Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA180010-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 22. März 2018 in Sachen
A._____, MLaw, Beschwerdeführer
betreffend Honorar
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 26. Februar 2018 im Verfahren FF180017 betreffend fürsorgerische Unterbringung - Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand von B._____
Erwägungen:
1.1. B._____ war am 19. Januar 2018 mittels fürsorgerischer Unterbringung durch den Notfallpsychiater Dr. med. C._____ in die Psychiatrische Universitäts- klinik Zürich eingewiesen worden (act. 6/6/2). Am 22. Januar 2018 liess B._____ beim Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) fristgerecht um Entlassung aus der Klinik, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt MLaw A._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchen (act. 6/1). Die von B._____ erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz nach durchgeführter Anhörung/Hauptverhandlung mit Urteil vom 25. Januar 2018 ab, gewährte ihr die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihr in MLaw A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 6/12 S. 10). 1.2. Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer der Vor- instanz eine Zusammenstellung über seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand von B._____ für den Zeitraum vom 22. Januar bis 12. Februar 2018 ein, mit dem sinngemässen Ersuchen, ihn bei einem Zeitauf- wand von 715 Minuten und Barauslagen von Fr. 6.50 mit Fr. 2'628.15 zuzüglich Fr. 202.35 (7.7% MwSt.) zu entschädigen (act. 6/20 = act. 4). Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 setzte die Vorinstanz das Honorar auf Fr. 1'800.– und die Bar- auslagen auf Fr. 7.– (je inkl. 7.7% MwSt.) fest, was zur Auszahlung einer Ent- schädigung von total Fr. 1'807.– führte (act. 6/21 = act. 3 = act. 5). 1.3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2018 Beschwerde bei der Kammer. Nach Darstellung des Beschwerde- führers soll ihm die angefochtene Verfügung mit A-Post zugestellt worden sein (act. 2 S. 1), weshalb nicht abschliessend festgestellt werden kann, wann ihm diese zugegangen ist. Bedenkt man, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 26. Februar 2018 – welche schriftlich eröffnet wurde – frühestens am 27. Februar 2018 erhalten hat, hat er die zehntägige Frist mit der Eingabe der Be- schwerde am 9. März 2018 (vgl. Datum Poststempel) gewahrt. Entsprechend er- folgte die Beschwerde rechtzeitig. Er stellte die folgenden Anträge (act. 2):
" 1. Es sei die Entscheiddispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfü- gung des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. FF180017) vom 26. Februar 2018 aufzuheben und es sei die angemessene Ent- schädigung für das vorinstanzliche Verfahren auf mindestens CHF 2'830.50 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MWST) festzusetzen. 2. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerde- verfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6). Auf weitere prozess- leitende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. In Frage steht hier die Entschädigung des Beschwerdeführers für seine Be- mühungen. Die Barauslagen von Fr. 6.50, die Höhe der Mehrwertsteuer von 7.7% sowie der Mehrwertsteuersatz als solcher sind kein Thema. Die Vorinstanz be- gründete die Kürzung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auf- wandentschädigung von Fr. 2'628.15 auf Fr. 1'671.30 (Fr. 1'800.– abzüglich 7.7% MwSt.) damit, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand Anspruch auf eine ange- messene (und nicht volle) Entschädigung habe, und die Gebühr in Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung gestützt auf § 7 AnwGebV in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 2'000.– betrage. Es habe sich hier nicht um einen Fall mit überdurch- schnittlichem Aufwand gehandelt und es hätten sich weder sonderlich schwere Sachverhalts- noch Rechtsfragen gestellt. Zudem sei die erneute Durchsicht, Be- sprechung und Beurteilung etc. von – bereits im Rahmen der Hauptverhandlung – Gehörtem etc. und die Telefonate mit D._____ nicht als nötiger und damit auch nicht als zu entschädigender Aufwand zu betrachten (act. 5 S. 2). 2.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Beschwerdeverfahren im We- sentlichen ein, der notwendige Aufwand sei angemessen zu entschädigen. Dabei sei zu beachten, dass ein Mandat nicht mit Abschluss der mündlichen Verhand- lung ende, sondern auch Nachbesprechungen mit Beantwortung von Fragen, Er- örterungen der Rechtmittel, Studium und Vermittlung der nachgereichten Ent- scheidbegründung etc. solchen notwendigen Aufwand darstellten. Ebenso seien die Telefonate mit der D._____ im Umfang von 35 Minuten notwendig gewesen, habe es sich bei der zuständigen Fachperson doch um eine Vertrauensperson
