Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA180011-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 19. März 2018
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin (vor Obergericht),
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin (vor Obergericht),
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 1. März 2018 (FF180052)
Erwägungen: 1. 1.1. B._____ trat am 17. Februar 2018 freiwillig in die Psychiatrische Universi- tätsklinik Zürich (PUK) ein (act. 5/3). Am 21. Februar 2018 ordnete der Notfallpsy- chiater eine fürsorgerische Unterbringung an (act. 5/2). Am 23. Februar 2018 wurde durch die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich zudem eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung (Zwangsmedikation) angeordnet (act. 5/12). Mit Beschwerde gleichen Datums ersuchte B._____ beim Einzelgericht des Bezirks- gerichtes Zürich (nachfolgend Vorinstanz) um Entlassung aus der Klinik sowie um Aufhebung der Zwangsmedikation (act. 1). Am 1. März 2018 führte die Vorinstanz die Hauptverhandlung mit Anhörung von B._____ durch und holte ein Gutachten ein (Prot. Vi S. 8 ff.). Mit Urteil gleichen Datums hiess die Vorinstanz die Be- schwerde gut und wies die Klinik an, B._____ auf ihr Verlangen hin zu entlassen sowie auf die Zwangsmedikation zu verzichten (act. 6). Das Urteil wurde den Ver- fahrensparteien im Anschluss an die Verhandlung im Dispositiv zugestellt (act. 6; act. 7/1-2; Prot. Vi S. 23). 1.2. Mit Schreiben vom 6. März 2018 verlangte A., die Mutter von B., bei der Vorinstanz eine Begründung des Entscheids. Gleichzeitig erklärte sie, sie erhebe Beschwerde gegen den Entscheid, da sie ihre Tochter weiterhin psychisch erkrankt und fürsorgebedürftig einschätze (act. 8 = act. 13). Am 9. März 2018 ver- sandte die Vorinstanz den begründeten Entscheid und übermittelte die Akten an das Obergericht des Kantons Zürich zur Behandlung der Beschwerde (act. 9 = act. 12; act. 13-14). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde A._____ am 10. März 2018 zugestellt (act. 10). Mit Schreiben vom 18. März 2018 wandte sich A._____ (nachfolgend als Beschwerdeführerin bezeichnet) auch an das Oberge- richt des Kantons Zürich und erklärte, sie erhebe Beschwerde gegen den Entlas- sungsentscheid der Vorinstanz und ersuche um erneute Einweisung ihrer Toch- ter. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ihre Tochter sei erneut psy- chotisch, selbstgefährdet und nehme ihre Medikamente nicht ein (act. 15).
Auch wenn die Beschwerdelegitimation bejaht würde, wäre die Beschwerde wie nachfolgend ausgeführt abzuweisen. 2.3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (act. 12 S. 2- 3). Mit Bezug auf das Vorliegen einer psychischen Störung hielt die Vorinstanz fest, gemäss Krankengeschichte sowie der Diagnose des gerichtlich bestellten Gutachters Dr. med. C._____ bestehe bei B._____ eine paranoide Schizophrenie. Der Gutachter habe dazu jedoch ausgeführt, der Krankheitsverlauf erscheine günstig und die psychotische Symptomatik sei in den letzten Tagen einigermas- sen abgeklungen, so dass eine Unterbringung nicht mehr zwingend notwendig er- scheine. Dies decke sich auch mit der Einschätzung des Vertreters der Klinik so- wie dem an der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck. Weiter führt die Vo- rinstanz aus, der Gutachter habe eine Fremd- oder Selbstgefährdung verneint und sei zur Einschätzung gelangt, B._____ könne im gegenwärtigen Zustand ent- lassen werden. Damit seien aktuell keine manifeste psychische Störung im Sinne des Gesetzes sowie auch keine relevanten Gefährdungsaspekte erkennbar. B._____ habe an der Hauptverhandlung zudem einen stabilen Eindruck gemacht und nachvollziehbar ausgeführt, wie sie sich in Zukunft bei einer Verschlechte- rung ihres Zustandes verhalten wolle. Sie sei zudem nach wie vor im Arbeitsmarkt integriert, was zeige, dass sie in der Lage sei, sich selbständig zurecht zu finden. Ein Freiheitsentzug durch fürsorgerische Unterbringung erscheine daher derzeit nicht verhältnismässig. Entsprechend entfalle auch die Grundlage für die ur- sprünglich vorgesehene Zwangsbehandlung (vgl. act. 12). Der vorinstanzlichen Beurteilung, wonach die Voraussetzungen für eine fürsorge- rische Unterbringung im Zeitpunkt ihres Entscheids nicht mehr gegeben waren, ist gestützt auf die Einschätzung der Fachpersonen und die Ausführungen von B._____ an der Hauptverhandlung zu folgen. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, inwiefern diese Erwägungen der Vorinstanz zu beanstanden wären. Damit hat die Vorinstanz die Beschwerden von B._____ zu Recht gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung sowie die Zwangsbehandlung aufgehoben.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid ist daher ab- zuweisen. 2.4. Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sich die Verfassung ihrer Tochter seit dem Entlassungsentscheid der Vorinstanz verschlimmert. Die Be- schwerdeführerin ersucht deshalb um erneute Einweisung und um Einschaltung der KESB (vgl. act. 15). Das Obergericht ist für eine erneute Einweisung oder die Entgegennahme einer Gefährdungsmeldung nicht zuständig. Die Be- schwerdeführerin ist aber darauf hinzuweisen, dass sie bei einer akuten Gefähr- dungssituation einen Notfallpsychiater kontaktieren kann, welcher eine erneute ärztliche Einweisung prüfen kann. Ausserdem ist die Beschwerdeführerin auf die Bestimmung von Art. 443 Abs. 1 ZGB aufmerksam zu machen, wonach jede Per- son der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten kann, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18. März 2018 (act. 15) ist zudem der KESB Horgen im Sinne einer Gefährdungsmeldung weiterzuleiten. 3. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Parteient- schädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an B._____ unter Beilage einer Kopie von act. 13, an die KESB Horgen unter Beilage einer Kopie von act. 15, sowie an das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung), je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
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