nachbringung der fehlenden Unterschrift abzusehen.
III. 1. Nach Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Ein- richtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlas- sen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). 2. Die Vorinstanz geht in ihrem Urteil davon aus, die Beschwerdeführerin leide an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB (act. 24 Erw. II/2). Infolge ihrer Krankheits- und Behandlungsuneinsichtigkeit, insbesondere der Ver- weigerung der Medikamenteneinnahme, vermöchte sie im Fall einer Entlassung nicht, den Alltag zu bewältigen und sich die nötige Selbstfürsorge für ein men- schenwürdiges Leben zu geben. Sie bedürfe der Unterbringung und Betreuung in einer Klinik (act. 24 Erw. II/3.5). Die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unter- bringung sei verhältnismässig. Die Eignung der Klinik Schlosstal sei zu bejahen, sie zeichne sich durch ein gut ausgebautes medizinisches Versorgungsnetz mit entsprechender fachärztlicher Betreuung aus (act. 24 Erw. II/4). 3. Die Beschwerde gegen diesen Entscheid ist unbegründet: 3.1. Erste Voraussetzung für die fürsorgerische Unterbringung ist das Vorliegen eines Schwächezustandes im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Aufgrund der Vor- geschichte und der Erkenntnisse der Klinikärzte und des Gutachters steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren psychischen Störung lei- det. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 3.2. Weitere Voraussetzung ist eine Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person: Die nötige Behandlung und Betreuung darf nicht anders erfolgen können. Der Gutachter hielt in seinem an der vorinstanzlichen Verhandlung verlesenen Kurzgutachten, das er nach einem persönlichen Gespräch mit der Beschwerde- führerin vom Vortag erstellt hatte, fest (act. 10), die Impulskontrolle der Be-
schwerdeführerin, ihre Urteilsfähigkeit bezüglich des eigenen Gesundheitszustan- des, bezüglich der Fähigkeit selber zu wohnen und bezüglich des sozialen Funk- tionierens bzw. der Fähigkeit, ein geordnetes Gespräch zu führen, seien beein- trächtigt. Ihr Selbstfürsorgedefizit sei offensichtlich. Sie bedürfe der Pflege. Die Klinik Schlosstal ermögliche sicher die nötige persönliche Betreuung, um ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Eine Besserung des Gesundheitszustan- des sei allerdings ohne Medikamente nicht zu erwarten. Bei sofortiger Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung würde die Beschwerdeführerin verwahrlosen, menschenunwürdig verkommen oder bei den kalten Temperaturen gar erfrieren. Die Belastung für ihr soziales Umfeld sei nicht abschätzbar, weil unklar sei, wohin die Beschwerdeführerin ginge. Sie sei bisher fremdaggressiv, aber – nach den Akten – nicht in ausgeprägter Weise fremdgefährlich in Erscheinung getreten. Er rate zu einer elektiven Zwangsbehandlung. Weil sie schon einmal länger als ein Jahr mit Medikamenten in B._____ gelebt habe, bestehe Aussicht auf Erfolg. Möglichkeiten, die Risiken einer sofortigen Entlassung einzugrenzen, sehe er nicht. Als er sein Gutachten an der Verhandlung vom 22. November 2018 verlas, er- gänzte der Gutachter, die Beschwerdeführerin sei nun deutlich freundlicher und "zusammenhängender" im Gedankengang als am Vortag. Sie erwecke den Ein- druck, ganz ordentlich "führbar" zu sein. Das Ausmass ihrer Beeinträchtigung scheine wesentlich geringer als am Vortag. Man könnte allenfalls daran denken, sie ohne Medikation nach B._____ zurückzuverlegen. Er habe nun den Eindruck, dass ihr Zustand für eine elektive Zwangsbehandlung zu gut sei. Nach dem von der Beschwerdeführerin aktuell erweckten Eindruck wäre "mindestens von der Ferne" allenfalls an eine Nichtverlängerung der fürsorgerischen Unterbringung zu denken, aber ganz sicher nicht ohne flankierende Massnahmen. Die Idee der Be- schwerdeführerin, in ein Hotel zu gehen, erscheine wenig erfolgversprechend (Prot. I S. 19 f.). Die Oberärztin der Klinik erklärte an der Verhandlung, der Zustand der Beschwer- deführerin sei wechselhaft. Sie habe viele Anliegen und Wünsche, welche nicht befriedigt werden könnten. Ihre Unzufriedenheit nehme deshalb im Laufe des Ta-
ges zu und das Zustandsbild wechsle. Ohne Medikation sei sie in der Institution auf lange Sicht nicht tragbar, weil es zu fremdaggressivem Verhalten komme. Aufgrund der Vorgeschichte sei vorgesehen, mit einer elektiven Zwangsmedikati- on zu beginnen, damit das Zustandsbild längerfristig stabilisiert werden könne. Die Beschwerdeführerin sei mit Medikamenten viel besser "führbar", ruhiger und zufriedener (Prot. I S. 18/19). Es sei notwendig, dass sie in der Klinik Schlosstal bleibe, weil sie in B._____ aktuell nicht tragbar sei. Die Beschwerdeführerin sage, wenn sie nach B._____ zurückkehren müsste, täte sie sich etwas an. Wenn die Beschwerdeführerin aus der Klinik austräte, wüsste sie – die Oberärztin – nicht, ob sie ein Hotel fände und für sich selber sorgen könnte (Prot. I S. 20/21). In ihrer Stellungnahme vom 16. bzw. richtig 21. November 2018 hatte die Ober- ärztin festgehalten, aus ihrer psychiatrischen Sicht bestehe bei der Beschwerde- führerin ein wahnhaftes Zustandsbild, mit starker Affektlabilität, Reizbarkeit, Dys- phorie und innerlicher Unruhe. Daraus resultiere ein erhöhtes Fremdgefähr- dungspotenzial. Die Beschwerdeführerin könne ohne Medikation im Pflegezent- rum B._____ nicht mehr betreut werden. Sie empfehle die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung, um – auch gegen den Willen der Beschwerdefüh- rerin – eine Fixmedikation zu etablieren. Danach würde die Beschwerdeführerin, in stabilem Zustand, zeitnah nach B._____ zurückverlegt (act. 7 S. 5). Aus den Ausführungen des Gutachters und der Klinikärztin wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin der Betreuung und Behandlung bedarf und diese einst- weilen nur im stationären Rahmen möglich sind. Im Pflegezentrum B._____ ist die notwendige Fürsorge sichergestellt, solange der Zustand der Beschwerdeführerin durch Medikamente stabilisiert ist und sie sich verträglich verhält. Die Klinik Schlosstal ist geeignet, die Beschwerdeführerin in ihrer aktuellen Phase zu be- handeln. Den Behandlungsplan der Klinik beurteilt der Gutachter als geeignet und erfolgversprechend (Prot. I S. 20; vgl. act. 11). Die Massnahme ist verhältnismäs- sig. 3.3. Zum heutigen Zeitpunkt sind die Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung somit erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Umständehalber sind für das obergerichtliche Verfahren keine Kosten zu erhe- ben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, deren Beiständin, die ver- fahrensbeteiligte Klinik, das Pflegezentrum B._____, die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, Kammer III, und – unter Rück- sendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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