der psychisch kranken B._____ gehandelt und wäre diese ohne den Einbezug dieser Person gar nicht in der Lage gewesen, die ihr zustehenden Rechte wahr- zunehmen. Die Instruktion sowie die abschliessende Kommunikation mittels Ver- trauensperson seinen unabdingbar für eine standesgemässe Führung des Man- dats und die gebührende Wahrung der Rechte von B._____ gewesen (act. 2 S. 2 f.). 3. Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Zivilprozessen – worunter auch Verfahren betreffend fürsor- gerische Unterbringung fallen (vgl. § 40 EG KESR) – ein weites Ermessen zu (vgl. Art. 96 ZPO). Im Kanton Zürich erfolgte die Bestimmung der Entschädigung nach den Grundsätzen von §§ 2 und 4 ff. AnwGebV (vgl. gl. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Gemäss § 2 Abs. 1 AnwGebV sind die für die Festsetzung des Honorars mass- geblichen Kriterien der Streitwert bzw. der Interessewert, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls. Die §§ 4 ff. AnwGebV legen unter An- wendung und Gewichtung der Grundsätze des § 2 Abs. 1 AnwGebV sodann sach- und streitbezogen fest, wie eine Entschädigung im Einzelfall zu bemessen ist. Die Grundgebühr für die Vertretung in Verfahren der fürsorgerischen Unter- bringung beträgt dabei in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 2'000.– (§ 7 AnwGebV). Missverhältnisse i.S. des § 2 Abs. 2 AnwGebV sind stets zu berücksichtigen. Nicht geschuldet ist hingegen eine Entschädigung nach Zeitaufwand i.S. des § 3 AnwGebV, weil für die Vertretung in Zivilverfahren diese Entschädigungsart von der AnwGebV grundsätzlich nicht vorgesehen ist, sondern bestimmten Ver- tretungen in Strafverfahren und Vertretungen in Verfahren der Justizverwaltung vorbehalten bleibt (vgl. vgl. § 16 Abs. 1 und § 21 AnwGebV). Trotz des weiten Tarifrahmens handelt es sich grundsätzlich um eine pau- schalisierende Art der Bemessung, weil der tatsächlich geleistete Aufwand nur bedingt massgebend ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zu- lässig, für das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters Pauschalen vorzu- sehen. Diese in der AnwGebV vorgesehene Pauschalisierung entlastet die Ge- richte davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen
auseinandersetzen zu müssen. Der Pauschalisierung sind aber insoweit Grenzen gesetzt, als von einer Prüfung der Frage, ob der mit Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand notwendig war, erst abgesehen werden darf, wenn die verfassungs- mässig garantierte Entschädigung jedenfalls im Ergebnis gewährleistet ist. Mit andern Worten setzt das pauschalisierende Vorgehen voraus, dass der Mindest- ansatz von rund Fr. 180.– auch im Falle einer Anerkennung des gesamten aus- gewiesenen Zeitaufwandes eingehalten wird (Urteil BGer vom 12. November 2015, 5A_157/2015, E. 3.3.1. f.). So muss die Vergütung des unentgeltlichen Rechtsbeistands derart bemessen sein, dass dieser mit dem Mandat zumindest seine Selbstkosten decken und darüber hinaus einen bescheidenen, nicht bloss symbolischen Verdienst erzielen kann, was bei einer Entschädigung in der Grös- senordnung von Fr. 180.– pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer als vor der Ver- fassung standhaltend erachtet wird (BGE 141 I 124, E. 3.2; BGE 137 III 185, E. 5.1; Urteil BGer vom 12. November 2015, 5A_157/2015, E. 3.2.2). Weist der Vertreter in einer Honorarnote die von ihm aufgewandte Zeit aus, ist die pauschal bemessene Gebühr folglich dahingehend zu überprüfen, ob die verfassungsmäs- sig garantierte Entschädigung im Ergebnis gewährleistet ist. Ist dies der Fall, kann von einer Prüfung der Frage, ob der mit der Kostennote ausgewiesene Zeitauf- wand notwendig war, abgesehen werden; die pauschalisierende Vorgehensweise ist dann zulässig. Würde die Pauschale jedoch im Ergebnis zu einem Stundenan- satz von deutlich unter Fr. 180.