Art. 439 Abs. 1 ZGB, Legitimation zur Beschwerde bei einer Fürsorgerischen Unterbringung, nahe stehende Person. Der Beistand, welcher Einkünfte und Vermögen verwalten und für ausreichende Betreuung sorgen soll, seinen Schütz- ling aber nicht oft sieht, ist keine dem Patienten nahe stehende Person im Sinne dieser Bestimmung.
Die Klinik, in welche der Patient zur fürsorgerischen Unterbringung einge- wiesen worden war, verfügte die Entlassung. Dagegen führt der Beistand Beschwerde. Das Obergericht betrachtet ihn dazu als nicht als legitimiert (führt allerdings noch i n ei ner Eventual-Erwägung aus, bei materieller Prü- fung wäre die Entlassung zu bestätigen)
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
ist jedoch nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr die faktische Verbunden- heit, die gelebte Beziehung. Auch ein Beistand kann eine nahestehende Person sein. Die Legitimation der nahestehenden Person setzt gemäss den Materialien nicht notwendigerweise voraus, dass Interessen der betroffenen Person wahrge- nommen werden (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.6.2006, BBl 2006 7001 S. 7084; BSK Erwachsenenschutz-Geiser/Etze ns- berger, Art. 439 N 22; BSK Erwachsenenschutz-S teck, Art. 450 N 35; OGer ZH PQ170040 vom 29.9.2017 Erw. 4.2; CHK-Breitschmid/Matt/Pfannkuc h-Heeb, 3. Auflage, Art. 426 ZGB N 10). Das Bundesgericht sieht darin allerdings einen Wi- derspruch und verlangt, dass die nahestehende Person mit der Beschwerde auch tat-sächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgt (BGer 5A_112/2015 vom 7.12.2015 Erw. 2.5.1.1). Das Bundesgericht fasst die grundsätzlichen Anfor- derungen, die eine Person erfüllen muss, um als "nahestehend" anerkannt zu werden, wie folgt zusammen: "Das Wort 'Nahestehend' meint eine auf unmittelba- rer Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, von diesem bejahte und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lässt, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen." Die entsprechen- den Anforderungen, nämlich (1.) unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, (2.) Bejahung durch den Betroffenen und (3.) Verantwortung für das Geschehen des Betroffenen – müssen gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung von der Person glaubhaft gemacht werden, die sich als "nahestehend" er- achtet. Das Bundesgericht geht zudem davon aus, dass gegenüber Amtsträgern grundsätzlich gewisse Vorbehalte bestehen können. So stell sich die Frage, ob der Betroffene die Beziehung zu einem behördlich eingesetzten Amtsträger auch wirklich bejaht (vgl. BGer 5A_663/2013 vom 5. November 2013 Erw. 3.2. f.). Ob der Beschwerdeführer eine nahestehende Person seines Schützlings ist, ergibt sich aus den Akten nicht und macht er auch in keiner Art und Weise glaub- haft. Es genügt jedenfalls nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich sein offiziel- les Mandat (Verwaltung der Einkünfte und eines allfälligen Vermögens sowie Be- sorgtsein für hinreichende persönliche, medizinische sowie soziale Betreuung und – und soweit erforderlich – für geeignete Unterkunft) umschreibt. Zudem ist aus
dem früheren Verfahren bekannt, dass der Beistand seit seinem Umzug Hans G. nicht mehr so oft sieht. Ein Kollege von ihm, der in der Beratungsstelle der Heils- armee arbeitet, sieht Hans G. dagegen wöchentlich (PA1700041/Protokoll Vor- instanz S. 13). Für Hans G. scheint der Beschwerdeführer primär Anlaufstelle für seine Geldanliegen zu sein, und darauf scheinen sich ihre Beziehungen zu be- schränken (PA1700041/Protokoll Vorinstanz S.8 ff.). Der Beschwerdeführer ist deshalb keine nahestehende Person im Sinne von Art. 439 Abs. 1 ZGB und ihm ist die Legitimation zur Beschwerde gemäss Art. 439 Abs. 1 ZGB abzusprechen. (...)
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 28. Februar 2018 Geschäfts-Nr.: PA180007-O/U