Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA180015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 23. April 2018 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 4. April 2018 (FF180071)
Erwägungen:
merksam gemacht, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerde- frist ergänzen könne (vgl. act. 16). Daraufhin teilte er der Kammer ergänzend mit, er wolle aus der PUK austreten und er sei im Falle einer Notoperation mit einer Amputation nicht einverstanden (vgl. act. 17) bzw. sei jegliches Amputieren ein- zustellen (vgl. act. 18). Am 20. April 2018 gab der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben bei der Schweizerischen Post auf, das am 23. April 2018 bei der Kam- mer einging (vgl. act. 19). Da die Rechtsmittelfrist am 19. April 2018 endete (vgl. act. 11), erweist sich diese Eingabe als verspätet. Die Akten der Vor-instanz wur- den beigezogen (act. 1-11). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinde- rung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung un- tergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders er- folgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei ist gegebenenfalls die Belastung zu be- rücksichtigen, welche die Person für Angehörige und Dritte bedeutet (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraus- setzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). 2.2. Die fürsorgerische Unterbringung erfolgte durch den Notfallpsychiater wegen Verdachts auf eine akute polymorphe psychische Störung sowie Osteomyelitis mit damit einhergehender Selbstgefährdung. Zur Begründung führte der Notfallpsy- chiater aus, aufgrund der psychischen Störung verweigere der Beschwerdeführer die Behandlung der Osteomyelitis bei diabetischem Fuss (vgl. act. 5/3). Die PUK diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine langjährige, unbehandelte chronische Schizophrenie (vgl. act. 5/1 S. 1). Anlässlich der Verhandlung vom 4. April 2018 liess die PUK ausführen, der Beschwerdeführer könne wegen seiner psychischen Krankheit nicht einsehen, dass er Diabetes habe und diesbezüglich seit Jahren schlecht eingestellt sei. Da es dadurch zur Verstopfung kleiner Blutgefässe ge- kommen sei, sei die Blutversorgung in den Füssen nicht mehr gewährleistet. Dies habe zur Auflösung des Gewebes und damit zu einem diabetischen Fuss geführt. Lasse man einen diabetischen Fuss unbehandelt, dringe die Entzündung immer tiefer ein und führe zu einem Infekt des Knochens. Da dies beim Beschwerdefüh-
rer bei einem Fuss bereits geschehen sei, müsse das nekrotische Material ent- fernt werden, was teilweise bereits erfolgt sei, und müsse der Knochen antibio- tisch behandelt werden. Dazu sei eine intravenöse Zuführung des Antibiotikums notwendig. Eine solche Behandlung habe der Beschwerdeführer vom 25.- 27. März 2018 in Baden erhalten. Danach habe er diese Behandlung aber abge- lehnt. Zurzeit nehme er einzig zwei verschiedene Antibiotika oral ein. Eine solche orale Behandlung sei jedoch absolut ungenügend, da sich der Infekt trotzdem ausweiten und in eine tödliche Sepsis münden könne (vgl. Prot. Vi S. 16 f.). Der Gutachter stellte beim Beschwerdeführer ebenfalls eine paranoide Schizophrenie fest. Er führte anlässlich der Verhandlung aus, die Unterbringung sei in erster Li- nie nicht wegen seiner psychischen Erkrankung, sondern wegen seiner Fusser- krankung erforderlich. Dass der Beschwerdeführer seine Füsse behandeln lassen müsse, sehe er wegen seiner psychischen Erkrankung nicht ein (vgl. Prot. Vi S. 20 f.). 2.3. Die Diagnose des Gutachters deckt sich mit der Einschätzung der PUK. Der Beschwerdeführer leidet an Schizophrenie und damit an einer psychischen Stö- rung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Die Vorinstanz hat somit das Vorliegen eines Schwächezustandes zu Recht bejaht (vgl. act. 13 E. 2). Die erwähnten Fachpersonen gehen von einer akuten Selbstgefährdung aus. Ihrer Einschätzung, wonach bei einer Entlassung des Beschwerdeführers mit einer fortgeschrittenen Osteomyelitis sowie mit einer tödlichen Sepsis zu rechnen sei, und die psychische Erkrankung der Grund für die Nichtbehandlung der Osteomyelitis sei (vgl. Prot. Vi S. 17-19 und S. 21 f., s. auch soeben E. 2.2.), überzeugt, weshalb ihr zu folgen ist . Die Vorinstanz ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschwer- deführer besonders schutzbedürftig ist (vgl. act. 13 E. 2.4.). Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Knochen im Gips wieder zusammenwachsen würden und überall Spitäler vorhanden seien, welche die Heilung seiner Beine si- cherstellen könnten (vgl. Prot. Vi S. 9 und S. 12), vermögen daran nichts Wesent- liches zu ändern. Seine Aussagen zeigen vielmehr die ärztlich bzw. gutachterlich festgestellte fehlende Krankheits- bzw. Behandlungseinsicht, namentlich ein Ver- kennen der Problematik der Behandlung des diabetischen Fusses. Damit kann die nötige Behandlung und Betreuung des Beschwerdeführers in der aktuellen Si-
tuation – wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführt (vgl. act. 13 E. 3.3.) – nicht anders als in einer stationären Einrichtung erfolgen. Sodann behandelt die PUK den Beschwerdeführer nach einem Behandlungsplan, der nach der Feststellung des Gutachters geeignet ist, um den Umständen im Falle des Beschwerdeführers gerecht zu werden (vgl. Prot. Vi S. 21). Aufgrund der akuten Selbstgefährdung und da – so der Gutachter (vgl. Prot. Vi S. 23) – gegenwärtig keine milderen Mas- snahmen in Frage kommen, um dem derzeitigen Zustand des Beschwerdeführers angemessen Rechnung zu tragen, ist mit der Vorinstanz die Verhältnismässigkeit zu bejahen (vgl. act. 13 E. 4.2.). Schliesslich ist auch der Beurteilung der Vorin- stanz zu folgen, wonach es sich bei der PUK um eine geeignete Einrichtung im Sinne des Gesetzes handle (vgl. act. 13 E. 3.4.), sind doch sowohl die Klinik als auch deren Konzept geeignet, um den Beschwerdeführer zu behandeln. 2.4. Am Vorhandensein einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB sowie an der Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bestehen keine Zweifel. Angesichts der psychischen Erkrankung kann die notwendige Be- handlung der Osteomyelitis nur erfolgen, wenn vorab eine Beruhigung und Stabi- lisation des psychischen Zustands des Beschwerdeführers erreicht wird, und es kann die Behandlung des Beschwerdeführers nicht anders als in einer geschlos- senen Einrichtung gewährleistet werden. Lehnt der Beschwerdeführer die von den behandelnden Ärzten für notwendig erachtete (somatische) Behandlung ab, rich- tet sich diese nach Art. 434 ZGB (vgl. OGer ZH PA170032 vom 22. November 2017 E. 3.5.). Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung erfüllt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren kostenpflichtig. Umständehalber ist aber auf die Erhebung von Kos- ten zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: 23. April 2018