§ 72 EG KESR, Mitteilung von Entscheiden an die Aufsichtsbehörde. Das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge ist nicht Aufsichtsbehörde über einen Arzt, welcher die fürsorgerische Unterbringung anordnet. Für eine Mitteilung des bezirksgerichtlichen Entscheides über das Entlassungsbegehren besteht daher keine gesetzliche Grundlage.
Die Beschwerdeführerin wurde gegen ihren Willen ärztlich in eine psychiatri- sche Klinik eingewiesen. Das Rechtsmittel gegen die Einweisung wurde ab- gewiesen. Die Bezirksrichterin ordnet im Mitteilungssatz des Urteils an, dass dieses dem Gemeindeamt zugestellt werde. Dagegen richtet sich die zu be- urteilende Beschwerde, welche das Obergericht gutheisst.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
4.2. Die Beschwerdeführerin wurde (...) am 7. Juli 2017 auf ärztliche An- ordnung hin fürsorgerisch untergebracht. Eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung darf höchstens sechs Wochen dauern (Art. 429 Abs. 1 2. Satz ZGB; § 29 Abs. 1 EG KESR). Zur Zeit der Beschwerdeerhebung befand sich die Beschwerdeführerin noch in der PUK; mittlerweile ist die genannte Höchstdauer abgelaufen; das Anliegen der Beschwerdeführerin ist damit aber nicht obsolet geworden, da die Mitteilung eines gerichtlichen Entscheides an eine Person oder ei n Amt einer gesetzlichen Grundlage bedarf und das Interesse der Partei an kor- rekter Zustellung eines Entscheides fortdauert, auch wenn die fürsorgerische Un- terbringung allenfalls nicht mehr besteht. Insoweit ist die Beschwerdeführerin be- schwert; ihre Beschwerde enthält überdies Anträge und ist begründet (Art. 450e Abs. 1 ZGB), so dass darauf einzutreten ist. (...) 4.3.1 Die bundesrechtlichen Bestimmungen über die fürsorgerische Un- terbringung bilden im ZGB den 3. Abschnitt im Rahmen des Elften Titels "Die be- hördlichen Massnahmen" als Teil der Vorschriften über den Erwachsenenschutz. Im Zwölften Titel finden sich die Bestimmungen über das Verfahren sowohl vor der Erwachsenenschutzbehörde als auch vor der gerichtlichen Beschwer- deinstanz, wobei Art. 450f ZGB vorsieht, dass im Übrigen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar seien, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
4.3.2 § 40 EG KESR sieht als anwendbares Recht für das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des ZGB und des EG KESR vor (Abs. 1) und erklärt für den Fall, dass diese Gesetze keine Bestimmungen enthalten, die Bestimmungen des GOG für anwendbar (Abs. 2) und subsidiär schliesslich die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (Abs. 3). 4.4. Art. 441 Abs. 1 ZGB überträgt den Kantonen die Befugnis zur Bestimmung der Aufsichtsbehörden über die Kindes- und Erwachsenenschut zbe- hörden. Diesen kommt im Wesentlichen die Aufgabe einer allgemeinen administ- rativen Aufsicht zu mit dem Ziel, die Qualität im Kindes- und Erwachsenenschut z zu entwickeln und zu sichern. Materielle Entscheidungskompetenzen kommen der Aufsichtsbehörde nicht zu. Sie hat für eine korrekte und einheitliche Rechtsan- wendung zu sorgen, wobei durch ihre Aufsichtstätigkeit die Unabhängigkeit der KESB als Fachbehörde in deren materiellen Entscheidungen nicht in Frage ge- stellt werden darf. Die Aufsichtsbehörde vermag daher im Einzelfall einen Ent- scheid nicht zu korrigieren. Ihre Aufsichtstätigkeit erfolgt präventiv durch den Er- lass von generellen Weisungen über die Organisation und Amtstätigkeit oder An- weisungen über die Organisation des Verfahrens, mittels Instruktion, Schulung, Beratung oder Inspektion und Rechenschaftslegung als Kontrollfunktion. Die Kan- tone sind in der Organisation der Aufsichtsbehörde und der Gestaltung der Auf- sichtstätigkeit weitgehend frei, d.h. die Aufsicht kann einer Verwaltungsinstanz oder der gerichtlichen Beschwerdeinstanz übertragen werden (vgl. BSK ZGB I- Vogel, Art. 440/441 N 19-26). Der Kanton Zürich hat in § 13 Abs. 1 EG KESR be- stimmt, dass die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion Aufsichtsbehörde über die KESB gemäss Art. 441 Abs. 1 ZGB ist. Aufsichtsbehörde ist das Gemeinde- amt (vgl. § 13 EG KESR i.V.m. Anhang 1 lit. b der Verordnung über die Organisa- tion des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG RR, LS 172.11] sowie § 17 Abs. 1 lit. b der Organisationsverordnung der Direktion der Justiz und des Innern vom 16. September 2009 [LS 172.110.1]). Das Ge- meindeamt ist Teil der Direktion der Justiz und des Innern und in dem Sinne eine Verwaltungseinheit.
5.3.2 Es stellt sich indes die Frage, ob überhaupt eine Zustellung eines FU- Entscheides, welchem eine ärztliche Anordnung zu Grunde lag, an das Gemein- deamt zu erfolgen hat bzw. ob hierfür eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht. Dies ist zu verneinen. Entscheide über die fürsorgerische Unterbringung sind entweder von der KESB oder von Ärzten, welche von den Kantonen bezeichnet werden, zu treffen (Art. 428 Abs. 1 und 429 Abs. 1 ZGB). Das Gemeindeamt als vom Kanton be- zeichnetes Aufsichtsorgan übt seine Aufsichtstätigkeit über die KESB aus. Eine weitergehende Aufsichtsfunktion kommt ihm nicht zu. Soweit die KESB keine An- ordnungen trifft, hat das Gemeindeamt keine Aufsichtsfunktion. Es ist daher nicht zu sehen, dass Anordnungen über eine fürsorgerische Unterbringung, welche von einem dafür kompetenten Arzt erlassen werden, unter diese Aufsichtstätigkeit zu subsumieren wären. Fehlt es an einem Entscheid der KESB, ist der Aufsichtsbe- hörde keine Mitteilung zu machen. Dies ist hier der Fall, da die Beschwerdeführe- rin wie dargelegt gestützt auf eine ärztliche Anordnung fürsorgeri sch unterge- bracht wurde und in dem Sinne keine KESB damit befasst war. Die Eröffnung des Entscheides vom 20. Juli 2017 durch die Vorinstanz an das Gemeindeamt erfolg- te ohne Rechtsgrundlage. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, Dispositiv Zif- fer 4 4. Spiegelstrich zu streichen, und es ist das Gemeindeamt anzuweisen, die erhaltene Urteilskopie vom 20. Juli 2017 des Bezirksgerichtes Zürich, ..., Ge- schäfts-Nr. ... zu verni chten.
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 8. September 201 PA170027-O/U