Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA180001-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. S. Kröger Urteil vom 10. Januar 2018 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 21. Dezember 2017 (FF170255)
Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer A._____ wurde am 31. Oktober 2017 mittels fürsor- gerischer Unterbri ngung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewie- sen (vgl. act. 7). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Einzelgericht des Bezirksgerichtes Züri ch (fortan Vorinstanz) als gegenstandslos abgeschrie- ben, nachdem die Klinik die fürsorgerische Unterbringung am 13. November 2017 aufgehoben hatte. Die gegen diesen Entscheid der Vori nstanz erhobene Be- schwerde des Beschwerdeführers wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. November 2017 ab (Prozess-Nr. PA170035 act. 12). In der Folge verblieb der Beschwerdeführer freiwillig in der Psychiatrischen Universitätsklinik Züri ch (vgl. act. 8-9). Am 13. Dezember 2017 wurde eine erneute fürsorgerische Unterbri ngung für den Beschwerdeführer angeordnet (act. 6). Mit Schreiben glei- chen D atums wandte er sich an die Vorinstanz, welche ein Beschwerdeverfahren anlegte (act. 1). 2. Nach D urchführung der Anhörung und Hauptverhandlung am 19. Dezember 2017 schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab (act. 15 = act. 17; Prot. Vi S. 8 ff.). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich. Sein Schreiben ist schwer leserlich. Im Wesentlichen geht daraus hervor, dass er – wi e schon bei früheren Ei nwei sungen – gegen seinen Willen in die Klinik eingewiesen worden sei und um Überprüfung bit te. Zudem benötige er keine Beistandschaft (vgl. act. 16). 3. Der Beschwerdeführer hatte an der Verhandlung vom 19. Dezember 2017 auf Befragen des Gerichts mehrfach erklärt, im Moment nicht aus der psychiatri- schen Uni versi tätskli ni k Züri ch austreten zu wollen (vgl. Prot. Vi S. 9-11, S. 16). Die Vorinstanz ging unter diesen Umständen zu Recht davon aus, der Beschwer- deführer halte nicht mehr an seiner Beschwerde fest und schrieb das Verfahren entsprechend ab. Der Beschwerdeführer bringt nichts Konkretes dagegen vor. Die Beschwerde an das Obergericht ist deshalb abzuweisen. Für eine Aufhebung der
Beistandschaft wäre das Obergericht in diesem Verfahren ni cht zuständi g, wes- halb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er bei der ärztlichen Leitung der Klinik jederzeit ein Entlassungsgesuch stellen kann (vgl. Art. 426 Abs. 4 ZGB). Würde dieses abgewiesen, könnte er wiederum beim Einzelgericht des Bezirks- gerichtes Zürich Beschwerde erheben. 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Eine Parteientschädigung ist i hm aufgrund des Verfahrensausgangs ni cht zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beiständin, die ver- fahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der beigezogenen erst- i nstanzli chen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: