Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA170024-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga und Ersatzrichter lic. i ur. A. Schärer sowie Ge- richtsschreiber lic. i ur. R. Barblan Urteil vom 31. Juli 2017 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
Integrierte Psychiatrie Winterthur - Zürcher Unterland, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 6. Juli 2017 (FF170043)
Erwägungen:
I. (Sachverhalt / Prozessgeschichte) 1. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 1. Juli 2017 in der Klinik B., Integrierte Psychiatrie Winterthur (f ortan: Klinik B.). Die Einwei- sung erfolgte mittels fürsorgerischer Unterbringung und wurde von Dr. med. C._____ angeordnet, welche an dem Tag als Notfallpsychiaterin amtete und auf- grund einer Polizeimeldung ausgerückt war. Gemäss Einweisungsprotokoll soll die Beschwerdeführerin auf der Strasse Passanten mit dem Tod bedroht haben. Ihr Zustandsbild sei manisch psychotisch gewesen und sie habe sich aufbrausend verhalten (act. 4; vgl. auch den Eintrittsbericht der Klinik B._____ act. 5 S. 1). 2. Am 3. Juli 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (fortan: Vorinstanz) Beschwerde gegen die fürsorgeri- sche Unterbri ngung (act. 1). Am 6. Juli 2017 fand die vorinstanzliche Anhö- rung/Hauptverhandlung statt, an welcher Dr. med. D._____ das Gutachten erstat- tete und die Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der Klinik B._____ angehört wurden (Prot. Vi S. 7 ff.). Mit Urteil vom gleichen Tag wies die Vorinstanz die Be- schwerde ab. Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Verhandlung im Dispositiv eröffnet (vgl. Prot. Vi S.15; act. 22 Disp.-Ziff. 4) und hernach am 13. Juli 2017 in begründeter Ausfertigung zugestellt (act. 24 = act. 30, nachfolgend zitiert als act. 30; vgl. act. 25 für die Zustellung). 3. Mit Schreiben vom 7. Juli 2017, beim Obergericht eingegangen am 11. Juli 2017, gelangte die Beschwerdeführerin an die Kammer und erhob Be- schwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 6. Juli 2017 (act. 31). Um der Beschwerdeführerin die umfassende Wahrung i hrer Interessen zu ermöglichen, wurde sie mit Brief vom 12. Juli 2017 darauf aufmerksam gemacht, dass sie i hre Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids ergänzen könne (act. 32). Mit Postaufgabe vom 19. Juli 2017 – und somit innert Rechtsmittelfrist (vgl. Art. 450b Abs. 2 ZGB) – reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ins Recht (act. 33).
soziale Funktionieren des Patienten haben. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilneh- men kann (BSK Erwachsenenschut z-GEISER/ETZENSBERGER, Basel 2012, Art. 426 N 15). 2.1. Die Beschwerdeführerin wurde in der jüngeren Vergangenheit wieder- holt i n Kli ni ken ei ngewi esen und stationär behandelt. Ihre Vorgeschichte lässt sich aus den Akten, namentlich aus den Austrittsberichten der Klinik B._____ (act. 8/1- 6 und 20), wie folgt zusammenfassen: Im April 2015 wurde sie ein erstes Mal notfallmässig in die Klinik B._____ eingewiesen, nachdem sie eine Mitbewohnerin bedroht und Gegenstände vom Balkon geworfen hatte. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten bei i hr eine bipo- lare affektive Störung mit gegenwärtig manischer Episode und psychotischen Symptomen. Ferner stellten sie bei ihr psychische Störungen und Verhaltensstö- rungen durch Opiate fest (act. 8/6). Den gleichen psychischen Befund stellten die Klinikärzte anlässlich eines dreitägigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Klinik B._____ vom 12. bis 15. August 2016 fest, welcher ebenfalls per fürsorgeri- scher Unterbringung aufgrund Selbst- und Fremdgefährdung erfolgt war. Nach- dem keine Hinweise auf eine Selbst- und Fremdgefährdung mehr vorgelegen hat- ten, wurde die Beschwerdeführerin wieder entlassen (act. 8/5). In der Folge wurde sie am 17. August 2015, also lediglich zwei Tage nach der Entlassung, erneut mit- tels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik