Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA170038-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. T. Engler Urteil vom 11. Dezember 2017 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 23. November 2017 (FF170235)
Erwägungen:
- B._____ verlangte mit Eingabe an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zü- rich (Vorinstanz) vom 18. November 2017 (Datum Poststempel) die Entlassung von A._____ aus der fürsorgerischen Unterbringung in der Psychiatrischen Uni- versitätsklinik Zürich PUK (act. 1). 2. Die Vorinstanz erwog mit Verfügung vom 23. November 2017, A._____ be- finde sich seit dem 8.September 2017 in fürsorgerischer Unterbringung in der PUK. B._____ (welche als nahestehende Person zwar grundsätzlich berechtigt sei , nach Art. 439 Abs. 1 ZGB das Gericht anzurufen) sei somit mehr als 10 Tage nach dem Unterbringungsentscheid direkt an das Einzelgericht gelangt. In dieser Konstellation habe jedoch zunächst die Leitung der Klinik darüber zu befinden, ob A._____ aus der Klinik austreten dürfe. Aus diesem Grund trat die Vorinstanz auf das Begehren von B._____ ni cht ei n. Gleichzeitig forderte die Vorinstanz die Klinikleitung unter Weiterleitung der Ein- gabe von B._____ auf, ei nen schri ftli chen Zurückbehalt ungse ntsc hei d zu erlas- sen, falls A._____ nicht entlassen werden könne, und diesen Entschei d samt Rechtsmittelbelehrung an A._____ und an B._____ zuzustelle n (act. 2 = act. 6). 3. A._____ erhob mit Eingabe vom 3. Dezember 2017 (Datum Poststempel: 4. Dezember 2017) Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. November 2017. Sie wird daher nachfolgend als Beschwerdeführerin bezeichnet. Ihre Beschwer- deeingabe ist teilweise schwer leserlich, es kann ihr aber entnommen werden, dass sie sich gegen die fürsorgerische Unterbringung stellt ("sitze eingebunkert ... in der PUK") und dass sie "die Einsprachefrist gewahrt haben" will (act. 5). 4. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass es unzulässig sei, im Falle ei- ner mehr als 10 Tage zurückliegenden fürsorgerischen Unterbringung direkt beim Einzelgericht Beschwerde gegen die Unterbringung zu erheben bzw. die Entlas- sung zu verlangen. In diesem Fall hat zuerst die Einrichtung (oder allenfalls, bei einem behördlichen Unterbringungsentscheid ohne Delegation der Entlassungs- kompetenz an die Ei nri chtung, die zuständige KESB) über das Entlassungsge-
such zu entschei den (vgl. Art. 439 Abs. 2 und 3 sowie Art. 428 ZGB). Die Vor- instanz ist daher zu Recht auf das Begehren nicht eingetreten. Auch dessen Wei- terleitung an die Klinikleitung der PUK ist nicht zu beanstanden. Daher ist die Be- schwerde abzuweisen. 5. Gemäss telefonischer Auskunft der Vorinstanz ist bei dieser kein neueres Verfahren über die Entlassung der Beschwerdeführerin hängig (act. 7). Nach Auskunft der PUK ist die Beschwerdeführerin nach wie vor dort fürsorgerisch un- tergebracht, offenbar gestützt auf einen behördlichen Verlängerungsentscheid (act. 8). Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist daher an die Klinikleitung der PUK weiterzuleiten zur Behandlung als Entlassungsgesuch und allenfalls (wenn die Beschwerdeführerin nicht entlassen werden kann) zum Erlass eines schriftli- chen Zurückbehaltungsentscheids mit Rechtsmittelbelehrung. Sollte die Unterbringung auf einen behördlichen Entscheid ohne Delegation der Entlassungskompetenz zurückgehen (vgl. soeben Ziff. 4), so ist die Kli ni klei tung zu ersuchen, die Eingabe an die zuständige KESB weiterzuleiten. 6. Umständehalber sind für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 2017 wird an die Leitung der verfahrensbeteiligten Klinik überwiesen zur Behandlung als Ent- lassungsgesuch bzw., falls die Entlassungskompetenz nicht an die Kliniklei- tung delegiert wurde, zur Weiterleitung an die zuständige KESB. 3. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Beiständin Frau C., Sozialzentrum D., und an die verfahrensbeteiligte Klinik, an letztere unter Beilage des Originals von act. 5, sowie an das Bezirksgericht Züri ch, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
versandt am: 11. Dezember 2017