Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA180027-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Leitender Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 26. September 2018 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
Klinik B._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. August 2018 (FF180045)
Erwägungen: 1. a) Die 38-jährige Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 19. August 2018 gegen ihren Willen – nach Einweisung durch die Notfallpsychiaterin Dr. med. C._____ (act. 3) – in der fürsorgerischen Unterbringung (FU) in der B._____ (B., nachfolgend Klinik B.) (act. 4 S. 1). Die Einweisung erfolgte wegen akuter Suizidalität in psychotischem Zustand (act. 3 und act. 4 S. 1). Vorgängig hatte sie ihrer Schwester und einer Freundin mitgeteilt, dass sie nicht mehr leben wolle (act. 3 und act. 4 S. 1). Die Beschwerdefüh- rerin leidet seit ihrem 24. Lebensjahr an einer schizoaffektiven Störung. Ak- tuell handelt es sich um den 11. Klinikaufenthalt, wobei sie zeitweise freiwil- lig in die Klinik eingetreten ist. Die erste Hospitalisation erfolgte am 6. Januar 2007 nach einem Suizidversuch mit Tabletten (act. 12/5, act. 17 S. 2). 2017 gab es zwei Klinik- aufenthalte. Ihr behandelnden Psychiater Dr. med. D._____ ordnete am m 27. Mai 2017 aufgrund akuter Suizidalität eine für- sorgerische Unterbringung zur Krisenintervention an (act. 12/3 S. 1). Zwei Tage später erfolgte die Entlassung (act. 6/3 S. 1). Am 15. August 2017 be- gab sie sich auf Empfehlung ihres Therapeuten freiwillig in die Klinik B._____ und konnte am 8. September 2017 nach Hause entlassen werden (act. 6/2 S. 1). 2018 gab es nebst dem aktuellen vorgängig einen weiteren Klinikaufenthalt. Am 19. April 2018 trat die Beschwerdeführerin freiwillig not- fallmässig, aufgrund eines psychotischen Zustandsbildes mit Schlafstörun- gen, Weinen und Stimmenhören, in die Klinik E._____ zur Krisenintervention und Stabilisierung ein. Die Entlassung folgte bereits am Folgetag, da eine Weiterführung der Behandlung aufgrund ihres Wunsches nach einem Aus- tritt sowie der Ablehnung einer stationären Medikationsanpassung oder - umstellung als insgesamt nicht zielführend erachtet wurde (act. 6/1). Mit Be- schluss der KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 6. Juni 2018 wurde für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Ein- kommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB an- geordnet (act. 16).
b) Nach Eingang des Entlassungsgesuches von A._____ bei der Vorinstanz, am 23. August 2018 (act. 1), führte diese am. 28. August 2018 die Haupt- verhandlung durch mit Anhörung der Beschwerdeführerin und der fallführen- den Psychologin, F., als Vertreterin der Klinik. Ausserdem erstattete Dr. med. G. sein Gutachten (Protokoll Vorinstanz S. 7 ff. und act. 19). Mit Urteil vom gleichen Tag wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach die Beschwerde ab (act. 25). Gegen diesen Entscheid erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 29. August 2018 (Poststempel) Be- schwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Fürsorgerischen Unterbringung (act. 26). Mit Verfügung vom 31. August 2018 wurde sie da- rauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde innert laufender Beschwerde- schrift – innert 10 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides – er- gänzen könne (act. 27). Der vorinstanzliche Entscheid wurde ihr in begrün- deter Form am 31. August 2018 zugestellt (Akten Vorinstanz, Umschlagde- ckel). Die Beschwerdefirst lief demnach am 10. September 2018 ab. Eine Ergänzung der Beschwerde wurde nicht eingereicht, was ihr aber nicht schadet. Die Beschwerde muss nämlich nicht begründet werden (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). 