Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA180012-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin lic. i ur. S. Kröger Urteil vom 9. April 2018 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend gerichtliche Beurteilung zur Zwangsmedikation
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes An- delfingen vom 8. März 2018 (FF180002)
Erwägungen:
Forensische Therapie in Rheinau (nachfolgend Klinik), eingewiesen. Mit Verfü- gung des Amtes für Justizvollzug vom 21. August 2017 erfolgte rückwirkend per 17. August 2017 die Einweisung zum weiteren Vollzug der stationären Massnah- me nach Art. 59 StGB (act. 4/1-5). 1.3. Am 26. Februar 2018 ordnete die Klinik eine antipsychotische Behandlung gegen den Willen des Beschwerdeführers wie folgt an (act. 4/7): Orale Einnahme von 2-6 mg Risperidon (Risperdal ® ) täglich, in Kombination mit bis 100mg Zuclopenthioxol (Clopixol ® ) oder bis 800 mg Promazin (Prazine ® ) täg- lich. Alternativ zum Wirkstoff Risperidon gegebenenfalls bis zu 10 mg Haloperidol (Haldol ® ) täglich. Bei Verweigerung der oralen Einnahme intramuskuläre Verab- rei chung von 10-20 mg Haloperidol (Haldol ® ) täglich, in Kombination mit 10-20 mg Diazepam (Valium). Alternativ zu Haloperidol gegebenenfalls intramuskuläre In- jektion des Wirkstoffs Zuclopenthioxol (Clopixol Acutard ® ) in einer Dosis von 100- 150 mg alle 2 bis 3 Tage. 1.4. Mit Schreiben vom 1. März 2018 ersuchte der Beschwerdeführer beim Ein- zelgericht des Bezirksgerichtes Andelfingen (Vorinstanz) um geri chtli che Beurtei- lung der Zwangsbehandlung (act. 1). Nach Ei nholung ei nes Gutachtens von Dr. med. B._____ und D urchführung ei ner Anhörung/Haupt ver ha nd lung (act. 6; Prot. Vi S. 8 ff.) wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 8. März 2018 ab und bewilligte die Zwangsbehandlung befristet auf vier Wochen ab tatsächli- chem Behandlungsbeginn. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wi rkung zuerkannt (act. 9 = act. 12). 1.5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. März 2018 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde (act. 13). Mit Schreiben gleichen Datums wurde er darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde innert zehn Ta- gen ab Zustellung des begründeten Entscheids ergänzen könne (act. 14). Am 26. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer die begründete Ausfertigung des vorinstanzlichen Entscheids zugestellt (act. 10/2). Innert Frist ging keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-10). Das Verfahren ist spruchreif.
2.2. Für das Verfahren und den Rechtsschutz si nd die Bestimmungen des ZGB sowie des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschut z vom 25. Juni 2012 (EG KESR) zu den Zwangsbehandlungen im Rahmen fürsorgeri- scher Unterbringungen sinngemäss anwendbar (§ 27 Abs. 2 PatientenG). Der Kanton Züri ch si eht hi erfür ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zu- ständigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und zweitinstanzlicher Zustän- digkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR). Das Beschwer- deverfahren richtet sich nach den Besti mmungen von Art. 450 ff. ZGB (vgl. § 40 Abs. 1 EG KESR; Art. 439 Abs. 2 ZGB). Sodann gelangen die §§ 62 ff. EG KESR zur Anwendung, worin unter anderem Art. 446 Abs. 1 ZGB als sinngemäss an- wendbar erklärt wird, d.h. der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu erforschen. 3. 