– führen, besteht kein Spielraum mehr für eine abstrakte Bemessungsweise (Urteil BGer vom 12. November 2015, 5A_157/2015, E. 3.3.2 und 3.3.3; Urteil BGer vom 1. Juli 2016, 5D_62/2016, E. 4.2). 4.1. Die vom Beschwerdeführer beantragte Entschädigung für seine Bemühun- gen in der Höhe von Fr. 2'621.65 für 715 Minuten liegt deutlich über dem obersten Betrag des in § 7 AnwGebV vorgesehenen Grundgebührenrahmens und muss daher als hoch bezeichnet werden. Der geltend gemachte Aufwand übersteigt somit das Mass dessen, was für einen durchschnittlichen Fall üblicherweise als entschädigungspflichtig angesehen wird. Hinsichtlich der im Raum stehenden In- teressen und der damit einhergehenden Verantwortung ist zu beachten, dass es um einen Freiheitsentzug der Mandantin und damit um einen nicht unerheblichen Eingriff in deren Grundrechte geht. Indes trifft ein solcher Eingriff in die Grund-
rechte grundsätzlich für alle unter § 7 AnwGebV fallenden Vertretungen zu und rechtfertigt für sich gesehen damit keine Überschreitung des Gebührenrahmens. Die Aufgabe eines Anwaltes in Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung dürfte generell als eher anspruchsvoll einzustufen sein; insbesondere dürfte sich die sachbezogene Unterhaltung, anwaltliche Beratung und Kommunikation mit den Klienten in solchen Fällen regelmässig als eher schwierig erweisen. Dies zeigt sich auch bei der Befragung der Mandantin des Beschwerdeführers im Rahmen der Hauptverhandlung, anlässlich derer sie zu nicht sachbezogenen und aus- sowie abschweifenden Darlegungen und unverständlichen Ausführungen tendierte (vgl. Prot. Vi. S. 7 ff., insb. S. 10). Der Vorinstanz ist jedoch zuzustim- men, dass die Vertretung der Mandantin des Beschwerdeführers im juristischen Bereich wie auch hinsichtlich des Sachverhalts keine besonderen Schwierigkeiten bot. Ein Blick auf die hier nötigen Aufwendungen führt denn auch nicht zum Schluss, die Mandatsführung sei aus anderen Gründen überdurchschnittlich auf- wändig gewesen. Sie beschränkte sich – wie in Verfahren der fürsorgerischen Un- terbringung üblich – auf die Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person, Ge- spräche mit dem Klinikpersonal und insbesondere den behandelnden Ärzten so- wie die Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung. Ausgehend von einem solchen – durchaus üblichen – Aufwand setzte der Gesetzgeber den für die Entschädigung massgebenden Tarifrahmen auch bedeutend enger als in den üb- rigen zivilrechtlichen Verfahren. Dies mit der Überlegung, die Art und Weise der anwaltlichen Vertretung in diesen meist kurzfristigen Kriseninterventionen habe wenig gemein mit Vertretungen in Zivilprozessen, weshalb der Gebührenrahmen enger sei als in anderen Verfahren (vgl. dazu auch den Antrag des Obergerichts an den Kantonsrat betreffend die Genehmigung der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010, in: Amtsblatt Kt. ZH Nr. 39 vom 1. Oktober 2010, S. 2008; Kr-Nr. 280/2010). Es sind hier keine Umstände ersicht- lich, welche einen Zuschlag über den Höchstbetrag des Gebührenrahmens von § 7 AnwGebV rechtfertigen würde. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es sich um keinen Fall handelt, welcher überdurchschnittlichen Aufwand generierte. Ge- samthaft erscheint daher die von der Vorinstanz festgelegte Entschädigung in Höhe von Fr. 1'671.30 (ohne MwSt.), welche im oberen Viertel der Grundgebühr
liegt, angemessen. Noch nicht in die Beurteilung miteinbezogen wurde jedoch bisher der effektive Zeitaufwand der Vertretung. Auf dieses Kriterium ist nachfol- gend sogleich einzugehen. 4.2.1. Zu prüfen bleibt nämlich noch, ob die pauschal berechnete Entschädigung der verfassungsmässigen Minimalgarantie entspricht. Eine Entschädigung von Fr. 1'671.30 entspricht unter Berücksichtigung des geltend gemachten Zeitauf- wands von 715 Minuten einer Vergütung von rund Fr. 140.– pro Stunde. Sie liegt somit deutlich unter der verfassungsmässig gebotenen Minimalentschädigung von Fr. 180.– pro Stunde. Allerdings geht die vom Beschwerdeführer geltend gemach- te Entschädigung von Fr. 2'628.15, die bei einer Berechnung nach dem Mini- malansatz immer noch Fr. 2'145.