2. Die Vorinstanz hat auf die Voraussetzungen für die Fürsorgerische Unter- bringung (FU) hingewiesen, nämlich ein Schwächezustand i.S.v. Art. 426 Abs. 1 ZGB, die Notwendigkeit der persönlichen Fürsorge und deren tat- sächliche Erbringung in einer geeigneten Einrichtung sowie – zentral – der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (act. 25 S. 11 f.). Unter Hinweis auf die Ak- ten wurde das Vorliegen eines Schwächezustandes bejaht (act. 25 Erw. 4.2). Zur Unmöglichkeit anderweitiger Behandlung oder Betreuung wurde u.a. ausgeführt, die wiederholten Klinikeinweisungen hätten deutlich gezeigt, dass sich ihr Zustandsbild ohne Behandlung immer wieder verschlechtert habe. Bei einer sofortigen Entlassung sei sie gemäss dem Gutachter und der Klinik einer akuten Selbstgefährdung in Form von ernst zu nehmender Suizidalität ausgesetzt. Auch anlässlich der Anhörung durch das Gericht ha- be die Beschwerdeführerin wiederholt ausgeführt, aktuell Suizidgedanken zu haben (Prot. S. 15, 19, 20). Weiter komme hinzu, dass gemäss dem Gutach-
ter bei der Beschwerdeführerin nebst einer depressiven Symptomatik mit Suizidgedanken auch eine akute psychotische Symptomatik dazugekommen sei, welche sich durch unzusammenhängende und inhaltlich wahnhafte psy- chotische Gedanken äussere. Aufgrund der aktuellen Symptomatik sei ge- mäss den nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin trotz einer leichten Beruhigung ihres Zustan- des seit dem Eintritt in die Klinik weiterhin behandlungs- und betreuungsbe- dürftig sei. Die nötige Betreuung und Fürsorge könne aktuell nur in einer psychiatrischen Einrichtung erbracht werden (act. 25 Erw. 4.3). Die Vo- rinstanz bejahte in den nachfolgenden Erwägungen auch die Geeignetheit der Einrichtung und die Verhältnismässigkeit der Massnahme (act. 25 Erw. 4.4-4.5). 3. Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Un- terbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Verlangt wird demnach einer der drei im Gesetz abschliessend genannten Schwächezustände, eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Not- wendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung, wobei der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einwei- sung bzw. Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Dabei muss es sich um eine geeignete Einrichtung handeln. 4. a) Erste Voraussetzung für die fürsorgerische Unterbringung ist das Vorlie- gen eines Schwächezustandes. Die Schwächezustände werden in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend genannt, nämlich psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung.
Damit von einer psychischen Störung gesprochen werden kann, muss eine Krankheit vorliegen, welche erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funk- tionieren des Betroffenen hat. Entscheidend ist insbesondere, ob die Person ihre Entscheidungsfreiheit bewahrt hat und am sozialen Leben teilhaben kann (BSK Erwachsenenschutz-G EISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 15). b) Die Vorinstanz bejahte zu Recht das Vorliegen eines Schwächezustandes im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Diesbezüglich kann auf ihre Ausführun- gen verwiesen werden (act. 25 Erw. 4.2). Die Beschwerdeführerin leidet an einer gemischten schizoaffektiven Störung mit akuter Suizidalität (act. 17 S. 1, act. 19 S. 3). Wie sich aus den diversen Austrittsberichten ergibt, ist eine schizoaffektive Störung langjährig bekannt (act. 6/2-4). Das Gericht hat deshalb keine Veranlassung, an dieser Diagnose zu zweifeln. Der festgestellte Schwächezustand erlaubt die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere die Behandlungsbedürftigkeit und die verlangten Auswirkungen auf das so- ziale Funktionieren, erfüllt sind. 5. a) Vorausgesetzt wird nebst einem Schwächezustand eine Schutzbedürftig- keit der betroffenen Person in Bezug auf die persönliche Fürsorge, wobei der Schutz nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann. Unter Personensorge sind einerseits therapeutische Massnahmen zu verstehen, aber auch weitere Formen der Betreuung, welche die betroffene Person für ein menschenwürdiges Dasein benötigt, wie Kochen, Essen, Körperhygiene etc. Das Schutzbedürfnis kann auch darin bestehen, jemanden vor einem Suizid zu bewahren (BSK Erwachsenenschutz-G EISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 8 ff.). Dem Schutz der Umgebung kommt nur eine subsidiäre Bedeu- tung zu. Eine Fremdgefährdung ist weder eine Unterbringungsvorausset- zung noch für eine Unterbringung ausreichend. Nebst der Belastung ist zwar auch der Schutz Angehöriger und Dritter zu beachten. Der Schutz kann aber nie für sich alleine ausschlaggebend sein. Eine Fremdgefährdung darf in Grenzfällen mit berücksichtigt werden. Eine erhebliche Gefahr für Dritt- Personen kann eine Selbstgefährdung mit umfassen, da es zum Schutzauf-