3.1. Die Vorinstanz kam in Würdigung der vorgenannten Kriterien gestützt auf di e Ausführungen der Kli ni k, die Stellungnahme des Gutachters Dr. med. B._____ und auf die weiteren Akten zum Schluss, die strittige medikamentöse Behandlung sei notwendig, um einerseits der akut drohenden Chronifizierung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers zu begegnen und andererseits die vom Be- schwerdeführer ausgehende Gefahr für Dritte abzuwenden. Sie erachtete die strit- tige Medikation mithin nach § 26 Abs. 2 PatientenG als geboten (act. 12 E. 4). 3.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er benötige keine Medikamente, da er nicht psychotisch sei (act. 13). Die Beschwerde muss nicht begründet werden (vgl. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Soweit sie keine Begründung enthält, wird auf Grund der Akten entschieden. 3.3. Gestützt auf die übereinstimmenden Diagnosen des von der Vorinstanz be- stellten Gutachters Dr. med. B._____ (act. 6 S. 5), des im Strafverfahren beigezo- genen Gutachters Dr. med. C._____ (act. 4/10 S. 46 und S. 55) sowie der ve r- antwortlichen Ärzte der Klinik (act. 4/1-2; act. 4/7) gi ng die Vorinstanz zutreffend davon aus, der Beschwerdeführer leide an einer hebephrenen Schizophrenie (IC D-10: F 20.1.). Gemäss den Akten wurde diese im Alter von ca. 17 Jahren
erstmals diagnostiziert (vgl. act. 4/9 S. 2). Besteht eine psychische Erkrankung, ist weiter zu prüfen, wie dieser zu begegnen ist. 3.3.1. Die Klinik beschreibt in ihrer Anordnung vom 26. Februar 2018, das mit der Krankhei t einhergehende affektiv inadäquate, verbal provokativ-bedrohliche und insbesondere sexuell distanzlose Verhalten des Beschwerdeführers habe bereits zu vi elen Konfliktsituationen mit Mitpatienten und Pflegepersonal sowie wiederholt zu Tätlichkeiten geführt. Der Beschwerdeführer habe deswegen diverse Medika- mente ei nnehmen müssen. Nachdem er derzeit eine Medikation erneut ablehne, sei eine Zunahme bzw. das Wiederauftreten aggressiver Verhaltensweisen mit hoher Wahrschei nli chkei t zu erwarten. Aus psychi atri scher Sicht müsse davon ausgegangen werden, das Denken und Handeln des Beschwerdeführers werde gegenwärtig in hohem Mass von seiner psychischen Erkrankung bestimmt und es sei nicht zu verantworten, diese nicht ausreichend medikamentös zu behandeln. Ohne Medikation sei davon auszugehen, dass sich der Befund des Beschwerde- führers zusehends verschlechtere bzw. chronisch werde, was mit einer erhebli- chen dauerhaften Verminderung seiner psychischen und physischen Leistungsfä- higkeit einhergehen könne. Von einer medikamentösen Behandlung sei hingegen zu erwarten, dass sich die Krankheitssymptome bessern und der Beschwerdefüh- rer mehr Ei nsi cht i n sei ne Erkrankung gewi nne sowie die Fähigkeit zu einem an- haltend adäquateren Verhalten im Alltag und im Umgang mit anderen Menschen entwi ckeln könne (act. 4/7). 3.3.2. In der Stellungnahme zur Beschwerde vom 5. März 2018 wird seitens der Kli ni k zusätzli ch ausgeführt, trotz vorübergehender Phasen mit scheinbarer Zu- standsbesserung müsse der Behandlungsverlauf bislang als ausgesprochen schwierig und unbefriedigend bewertet werden. Im Stationsalltag führten das praktisch durchgängig bestehende, insbesondere sexuell distanzlose Verhalten des Beschwerdeführers und seine Affektlabilität mit Neigung zur raschen Entwick- lung von Anspannungszuständen regelmässig zu Impulsdurchbrüchen mit verbal aggressiven, massiven Beleidigungen und Drohungen. Wiederholt habe der Be- schwerdeführer aufgrund seiner ausgesprochen konfliktträchtigen Störungen des Stationsmilieus und akut zu erwartenden fremdaggressiven Übergriffen in seinem
