Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA180023-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 7. August 2018 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 19. Juli 2018 (FF180140)
Erwägungen:
lic. iur. X._____ ein (vgl. act. 15-17); entsprechend wurde das Rubrum angepasst. Die Beschwerdefrist lief am 3. August 2018 ab. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-8). Vom Einholen von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Bei einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung kann die be- troffene Person innert zehn Tagen beim zuständigen Gericht Beschwerde erhe- ben (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2 ZGB). Das Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR zur zweitinstanzlichen Beurteilung solcher Beschwerden zuständig. 2.2. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbrin- gung erfüllt sind, verfügt die Beschwerdeinstanz über volle Kognition. Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung geht es mit anderen Worten nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides. Vielmehr hat die zweite Be- schwerdeinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Mass- nahme nach den Art. 426 ff. ZGB vorliegen. 3. Fürsorgerische Unterbringung 3.1. Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Eine fürsorgerische Unterbrin- gung setzt somit das Vorhandensein eines materiellen Einweisungsgrundes vo- raus, d.h. eines im Gesetz genannten Schwächezustandes, aus welchem eine besondere Schutzbedürftigkeit des Patienten oder der Patientin resultiert, die eine nur in einer Anstalt erbringbare Behandlung erforderlich macht. Die fürsorgerische Unterbringung muss folglich stets ultima ratio sein, und sie muss sich in Würdi- gung aller Umstände als verhältnismässig – also als geeignet, als erforderlich und als verhältnismässig im engeren Sinne – erweisen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
3.2. Schwächezustand 3.2.1. Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen ein Krankheitsbild, d.h. ein Syndrom, vorliegen. Dieses muss zum anderen erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann (BSK ZGB-Geiser/Etzensberger, 5. Aufl. 2014, Art. 426 N 15). 3.2.2. Die Vorinstanz erachtete das Vorliegen einer psychischen Störung im Sin- ne des Gesetzes gestützt auf die Ausführungen des beigezogenen Gutachters, der Stellungnahme der behandelnden Ärzte und der von der PUK eingereichten Unterlagen sowie ferner auch aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers an der Verhandlung als gegeben (act. 10 E. II.2). Dieser Einschätzung ist aus nachfolgend dargelegten Gründen zuzustimmen. 3.2.3. Der von der Vorinstanz bestellte Gutachter, Dr. med. C._____, führte aus, es liege zur Zeit ein akut psychotisches Zustandsbild im Rahmen einer langjähri- gen paranoiden Schizophrenie vor. Zudem bestehe ein Cannabisabusus, welcher die psychotische Symptomatik sehr wahrscheinlich verschlimmere (Prot. VI S. 12). In seinem gegenwärtigen schwer psychotischen Zustand könne der Be- schwerdeführer kaum mit seiner persönlichen Situation – er sei obdachlos und habe sich deswegen ursprünglich auch hilfesuchend an die PUK Rheinau gewen- det – umgehen (Prot. VI S. 12 und 14). Dies führe zu aggressiven Durchbrüchen wie etwa den verbalen Aggressionen und Bedrohungen, die während der aktuel- len Hospitalisation erfolgt seien (Prot. S. 14). Auch die behandelnden Ärzte in der PUK diagnostizierten eine paranoide Schizophrenie, die seit längerem bekannt sei (act. 4 und act. 5). Der Beschwerdeführer sei in der PUK Rheinau zunehmend gegenüber Mitpatienten und Personal verbal und körperlich aggressiv geworden und habe bedrohlich gewirkt, in der PUK sei er rasch in Konflikte verwickelt wor- den und es sei zu Morddrohungen gekommen (act. 4 und act. 5 sowie Prot. VI S. 16).