trag gehört, die von einem Schwächezustand im Sinne des Gesetzes be- troffene Person vor der Begehung von Straftaten und der Haftung für ange- richteten Schaden zu schützen (BSK Erwachsenenschutz-G EISER/ETZENS- BERGER, Art. 426 N 41 ff.). Bei der Frage, ob die nötige persönliche Fürsorge nur durch eine Unterbringung in einer Einrichtung oder auch auf andere Weise erbracht werden kann, ist zu berücksichtigen, was eine ambulante Behandlung an Belastung für die Umgebung bedeutet. Dabei ist eine Inte- ressensabwägung vorzunehmen. Wo ein stationärer Aufenthalt in einer An- stalt aus fürsorgerischen Überlegungen klarerweise nicht notwendig ist, ist keine fürsorgerische Unterbringung anzuordnen (vgl. OGer ZH PA120003 vom 12. Juni 2012, Erw. 4.1). Der Gutachter erachtet die Unterbringung in einer Einrichtung in Anbetracht des gegenwärtigen Zustandes der Beschwerdeführerin als erforderlich (act. 19 S. 3). Er führte aus, die psychische Störung habe sich in den letzten Wo- chen vor der Aufnahme offenbar verschlechtert. Neben der depressiven Symptomatik mit Suizidgedanken sei es zu einer akuten psychotischen Symptomatik gekommen (act. 19 S. 3). Nach der Untersuchung durch die Notfallpsychiaterin sei die Beschwerdeführerin von der Polizei in die Klinik B._____ gebracht worden. Zum Zeitpunkt der Aufnahme sei sie sehr erregt gewesen. Sie habe etwas bedrohlich gewirkt. Die Verlaufsbeobachtungen zeigten, dass sie mindestens eine Woche lange recht angespannt gewesen sei. Teilweise habe sie die Notfallmedikation Haldol (10mg per os) beziehen müssen. Sie sei mehrheitlich und bis Ende der letzten Woche dysphorisch und unruhig gewesen. Sie habe gedanklich wahnhafte Symptome gehabt. Beispielsweise habe sie davon gesprochen, sie werde durch das Handy ab- gehört. Ausserdem habe sie thematisiert, dass man ihr unterstelle, ein Baby entführt zu haben oder entführen zu wollen. Der Verlaufseintrag vom 27. August 2018 zeige, dass die Beschwerdeführerin etwas ruhiger und zugäng- licher geworden sei (act. 19 S. 2). Sie habe sich etwas beruhigt, aber noch nicht ausreichend. Sie sei weiterhin depressiv gestimmt und habe Suizidge- danken. Seine Frage, ob sie noch aktuell Suizidgedanken habe, habe sie klar bejaht. Ausserdem beständen auch weiterhin ein zum Teil unzusam-
menhängender Gedankengang und wahrscheinlich noch gewisse inhaltlich wahnhafte psychotische Gedanken (act. 19 S. 3). Eine sofortige Entlassung wirke sich – so der Gutachter – mit grosser Wahrscheinlichkeit negativ auf die Gesundheit aus. Die Gefahr sei gross, dass sich die Symptomatik erneut verschlechtere und es zu einer erneuten Exazerbation der Grunderkrankung komme in Form von stärkeren Suizidgedanken, grösserer depressiver Stim- mung und Wiederaufflackern von psychotischen Symptomen. Die Weiterfüh- rung der Medikation sei wahrscheinlich nicht gewährleistet. Nach Meinung des Gutachters wäre sie nicht in der Lage, ihre allgemeine Lebenssituation ausreichend selbständig zu meistern (act. 19 S. 4). Sie sei im Umgang mit anderen Menschen, aber auch bei elementaren Notwendigkeiten wie den Tagesrhythmus einzuhalten, sich zu ernähren, schlafen können im Alltag überfordert (act. 19 S. 5). Bei einer sofortigen Entlassung sei wahrscheinlich auch mit einer Gefährdung bzw. Belastung der betreuenden Personen bzw. des sozialen Umfeldes zu rechnen. Da der akute psychotische Zustand nicht genügend abgeklungen sei, sei damit zu rechnen, dass sich die Beschwer- deführerin nicht ausreichend steuern könnte, sodass es dadurch zur Belas- tung oder allenfalls auch zu einer Gefährdung des Umfeldes kommen könn- te, etwa in der Art, wie zum Zeitpunkt der Aufnahme (act. 19 S. 4). Eine Ent- lassung solle sinnvollerweise erst dann vorgenommen werden, wenn das akute psychotische Zustandsbild remittiert sei, d.h. ausreichend abgeklun- gen sei (act. 19 S. 5). Die Klink erwähnte in ihrer Stellungnahme zum Entlassungsgesuch, die