Zimmer isoliert werden müssen. Dabei sei es auch zu Tätlichkeiten gegenüber ei- nem Mitpatienten und Pflegepersonen gekommen. Auch der erfolgte Versuch mi t einer erheblich intensivierten Begleitung und Betreuung habe keinen anhaltenden Erfolg gezeigt. Zuletzt sei eine vermehrte Anspannung und Unruhe aufgefallen, die eine unmittelbare weitere Eskalation einschliesslich fremdaggressivem Verhal- ten erwarten lasse. Die Behandlungsprognose sowie auch die Legalprognose, mi thi n der Ei nwei sungsgrund, würden sich mit dem Andauern einer fehlenden adäquaten Therapie erheblich verschlechtern (act. 4/1). 3.3.3. Gemäss den Ausführungen des Oberarztes Dr. med. D._____ an der Hauptverhandlung vom 8. März 2018 habe bislang nie eine konsequente, länger- dauernde Behandlung durchgeführt werden können. Ende 2017 habe der Be- schwerdeführer zwar mit seinem Einverständnis mit Abilify behandelt werden können. In dieser "guten Zeit" habe man ins Auge gefasst, ihn von der Sicher- heitsstation auf die Massnahmestation zu versetzen. Als im Januar 2018 eine nächste Injektion fällig gewesen wäre, habe der Beschwerdeführer die Medikation jedoch wieder abgelehnt. Ohne Behandlung komme es zu einer Chronifizierung der Krankheit und der Zustand des Beschwerdeführers werde sich schlei chend weiter verschlechtern über die Zeit. Zudem werde das Potenzial und die Gefahr von Fremdaggressivität ansteigen (Prot. Vi S. 9 und S. 11). 3.3.4. Der Gutachter bestätigt, ohne Medikation bestehe die Gefahr einer Chroni- fizierung und einer irreversiblen Persönlichkeitsänderung. Zudem bestehe weiter- hin die Gefahr von Impulsdurchbrüchen, aber auch von Verhaltensauffälligkeiten mit Beleidigungen, Bedrohungen und Tätlichkeiten gegenüber Dritten in geringe- rem Ausmass. Eine medikamentöse Behandlung sei indiziert. Insbesondere nachdem die letzten drei mehrmonatigen stationären Behandlungen erfolglos ver- laufen seien, da der Beschwerdeführer die Einnahme von Medikamenten abge- lehnt habe. Aufgrund seiner Geistesstörung mit fehlender Krankheitseinsi cht und herabgesetzter Erkenntnisfähigkeit sei er nicht in der Lage, die Notwendigkeit ei- ner Behandlung ei nzusehen (act. 6 S. 5 f.). 3.3.5. Der Beschwerdeführer betrachtet sich nicht als behandlungsbedürftig. Vor Vorinstanz führte er diesbezüglich aus, er denke nicht, dass er psychotisch sei. Er
höre keine Stimmen und habe keine Wahnvorstellungen. Der Einnahme von Neu- roleptika steht er abwehrend gegenüber (vgl. Prot. Vi S. 12 f.). Einer freiwilligen Therapie ist er demnach zumindest gegenwärtig nicht zugänglich (vgl. act. 13; Prot. Vi S. 12). Zu beachten ist, dass sich die beim Beschwerdeführer diagnosti- zi erte Form der Schizophrenie gemäss ICD-Klassifikation insbesondere durch af- fektive Veränderungen, verantwortungsloses und unvorhersehbares Verhalten sowie Manierismen kennzei chnet. Wahnvorstellunge n und Halluzi nati one n treten dahingegen nur flüchti g und bruchstückhaft auf. In diesem Sinne zeigt sich die Er- krankung des Beschwerdeführers gemäss Schilderungen der Klinik und des Gut- achters durchaus i n ei nem akuten Zustandsbild. Nach überzeugender Ansicht der involvierten Fachpersonen wäre es wichtig, den Beschwerdeführer medikamentös behandeln zu können. Bei Nichtbehandlung würde ein ernsthafter und irreversib- ler Schaden beim Beschwerdeführer im Sinne einer (weiteren) C hroni fi zi erung und dauerhaften Vermi nderung sei ner psychi schen und physi schen Lei stungsfä- higkeit drohen. Die angeordnete Medikation erscheint daher – entsprechend dem Gutachten auch i n i hrer Zusammensetzung (act. 6 S. 6-7) – als angebrachte Re- aktion auf die psychische Störung des Beschwerdeführers und damit als medizi- ni sch i ndiziert. 