– entsprechen würde (715 min zu einem Ansatz von Fr. 180.– pro Stunde), deutlich über das für ein durchschnittliches Mandat im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung Übliche hinaus. Aus den Akten sind – wie gezeigt – keine Umstände ersichtlich, welche einen derartig übermäs- sigen Zeitaufwand rechtfertigen würden. Die Prüfung der Honorarnote (act. 4) führt denn zum Schluss, dass einzelne, vom Beschwerdeführer ausgewiesene Posten zu hoch und auf einen angemessenen Aufwand zu kürzen sind. So macht der Beschwerdeführer für Besprechungen mit der Klientin einen Aufwand von ge- samt 195 Minuten geltend (23.01.2018: 10 Min.; 24.01.2018: 90 Min. u. 10 Min.; 25.01.2018: 55 Min. [160 Min. ./. 105 Min. für Dauer Verhandlung, vgl. Prot. Vi. S. 7 u. 23]; 29.01.2018: 25 Min; 08.02.18: 5 Min.). Diesbezüglich erscheinen – auch unter Berücksichtigung des Aspektes, dass die Kommunikation sich zuwei- len schwierig gestaltet haben dürfte – zwei Stunden als ausreichend. Weiter machte der Beschwerdeführer 90 Minuten für die Redaktion von Plädoyernotizen geltend (vgl. Posten am 24.01.2018). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Januar 2018 hielt der Beschwerdeführer sein Plädoyer aber frei, es finden sich jedenfalls keine physisch eingereichten Notizen bei den Akten (vgl. Prot. Vi. S. 15 ff.). Entsprechend ist der Aufwand "Plädoyernotizen" als allgemeiner Auf- wand im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Hauptverhandlung anzusehen. Berücksichtigt man, dass bereits diverse andere Posten im Zusammenhang mit der Einarbeitung in den Fall und daher auch mit der Vorbereitung auf die Haupt- verhandlung stehen (z.B. diverse Posten "Aktenstudium": 22.01.2018: 20 Min.;
23.01.2018: 45 Min.; 24.01.2018: 10 Min.) und berücksichtigt man den geringen Aktenumfang, so ergibt sich für die Vorbereitung ein insgesamt beträchtlicher Zeitaufwand. Es rechtfertigt sich daher, die geltend gemachte Zeit für "Redaktion Plädoyernotizen" von 90 Minuten auf 30 Minuten zu kürzen. In Bezug auf die Te- lefonate mit der D._____ erscheint ein Telefonat im Rahmen der Einarbeitung in das Mandat nachvollziehbar (so am 23.01.2018: 15 Min.). Warum der Beschwer- deführer nach Urteilseröffnung nochmals 20 Minuten mit der D._____ telefonierte (vgl. Posten am 25.01.2018), erschliesst sich aber nicht. Der geltend gemachte Aufwand für das zweite Telefonat ist zu streichen. "Rechtlichen Abklärungen" können sodann ebenfalls nicht geltend gemacht werden (23.01.18: 15 Min.; vgl. Richtlinie über die Entschädigung für amtliche Mandate, Stand Dezember 2014, abrufbar auf: http://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/ Themen/Allgemeine_Dokumente/Prozesskosten/M_Entschaedigung.pdf). Insge- samt reduziert sich der geltend gemachte Aufwand nach dem Gesagten um 170 Minuten, und damit von 715 Minuten auf 545 Minuten. Geht man von diesem ge- rechtfertigten Zeitaufwand aus und berechnet anhand dessen den Stundenan- satz, so ergibt dies bei einer Entschädigung von Fr. 1'671.30 ein Honorar von Fr. 184.– pro Stunde. Damit entspricht die zugesprochene Entschädigung der Vorinstanz unter Berücksichtigung des verrechenbaren Aufwands der verfas- sungsmässigen Minimalgarantie. 4.3. Weitere Umstände von Belang, die es bei der Bemessung der Entschädi- gung zu berücksichtigen gölte, liegen nicht vor. Die von der Vorinstanz festgesetz- te Entschädigung erscheint somit unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände angemessen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 5. Der Streitwert beträgt Fr. 956.85 (Fr. 2'628.15 ./. Fr. 1'671.30). Die Ent- scheidgebühr ist daher in Anwendung von § 4 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1–2 GebV OG auf Fr. 240.– festzusetzen. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Zusprechen einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer fällt zufolge seines Unterliegens von Vornherein ausser Betracht.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 240.–. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, an B._____, ... [Adresse], und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 956.85 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler versandt am: 22. März 2018