Pa- tientin sei aus ihrer Sicht in Bezug auf die eigene Erkrankung und Behand- lungsbedürftigkeit aktuell nicht urteilsfähig. Die Entwicklung einer akuten Selbstgefährdung und Suizidalität drohe in unbehandeltem Zustand inner- halb kürzester Zeit. Bei einer Entlassung zum aktuellen Zeitpunkt sei nach ihrer Einschätzung davon auszugehen, dass Frau A._____ im Rahmen ihrer gemischten schizoaffektiven Störung und einer Nichteinnahme der antipsy- chotischen Medikation erneut psychotisch dekompensiere. Um eine weitere Zustandsverschlechterung zu vermeiden und eine Stabilisierung zu ermögli- chen, sei eine Medikationseinstellung sowie Compliance vonseiten der Pati-
entin dringend notwendig (act. 17 S. 3). Die Psychologin führte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sie hätten auch die (vom Gut- achter) erwähnten psychotischen Symptome beobachtet in Form von Verfol- gungswahn und Verkennen von Situationen und Personen. Aktuell befänden sie sich noch in der Einstellungsphase der Medikation. Sie gingen davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei einem sofortigen Austritt die Medika- mente nicht mehr einnehme. Das werde sehr schnell zu einer psychotischen Dekompensation und einer unmittelbaren Selbstgefährdung führen. Sie empföhlen deshalb den Verbleib in der Klinik, bis sich ihr Zustand stabilisiert habe (Protokoll Vorinstanz S. 20). b) Aus diesen Ausführungen wird klar, dass die Medizinalpersonen einen Behandlungs- und Betreuungsbedarf der Beschwerdeführerin bejahen. Der Gutachter verweist diesbezüglich auf den Behandlungsplan vom 23. August 2018 (act. 19 S. 3-4, act. 9). Danach steht die Behandlung mit einer antipsy- chotischen Medikation mit 400mg/d Quetiapin im Vordergrund. Eine Aufdo- sierung auf 600mg/d ist aktuell geplant. Bei unzureichendem Ansprechen ist der Wechsel auf ein anderes Präparat vorgesehen. Nebst der medikamentö- sen ist auch eine rehabilitative/soziotherapeutische Behandlung beabsich- tigt. Diese umfasst: Psychoedukation, Beziehungsaufbau, Gewährleisten ei- ner regelmässigen Einnahme der verschriebenen oralen Medikation, Förde- rung von sozialen Kontakten und Ressourcen, Umgang mit der Krankheit im Alltag besprechen. Überdies ist die Etablierung eines tragfähigen ambulan- ten Settings mit geeigneter Nachbehandlung geplant. Gegebenenfalls sind auch die Gestaltung der Tagesstruktur (z.Bsp. geschützte Arbeitsstelle) und die Klärung allfälliger administrativer und finanzieller Fragen in Zusammen- arbeit mit dem Beistand anzugehen (act. 9). Eine Selbstgefährdung wurde im Zeitpunkt der Ausstellung der fürsorgerischen Unterbringung bejaht (act. 3). Die Klink geht in ihrer Stellungnahme zum Entlassungsgesuch von hoher Suizidalität aus (act. 17 S. 2). Auch der Gutachter verwies auf klare suizidale Äusserungen der Beschwerdeführerin (act. 19 S. 3). Anlässlich der Haupt- verhandlung bestätigte sie, aktuell suizidale Gedanken zu haben (Protokoll Vorinstanz S. 15 und S. 20). Im Gegensatz zur Selbstgefährdung steht die
Fremdgefährdung nicht im Vordergrund der Schutzbedürftigkeit. In der ärztli- chen Stellungnahme wird allerdings erwähnt, dass eine Körperuntersuchung nicht möglich sei, da die Patientin gegenüber dem Personal sehr aggressiv sei (act. 17 S. 2). Angesprochen auf die sich aus dem Verlaufsbericht erge- benden Konflikte der Beschwerdeführerin mit dem Personal oder mit Mitpa- tienten meinte die Psychologin, sie sei erst seit einer Woche für die Be- schwerdeführerin zuständig. Diese habe gewisse Situationen verkannt und sei auch schon von der Station entwichen und habe mit Hilfe der Polizei zu- rückgebracht werden müssen. Sie sei vor allem mit dem Behandlungsteam in Konflikt geraten, in Form von unkooperativem Verhalten. Es habe sich aber in den letzten Tagen eine gewisse Verbesserung gezeigt (Protokoll Vo- rinstanz S. 20-21). Eine physische Gefahr für andere Menschen scheint ak- tuell nicht zu bestehen. Nach der Beurteilung des Gutachters, welcher sich lediglich auf die aktuelle Krankengeschichte abstützen kann, sollen sich ihre Ausraster auf ein verbal aggressives Verhalten beschränken (act. 19 S. 5-6). Die Beschwerdeführerin meinte, sie werde aggressiv, wenn