3.2.4. Diese übereinstimmenden Befunde lassen am Vorhandensein einer psy- chischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB keine Zweifel offen. Die oft abschweifenden und teils wirren Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung vom 19. Juli 2018 und in seinen Schreiben an die Kammer so- wie den Inhalt dieser Vorbringen (vgl. Prot. VI S. 7 ff., 15 f. und 17 sowie act. 13 und act. 14) sind ihrerseits ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer psychischen Störung. Diese Erkrankung schränkt den Beschwerdeführer zudem in seinem so- zialen Funktionieren ein, indem er aggressiv wird und überfordert ist, sich etwa hinsichtlich seiner Wohnsituation selbst zu helfen. 3.3. Schutzbedürftigkeit und Verhältnismässigkeit 3.3.1. Wie bereits erwähnt, wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unter- bringung vorausgesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist, wobei diese nicht auf andere Weise als durch eine Unterbringung in einer Einrichtung erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; die Freiheitsentziehung muss die persönliche Fürsorge für den Betroffenen sicherstellen. Diese umfasst einer- seits therapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege, Kleidung, usw. Dem Schutz der Umgebung kommt nur, aber immerhin, eine subsidiäre Bedeutung zu (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Eine Fremdgefährdung ist damit weder eine Unterbringungsvoraus- setzung noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. Der Schutz und die Belastung anderer Personen darf jedoch in die Beurteilung miteinbezogen werden (vgl. zum Ganzen BSK ZGB-Geiser/Etzens- berger, 5. Aufl. 2014, Art. 426 N 8, 10 und N 41 ff.). Schliesslich muss die fürsorgerische Unterbringung verhältnismässig sein. Sie ist nur dann zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann (vgl. auch BSK ZGB-Geiser/Etzens- berger, 5. Aufl. 2014, Art. 426 N 22 ff.).
3.3.2. Nach Ansicht des Gutachters Dr. med. C._____ erfordert der akute psycho- tische Zustand des Beschwerdeführers derzeit eine Unterbringung in einer Klinik. Der Beschwerdeführer sei obdachlos und könne gegenwärtig kaum mit dieser Si- tuation umgehen, er plane, nach seiner Entlassung in den Tessin zu fahren und dort im Wald zu leben, habe sich jedoch ursprünglich wegen seiner Wohnsituation hilfesuchend an die PUK Rheinau gewandt (Prot. VI S. 12). Würde der Beschwer- deführer entlassen, sei davon auszugehen, dass er seine Medikamente nicht mehr einnehmen würde und sich sein psychotischer Zustand weiter verschlech- tern und chronifizieren würde. Es sei auch nicht zu erwarten, dass der Beschwer- deführer an seiner Obdachlosigkeit ohne Hilfe etwas ändern könne (Prot. VI S. 13). Er habe kein engeres Beziehungsnetz (Prot. VI S. 13 und 14). Suizidge- fahr bestehe jedoch nicht (Prot. VI S. 13). Sodann wäre bei einer sofortigen Ent- lassung mit weiteren aggressiven Durchbrüchen zu rechnen, weil der Beschwer- deführer aufgrund der akuten Psychose nicht in der Lage wäre, mit seiner schwie- rigen Situation adäquat umzugehen und gleichzeitig keinen Rückzugsort habe und auf Hilfe im Sinne der Gewährung eines Obdachs angewiesen sei. Das dies- bezügliche Risiko sei als sehr hoch einzuschätzen, derartige Vorfälle seien akten- kundig – so habe sich der Beschwerdeführer bis im Jahr 2014 in einer stationären Massnahme befunden (vgl. Prot. VI S. 15) – und es sei auch während der aktuel- len Hospitalisation zu verbalen Aggressionen und Bedrohungen bis hin zu Morddrohungen gekommen (Prot. VI S. 14, vgl. auch S. 12). 3.3.3. Dr. med. D._____ führte für die PUK aus, der Beschwerdeführer sei an- fänglich freiwillig zur Vorabklärung betreffend Obdachlosigkeit in die PUK Rheinau gekommen. Es sei zu wiederholter verbaler Aggressivität, Wutausbrüchen und körperlichen Auseinandersetzungen mit Mitpatienten gekommen. Auch in der PUK habe es wiederholt verbale Aggressivität und klare Morddrohungen gege- ben, besonders gegenüber der Mutter und anderen Bekannten ausserhalb der Klinik. Der Beschwerdeführer habe bei der Notschlafstelle ein Hausverbot auf- grund körperlichen Auseinandersetzungen. Im Falle eines Austrittes bestehe eine Fremdgefährdung. Der Beschwerdeführer sei nicht krankheitseinsichtig und wei- gere sich deshalb, neuroleptische Medikamente einzunehmen (Prot. VI S. 16).
3.3.4. Auch aus der Stellungnahme der PUK vom 17. Juli 2018 sowie den Ver- laufsberichten der PUK Rheinau und der PUK geht hervor, dass der Beschwerde- führer an beiden Orten wiederholt verbal aggressiv wurde und Morddrohungen gegen diverse Personen – sowohl Bekannte als auch Personal der Kliniken – aussprach. Es wird daher von einer Fremdgefährdung gesprochen, eine Suizidali- tät liege jedoch nicht vor (act. 4 und act. 5). Der Stellungnahme vom 17. Juli 2018 ist sodann zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer wegen eines Gewalt- deliktes bis im Jahr 2014 in einer stationären Massnahme befand (act. 4). Letzte- res führte auch der Beschwerdeführer selbst aus; er sei wegen einer Körperver- letzung ein Jahr im Gefängnis und danach vier Jahre in einer stationären Mass- nahme gewesen, die im Jahr 2014 geendet habe (Prot. VI S. 8, vgl. auch act. 13 S. 1). Gemäss Einträgen in den Verlaufsberichten ist der Beschwerdeführer nicht krankheitseinsichtig (act. 5). Dieser Eindruck entsteht auch aus dem Schreiben des Beschwerdeführers an die Kammer (vgl. act. 13) sowie seinen Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom 19. Juli 2018 (vgl. Prot. VI S. 7 ff.). 3.3.5. Ausgehend von diesen übereinstimmenden Ausführungen der involvierten Fachpersonen und den dargelegten Umständen ist, wie dies bereits die Vorin- stanz tat (vgl. act. 10 E. II.3), davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung schutzbedürftig ist und der Behandlung in einer Klinik bedarf. Aufgrund seines aktuellen Zustandes und seiner zumindest derzeit beste- henden fehlenden Krankheitseinsicht ist ernsthaft zu befürchten, dass er im Falle einer sofortigen Entlassung nicht in der Lage wäre, für seine Angelegenheiten – vordringlich seine Wohnsituation – selbst besorgt zu sein und insbesondere auch seine psychische Gesundheit gefährden würde. Die notwendige psychiatri- sche Behandlung erscheint damit gegenwärtig nur im Rahmen eines stationären Aufenthaltes möglich. Ferner ist den Fachpersonen darin zu folgen, dass es bei einer Entlassung des Beschwerdeführers im gegenwärtigen Zustand mit grosser Wahrscheinlich- keit zu einem fremdgefährdenden Verhalten käme. Diese ärztliche Einschätzung wird nicht nur durch die während des aktuellen Klinikaufenthaltes erfolgten, wie- derholten Aggressionsereignisse bekräftigt, sondern auch durch den Umstand,
dass es in der Vergangenheit bereits zu einem entsprechenden Delikt kam, wel- ches eine stationäre Massnahme nach sich zog. Zudem verhielt sich der Be- schwerdeführer auch nach Ablauf dieser Massnahme mindestens in einem Fall erneut aggressiv, wie das in der Notschlafstelle ausgesprochene Hausverbot zeigt. Auch im Hinblick auf die Belastung der Umgebung des Beschwerdeführers erweist sich die fürsorgerische Unterbringung daher als gerechtfertigt. 3.3.6. Leichtere Massnahmen, welche den Beschwerdeführer und seinem Umfeld einen genügenden Schutz gewähren würden, sind nach der zutreffenden Ansicht des Gutachters derzeit nicht ersichtlich. So führte Dr. med. C._____ aus, vor dem Hintergrund der fehlenden Krankheitseinsicht und aufgrund der akuten Psychose sei nicht davon auszugehen, dass niederschwelligere Massnahmen erfolgsver- sprechend wären. Der Beschwerdeführer nehme seit langem keine ambulante psychiatrische Hilfe mehr an. Zunächst müsse daher die akute Psychose mittels neuroleptischer Medikation zum Abklingen gebracht werden. Es werde sicher zwei bis drei Wochen dauern, bis eine deutliche Verbesserung erreicht worden sei. Erst danach könne versucht werden, die Wohnsituation anzugehen und eine ambulante Weiterbetreuung aufzugleisen (Prot. VI S. 14 f.). Sodann bezeichnete der Gutachter die PUK und ihr Behandlungskonzept als in dieser Situation geeig- net (Prot. VI S. 12). Es ist deshalb auch davon auszugehen, dass mit der fürsor- gerischen Unterbringung in der PUK eine Verbesserung des Zustandes des Be- schwerdeführers erreicht werden kann und damit sowohl die PUK als geeignete Einrichtung als auch die Massnahme an sich als geeignet erscheinen. Die Auf- rechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung erweist sich nach dem Gesag- ten als verhältnismässig. 3.4. Fazit Die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung sind nach dem Gesagten auch im heutigen Zeitpunkt erfüllt. Die Beschwerde ist deshalb abzu- weisen.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: 7. August 2018