3.4. Die Vorinstanz erwog weiter zutreffend, die nötige persönliche Fürsorge könne nicht durch eine mildere Massnahme erbracht werden, da Klinik und Gut- achter eine gesundheitliche Besserung nur auf dem Wege einer länger dauernden antipsychotischen medikamentösen Therapie als möglich erachteten (act. 12 E. 4 S. 8 unten). Dr. med. B._____ vernei nte in seinem Gutachten eine mildere Be- handlungsalternati ve. Zwar sei seit November 2017 eine Stabilisierung zu sehen, wobei nicht genau ersichtlich sei, ob diese durch die damals begonnene Medika- tion mit Abilify oder die intensivere Betreuung bewirkt worden sei. Seither bestehe aber eine Stagnation des Behandlungsverlaufs mit anhaltenden Verhaltensauffäl- li gkei ten und den beschriebenen i mpulsi ven Verhaltensstörunge n. Eine medika- mentöse antipsychotische Behandlung sei der einzige Weg, der eine Besserung versprechen würde (act. 6 S. 6, S. 8 und S. 11). Auch der Oberarzt Dr. med. D._____ bestätigte an der Hauptverhandlung, die vorgesehene antipsychotische Behandlung sei die letzte Chance, beim Beschwerdeführer eine Besserung zu er-
reichen (Prot. Vi S. 11). Eine mildere, aber dennoch wirksame Massnahme ist auch aufgrund der Akten ni cht ersichtlich. Trotz vielfältiger Versuche konnte mit der stationären Betreuung und Behandlung keine anhaltende Besserung erzielt werden. 3.5. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine medikamentöse Zwangsbehandlung nach § 26 Abs. 2 lit. a PatientenG gegeben (vgl. auch nach- folgend E. 3.7.). Alternativ wäre eine solche wie erwähnt auch zulässig, wenn damit eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben Dritter abgewendet werden kann (§ 26 Abs. 2 lit. b PatientenG). Aus den Ausfüh- rungen der Klinik sowie den Akten ergeht, dass es immer wieder zu fremdaggres- sivem Verhalten des Beschwerdeführers kam. Der Anordnung der vorliegenden stationären Massnahme liegt wie erwähnt ein Strafurteil wegen verbal sowie tät- lich aggressivem Verhalten gegenüber dem Pflegepersonal der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich im September/Oktober 2015 zugrunde (act. 4/6; act. 4/10 S. 3). Am 16. Juni 2017 kam es zu einem weiteren Strafbefehl wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte während der stationären Massnahme in der Klinik Münsterlingen (vgl. act. 4/6 unten). Seit dem Übertritt in die Klinik Rhei nau im August 2017 musste der Beschwerdeführer rund 15 Mal wegen fremdaggressivem Verhalten isoliert werden (vgl. act. 4/8). Dies grösstenteils nachdem der Beschwerdeführer verbal aggressiv und bedrohlich aufgetreten war (vgl. act. 4/7; act. 4/11 am 04.02.2018 S. 55 f.; 14.01.2018 S. 97; 02.01.2018 S. 124 f.; 07.11.2018 S. 215; 02.11.2017 S. 226; 13.09.2017 S. 291 f.). D okumen- tiert ist ferner, dass er im November 2017 zwei Mal einer Pflegeperson eine Ohr- feige versetzt hatte (act. 4/11 am 08.11.2017 S. 213 und 01.11.2017 S. 229). Gemäss Gutachter sei es seines Wissens zu keinen gröberen Zwischenfällen ge- gen eine Drittperson gekommen. Eine akute Fremdgefährdung verneinte er (Prot. Vi S. 3). Der Oberarzt Dr. med. D._____ führte an der Verhandlung aus, über das Ausprägungspotenzial der Fremdgefährdung könne man sich streiten (Prot. Vi S. 9). Damit ist fraglich, ob aktuell auch das Vorliegen ei ner ernsthaften und un- mittelbaren Gefahr für die Gesundheit oder das Leben Dritter im Sinne von § 26 Abs. 2 lit. b PatientenG bejaht werden könnte. Die beschriebene Fremdaggressi-
vität kann aber jedenfalls bei der vorzunehmenden umfassenden Interessenab- wägung ni cht ausser Acht gelassen werden. 3.6. Gemäss dem Gutachter Dr. med. B._____ können die vorgesehenen Medi- kamente Nebenwirkungen wie Müdigkeit, innere Unruhe, Hormonstörungen oder Blutdruckschwank unge n zeitigen. Bei längerer Anwendung in höherer Dosierung könnten zudem Bewegungsstörungen (extrapyramidale Nebenwirkungen) auftre- ten (vgl. act. 6 S. 8). Der Gutachter kam zum Schluss, die zu erwartenden Neben- folgen stünden in einem vertretbaren Verhältnis zum Mehrgewinn hinsichtlich der Gesundheit des Beschwerdeführers (act. 6 S. 10). Das Ziel der medikamentösen Behandlung des Beschwerdeführers liegt in der Verbesserung der Krankhei ts- symptome und dem Entgegenwirken einer Gesamtverschlechterung seiner schi- zophrenen Erkrankung. Die möglichen Nebenwirkungen erscheinen nicht derart gravierend, als dass ein Behandlungsversuch die Wahrung der Persönlichkeits- rechte des Beschwerdeführers ausschliessen würde. Würde dessen persönliche Freiheit nicht vorübergehend durch die Zwangsmedikation eingeschränkt, bestün- de die ernsthafte Gefahr einer stetigen Verschlechterung seines Zustands mit bleibenden gesundheitlichen Schädigungen. Unter diesen Umständen sind die möglichen Nebenwirkungen im Verhältnis zu den abzuwendenden Gefahren mit der Vorinstanz und dem Gutachter als vertretbar zu erachten. Aufgrund der be- kannten Vorgeschichte und dem bisherigen Verlauf des stationären Aufenthalts muss ausserdem erwartet werden, dass der Beschwerdeführer ohne die Behand- lung eine latente Gefahr für Dritte darstellen könnte. Damit ist die Behandlung auch im öffentlichen Interesse. Eine mildere Behandlungsalternative ist wie gese- hen nicht gegeben (vgl. E. 3.4. vorstehend). Hinsichtlich der Dauer der Zwangs- behandlung gab der Gutachter an, üblicherweise gehe es etwa ein bis drei Wo- chen bi s die Patienten etwas Ruhe gefunden hätten und dann auf eine weitere, freiwillige Behandlung einlenken könnten. Zur Evaluation der entsprechenden Substanzen sei ein Zeithorizont von drei bis sechs Monaten realistisch (act. 6 S. 7 und S. 12). Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz angebrachte Befri stung auf vi er Wochen ab Behandlungsbeginn einstweilen angemessen. Ei ne Zwangsbehandlung über diesen Zeitraum hinaus müsste mit einer neuen ärztli- chen Anordnung erfolgen, welche wiederum gerichtlich überprüfbar wäre. Ins ge-
samt ist die Verhältnismässigkeit sowie die Wahrung der Verfassungsgarantien in Übereinstimmung mit dem Gutachter und der Vorinstanz damit zu bejahen. 3.7. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für die Behandlung des Beschwerde- führers ohne Zustimmung gegeben. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Umständehalber sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Strafsa- chen (Art. 78 ff. BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen von der Zustellung an bei der Straf- rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ein- zurei chen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: 9. April 2018