sie mit Informa- tionen überlastet werde. Einmal habe sie ihre Schwester in den Schwitzkas- ten genommen (Protokoll Vorinstanz S. 13-14). Auch ihr Beistand wies in seiner E-Mail an die Vorinstanz vom 28. August 2018 auf ihr bedrohliches Verhalten Dritten gegenüber hin. Diesbezüglich erwähnte er Raufereien. Ferner drohe der Verlust der Wohnung (act. 18). Aufgrund des aktuellen Krankheitsschubs, eine akute psychotische Symp- tomatik, und der damit verbundenen Eigengefährdung ist eine Schutzbedürf- tigkeit der Beschwerdeführerin zu bejahen. Ausserdem besteht bei einer Entlassung die Gefahr einer erneuten Exazerbation der Grunderkrankung mit stärkeren Suizidgedanken, grösserer depressiver Stimmung und Wie- deraufflackern von psychotischen Symptomen (act. 19 S. 4). In ihrem aktuel- len Zustand ist die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, adäquat für sich selbst zu sorgen. Erschwerend ist die fehlende Krankheits- und Behand- lungseinsicht. Sie verneinte eine Behandlungsbedürftigkeit vor Vorinstanz mit dem Hinweis, sie dürfe keine Medikamente nehmen (Protokoll Vo- rinstanz S.20). Die erforderliche ärztliche und soziale Hilfe kann ihr nur im
Rahmen einer stationären Behandlung in der Klinik erwiesen werden. Die Behandlung der Beschwerdeführerin, vor allem mit Medikamenten, zeigt sich gestützt auf die Äusserungen des Gutachters als absolut notwendig. Mit ih- rer Compliance kann diesbezüglich nicht gerechnet werden. In Bezug auf Einnahme von Neuroleptika sind ihre Aussagen ambivalent. So führte sie vor Vorinstanz aus, sie wolle nicht jeden Tag Medikamente fressen. Das mache sie depressiv. Sie sehe es aber schon ein (Protokoll Vorinstanz S. 12). Auf die Frage, ob sie im Falle einer heutigen Entlassung eine medikamentöse Nachbehandlung in Anspruch nehme, meinte sie, das sei kritisch. Sie würde Antidepressiva einnehmen. Von den anderen Tabletten nehme sie wieder zu und dann wiege sie wieder 100 Kilogramm. Wenn sie Medikamente einneh- me, fühle sie sich körperlich vergewaltigt. Sie spüre ihren Körper nicht mehr (Protokoll Vorinstanz S. 13). Bislang konnte die von ihrem ambulant betreu- enden Psychiater empfohlene Umstellung der Medikation nicht erreicht wer- den (vgl. act. 6/1). Die Behandlung mit Quetiapin wurde erst eingeleitet und verzögerte sich, da die Beschwerdeführerin anfänglich das Medikament teil- weise verweigert hatte (act. 19 S. 3). Mit der vorübergehenden Erhöhung der Dosis könnte die Beruhigung des Zustandes vorangetrieben werden. Darauf möchte sich die Beschwerdeführerin aber nicht einlassen (act. 19 S. 6). Al- lenfalls ist auch eine weitere Umstellung der Medikation notwendig (vgl. act. 9). Bei einer Entlassung würde sie das neu verordnete Medikament (ein Neuroleptikum) mit grosser Wahrscheinlichkeit absetzen. Eine ambulante Therapie bei Dr. D._____ und die zweimal wöchentliche Betreuung durch die psychiatrische Spitex, wie bisher (vgl. act. 19 S. 2), reicht zur Zeit nicht aus um ihrem Betreuungs- und Behandlungsbedarf gerecht zu werden. Die Ver- hältnismässigkeit ist deshalb zu bejahen. c) Wie bereits erwähnt, hat die Klinik einen konkreten Behandlungsplan er- stellt. Die Klinik ist geeignet, die Beschwerdeführerin im notwendigen medi- zinischen Rahmen zu betreuen. Eine Entlassung ist ins Auge zu fassen, wenn das akut psychotische Zustandsbild abgeklungen ist und ein normales Funktionieren im Alltag möglich sein wird (act. 19 S. 5). Im Übrigen darf die Dauer der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung höchstens
sechs Wochen betragen (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 29 Abs. 1 EG KESR). Damit die fürsorgerische Unterbringung nach Ablauf dieser Frist fortgesetzt werden könnte, müsste ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Er- wachsenenschutzbehörde vorliegen (Art. 429 Abs. 2 ZGB). 6. Zum heutigen Zeitpunkt sind die Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin, an den Berufsbeistandschafts- und Betreuungsdienst (BBD), ... [Adresse], z.Hd. des Beistandes H., an die B. (B._____), ... [Adresse] und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Leitende Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
versandt am: