Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA180029-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 18. September 2018 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
B._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 30. August 2018 (FF180046)
Erwägungen: 1.1 Der heute 61-jährige A._____ hatte in den vergangenen Jahren mehre- re schwierige Zeiten durchzustehen und war immer wieder in der B._____ psychi- atrisch hospitalisiert. Letztmals war er am 7. März 2017 notfallmässig eingewie- sen worden. Auf sein Entlassungsgesuch hin hatte der Einzelrichter ein Gutach- ten eingeholt, welche eine schwere und behandlungsbedürftige Störung diagnos- tizierte und eine Entlassung nur dann als denkbar bezeichnete, wenn eine betreu- te Wohnform gefunden würde (act. 15 im Dossier FF170019). Das Gutachten da- tiert vom 14. März 2017. Der Einzelrichter erkannte gleichentags auf sofortige Entlassung. Die Gründe, weshalb der nicht fachkundige Richter von der Beurtei- lung durch den psychiatrischen Gutachter abwich, bleiben im Dunkeln, weil der Entscheid nur im Dispositiv vorliegt (act. 18 im Dossier FF170019; Anhaltspunkte ergeben sich immerhin aus dem Plädoyer des Anwaltes [Prot. S. 13 f. im genann- ten Dossier], der eine psychische Störung, eine daraus resultierende Hilfsbedürf- tigkeit und die Notwendigkeit von KESR-Massnahmen anerkannte, eine Fürsorge- rische Unterbringung/FU aber als nicht erforderlich bezeichnete). In der Folge leb- te A._____ im Kur- und Wohnheim C._____ in D.. Am 11. August 2018 wurde A. erneut gegen seinen Willen in die B._____ eingewiesen. Der Notfallpsychiater berichtete von einem seit einigen Ta- gen zunehmend aggressiven Verhalten mit Drohung gegen einen Psychiater der Institution, und von einer Auseinandersetzung mit einem Mitbewohner, in deren Verlauf A._____ mit Waffen/Messer gedroht habe (beim Eintritt wurde von der Klinik eine oberflächliche Schnittverletzung festgestellt: act. 3 S. 2 Mitte). Wegen mangelnder Zuverlässigkeit habe A._____ auch seine Medikamente nicht mehr alleine richten können (act. 2/1). Am 24. August 2018 verlangte A._____ mittels Formular und ohne weitere Begründung beim zuständigen Gericht seine Entlassung aus der FU (act. 1). Das Gericht forderte die Akten und einen Verlaufsbericht der Klinik an, bestellte einen Gutachter und führte am 30. August 2018 die mündliche Verhandlung durch (Prot. I S. 2 ff. und act. 13). Gleichentags wies der Einzelrichter das Entlassungsgesuch
ab (act. 14). Das Dispositiv wurde A._____ im Anschluss an die Verhandlung ausgehändigt, mit dem Hinweis, dass eine begründete Version folgen werde (Prot. I S. 13 f.). Diese wurde A._____ am 3. September 2018 zugestellt (act. 17). Auf dem mit dem 5. September 2018 datierten Empfangsschein, welchen er dem Einzelrichter zurück schickte, brachte A._____ Bemerkungen an, welche als Kritik am Gutachten und an den tatsächlichen Feststellungen des Urteils verstanden werden können, aber keinen ausdrücklichen Antrag enthalten (act. 17). 1.2 Am 6. September 2018 erhielt die Kammer einen Fax, wonach A._____ gegen das Urteil vom 30. August 2018 "Einspruch" erhebe (act. 20). Gleichentags wurde A._____ schriftlich mitgeteilt, dass Fax-Eingaben nicht gültig seien, dass er aber die Anfechtung des FU-Urteils bis zum Ablauf der dafür geltenden Frist, das heisst bis zum 17. September 2018 schriftlich erklären könne (act. 21). Eine (weitere) Eingabe ging innert Frist nicht ein. 2. Die Akten des Einzelrichters wurden beigezogen. Ein Kostenvorschuss war nicht zu erheben. Prozessuale Weiterungen sind nicht erforderlich. 3.1 Eine Beschwerde auf dem Gebiet der Fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet werden (Art. 450c Abs. 1 ZGB). Sie bedarf immerhin eines Antrages, damit die Rechtsmittelinstanz überhaupt weiss, was das Ziel der Be- schwerde ist. Bei Laien wird dabei aber wenig verlangt, und es reicht, dass sich der Antrag aus dem Zusammenhang ausreichend klar ergibt. So ist es hier nicht: A._____ kritisiert zwar in seinen Bemerkungen auf dem Empfangsschein für das Urteil gewisse Elemente der Begründung, er schreibt aber ausdrücklich, "Mein weiteres Vorgehen gegen dieses Schreiben sowie Be- schwerden-Anzeigen sind im Gange" (act. 17). Das bedeutet, dass er eine Be- schwerde zwar erwog, sich aber noch nicht definitiv dafür entschieden hatte. Wie vorstehend erwähnt, ging bei der Kammer dann per Fax eine Beschwerde ein (act. 20). Auf den umgehenden Hinweis, das müsse schriftlich bestätigt werden,
und dafür sei bis zum 17. September 2018 Zeit (act. 21), reagierte A._____ nicht mehr. Damit ist keine gültige Beschwerde erhoben worden, und auf die Fax- eingabe ist nicht einzutreten 3.2 In der Sache wäre auch eine formrichtige Beschwerde allerdings nicht aussichtsreich gewesen: Die Klinik beschreibt eine manisch-agitierte Symptomatik mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer vorbestehenden bipolaren affektiven Störung. Es zeigten sich Unruhe, Anspannung, Gereiztheit und bedrohliche Gesten. Der Pati- ent äussere Grössenideen und unrealistische Zukunftsplanungen. Mehrfach sei er aus der Klinik entwichen und zum Wohnheim C._____ zurück gegangen, wo er Mitbewohner und Personal verbal und tätlich bedrohte. Wegen seiner somati- schen Probleme brauche er dringend Medikamente, die er selber nicht (mehr) zu- verlässig einnehme, was eine unmittelbare Bedrohung für ihn darstelle. Die Wohn- und Betreuungssituation sei prekär, da ihm das Wohnheim gekündigt habe (act. 10, im Einzelnen auch der Verlaufsbericht act. 11). Der beigezogene Gutach- ter Dr. E._____ bestätigt zunächst die Erkrankung an einer biopolaren affektiven Störung, neben der auch eine hirnorganische Symptomatik zu bedenken sei. Krankheitsbedingt miss-interpretiere der Patient seine Fähigkeiten zur selbständi- gen Lebensführung vollständig, und daraus resultierten soziale Konflikte mit ei- nem vom Umfeld als bedrohlich, übergriffig oder beängstigend empfundenem Verhalten. Darum sei ihm auch vom Heim gekündigt worden. Eine kausale The- rapie sei nicht möglich, aber die manischen Symptome liessen sich behandeln, wozu die aktuelle Klinik geeignet sei. Eine sofortige Entlassung wäre für den Pati- enten lebensbedrohlich wegen der somatischen Krankheiten, weil er nicht nur die nötigen Psychopharmaka, sondern auch seine anderen Medikamente nicht mehr einnehmen würde (was er immerhin bis zwei Wochen vor der Einweisung zuver- lässig tat). Diese Risiken liessen sich durch ein beschützendes Umfeld reduzie- ren, welches aber neu gefunden werden müsse. Eine Auseinandersetzung mit Waffen befürchtet der Experte nicht, aber ernsthafte Konfrontationen mit anderen Personen, welche eskalieren würden (im Einzelnen act. 13).
Der Einzelrichter hat diese Einschätzung übernommen und erwogen, damit seien wohl der Schwächezustand im Sinne von Art. 426 ZGB als auch die Not- wendigkeit einer stationären Behandlung, die Geeignetheit der Einrichtung als auch die Verhältnismässigkeit der Massnahme gegeben (act. 15). Wenn A._____ in dem erwähnten Fax (act. 20) ausführt, er komme finanziell selber über die Runden, und er habe seinen Schuldenberg dank der Sozialarbei- terin in der "C." in den Griff bekommen, kann das die medizinische Ein- schätzung nicht in Zweifel ziehen. Wohl sagt A. pauschal, er sei überhaupt nicht der Mensch, welcher von den Ärzten beschrieben werde, und er sei nicht gewalttätig oder bedrohlich. Er räumt aber sogleich ein: "ausser ich werde be- droht, und dann schaltet sich automatisch mein Schutzmechanismus ein". Es mag sein, dass er über längere Zeit seine Medikamente zuverlässig einnahm, wie das auch der Gutachter anerkennt. Im Zusammenhang mit der aktuellen manischen Episode war das aber eben nicht mehr der Fall, und wie der Gutachter überzeu- gend darlegt, darf sich das nicht wiederholen, soll nicht eine lebensbedrohliche Si- tuation eintreten. An der Tatsache der psychischen Grunderkrankung ist nicht zu zweifeln, so wenig wie im letzten Verfahren (dafür noch einmal der Hinweis auf die Ausführungen des damaligen Anwaltes, Prot. S. 13 f. im Dossier FF170019). Ob weitere Faktoren dazu kommen, wie es der Gutachter vermutet, muss heute offen bleiben. Wie im letzten Verfahren ist das Finden einer geschützten und be- schützenden Wohnform zentral - und wegen der Kündigung durch die "C." ist diese Voraussetzung für eine Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbrin- gung aktuell nicht gegeben; das anerkannte A. indirekt auch anlässlich der mündlichen Verhandlung, als er auf die Frage, ob er bis zu einer Besserung des Zustandes und bis eine Bleibe für ihn gefunden sei, in der Klinik bleiben wolle, sagte: "Ja, natürlich. Ich bin ja freiwillig hier. Ich möchte ja nicht sterben. Ich muss einfach meine mails checken und schauen, ob ich den Job bekomme" (Prot. I S. 13 oben).
Könnte auf die Beschwerde eingetreten werden, wäre sie demnach abzu- weisen. 4. Umständehalber ist auf Kosten für dieses Verfahren zu verzichten. Ei- ne Parteientschädigung fällt ausser Betracht. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die verfahrensbeteiligte Klinik unter Beilage eines Doppels von act. 20, sowie an das Bezirksgericht Bülach je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse, Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin::
lic. iur. K. Houweling-Wili
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