B._____ eingewiesen. Unter ande- rem hatte sie Passanten auf der Strasse belästigt. Da die Beschwerdeführerin mit der Einnahme von 10mg Clopixol einverstanden war und keine Hinweise auf eine akute Selbst- und Fremdgefährdung mehr erkennbar waren, wurde sie gleichen- tags aus der Klinik entlassen (act. 8/4). Kurze Zeit später, vom 24. bis 26. August 2016 sowie vom 27. bis 28. August 2017, wurde die Beschwerdeführerin aber- mals jeweils wegen Selbst- und Fremdgefährdung notfallmässig in die Klink B._____ eingewiesen. Diese stationären Behandlungen wurden jeweils aufgrund massiver Störungen des Stationsmilieus abgebrochen und die Beschwerdeführe- rin mangels Hinweise auf eine akute Selbst- und Fremdgefährdung wieder entlas- sen (act. 8/3). Dem letzten Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 liegt
eine fürsorgerische Unterbringung in die Klinik B._____ vom 13. Oktober 2016 zugrunde, welche wiederum durch den Notfallpsychiater aufgrund von Selbst- und Fremdgefährdung angeordnet wurde. Da die Beschwerdeführerin erneut andere Mitpatienten gestört hatte und nicht kooperieren wollte, wurde sie 4 Tage später wieder entlassen (act. 8/2). Zuletzt wurde die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2017 in der Klinik E._____ fürsorgerisch untergebracht und am darauffolgenden Tag wieder entlassen (act. 8/1 und 20). Die vorliegend zu beurteilende fürsorgeri- sche Unterbri ngung der Beschwerdeführerin in der Klinik B._____ wurde – wie eingangs erwähnt – nur einen Tag später, am 1. Juli 2017, angeordnet (vgl. act. 4 und 5). 2.2. In sämtli chen früheren Klinikaufenthalten wurde bei der Beschwerde- führerin eine bipolare affektive Störung mit gegenwärtig manischer Episode, teil- weise mit (F 31.2) und teilweise ohne (F 31.1) psychotische Symptome, diagnos- tiziert. D arüber hinaus wurden jedes Mal psychische Störungen resp. Verhaltens- störungen festgestellt, welche auf einen multi plen Substanzgebrauch und Konsum psychotroper Substanzen (u.a. Opiate) zurückzuf ühre n seien (vgl. jeweils die ers- ten Seiten der act. 8/1-6 und 20). Daran hat sich bis heute nichts geändert. Der von der Vorinstanz bestellte Gutachter Dr. med. D._____ führte aus, die Beschwerdeführerin leide an einer psychi schen Erkrankung, di e sehr schwer sei und i m medi zi ni schen Si nne ei ner Geisteskrankheit entspräche. Diagnostisch sei von einer bipolaren affektiven Stö- rung auszugehen. Darüber hinaus fielen psychotische Symptome auf, welche dif- ferenzialdiagnostisch auch an eine schizoaffektive Störung denken liessen. Dass bipolare affektive Störungen zuweilen mit psychotischen Symptomen vergesell- schaftet seien, stelle die Diagnose jedoch nicht in Frage. Die Krankenanamnese der Beschwerdeführerin reiche bis ins 18. Lebensjahr zurück. Seit längerer Zeit stünden manischen Symptome im Vordergrund. Sie sei zeitlich sehr unscharf ori- entiert, zeige erhebliche Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen. Erinne- rungslücken würden mi t spontan wechselnden Ei nfällen gefüllt. Inhaltli ch sei en Wahngedanken festzustellen. Affektiv sei die Beschwerdeführerin distanzgemin- dert sowie affektlabil und affektinkontinent, was zu einem schnellen Umschlagen
der Affektlage schon bei geringen Anstössen führen könne. Sie zeige einen ge- steigerten Antrieb und eine motorische Unruhe. Weiter habe sie ei n gesteigertes Selbstwertgefühl und überschätze sich. Aufgrund ihres sehr fragilen bis fehlenden Krankheitsgefühls halte sie sich nicht an die ärztlichen Empfehlungen. Obwohl sie keinen Wohnsitz habe, sei sie noch nicht vollkommen verwahrlost. Dieser Zu- stand drohe ihr aber (act. 21). Die vom Gutachter gestellte Diagnose bestätigt die Einschätzung der zu- ständigen Ärzte in der Klinik B._____. Auch diese stellten bei der Beschwerdefüh- rerin eine bipolare affektive Störung resp. ein akutes psychotisches Zustandsbild bei bekannter schizoaffektiver Störung fest (vgl. 17 S. 1 f. und 21 S. 9). Wie aus der Vorgeschichte ersichtlich (vgl. Erw. 2.1.) deckt sich der Befund darüber hinaus auch mit dem bei der Beschwerdeführerin bereits in früheren Hospitalisationen festgestellten Krankheitsbild. Am Vorhandensein einer psychi schen Störung i m Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB bestehen vorliegend keine Zweifel. Die vorstehen- den Ausführunge n zei gen auch, dass sich die festgestellte Störung auch erheblich auf das soziale Funktionieren der Beschwerdeführerin, welche auch mehrfach vorbestraft ist, auswirkt (vgl. den Strafregisterauszug act. 11). 3. Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgeri schen Unterbri ngung vor- ausgesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nö- tig ist, wobei diese nicht auf andere Weise als durch Unterbri ngung i n ei ner Ein- ri chtung erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die be- troffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; mithin muss die Freiheitsentziehung die persönliche Fürsorge für den Betroffenen sicherstellen. Diese umfasst einer- seits therapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege, Kleidung, usw. D em Schutz der Umgebung kommt nur, aber immerhin, eine subsidiäre Bedeutung zu (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Eine Fremdgefährdung ist weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtferti- gen (vgl. BSK Erwachsenenschut z-G EISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 8
und N 41 f. m.w.H.; Botschaft Erwachsenenschutz BBl. 2006 S. 7062 f.). D ennoch darf der Schutz Dritter in die Beurteilung einbezogen werden, zumal es letztlich ebenfalls zum Schutzauftrag gehört, eine kranke bzw. verwirrte Person davon ab- zu halten, ei ne schwere Straftat zu begehen (Botschaft Erwachsenenschut z BBl. 2006 S. 7062 unten; so bspw. BGer 5A_607/2012 vom 5. September 2012 E. 5.2.). Schliesslich muss die fürsorgerische Unterbringung verhältnismässig sein. Sie i st nur dann zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffe- nen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hinge- gen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann (vgl. auch BSK Erwachse- nenschutz-G EISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). 3.1. Gemäss Ei nschätzung des Gutachters Dr. med. D._____ erfordert der gegenwärtige Zustand der Beschwerdeführerin eine Unterbringung resp. eine sta- tionäre Behandlung in der Klinik. Einerseits drohe sie aufgrund der Wohnsitz- und Mittellosigkeit zu verwahrlosen. Andererseits bestehe eine Verwirtheitssymptoma- tik. Diese verursache bei der Beschwerdeführerin wiederum eine Gedanken- und Handlungszerfahrenheit, welche ein Handeln zu ihrem Wohl ni cht zulasse. Wenn- gleich die Beschwerdeführerin angebe, die Notwendigkeit der Einnahme der Me- dikamente verstanden zu haben, meine sie im gleichen Satz, dass sie die Medika- tion nicht benötige. Dies sei nicht einfach als Ambivalenz zu verstehen, sondern deute vielmehr auf eine völlige Verständnislosigkeit hin, welche wiederum an ihrer Urteilsfähigkeit in Bezug und i hre Krankhei t deren Behandlungsnotwendigkeit zweifeln lasse. Aus diesen Gründen wäre sie im Falle ei ner Entlassung ni cht i m Stande, si ch um i hr ei genes Wohl zu kümmern. Wie in der Vergangenheit würde sie die Medikamente sofort wieder absetzten und es wäre innert sehr kurzer Zeit, si cherli ch i nnert ei ner Woche, mi t ei ner erneuten Ei nwei sung zu rechnen. Bei der Beschwerdeführerin bestehe somit eine erhebliche Selbstgefährdung. Eine Fremdgefährdung stehe nicht im Vordergrund (act. 21 S. 3-5). Weiter wies der Gutachter auf die Notwendigkeit einer längeren stationären Behandlung der Be- schwerdeführeri n hi n. Von einer erneuten Entlassung wegen mangelnder Bereit- schaft zur Kooperation sei deshalb abzusehen (act. 21 S. 8).
3.2. Der an der Hauptverhandlung vom 6. Juli 2017 als Vertreter der Klinik B._____ anwesende Stationsleiter, Dr. med. F._____, schloss sich den Ausfüh- rungen des Gutachters an und wies ebenfalls auf die dringend benötigte medika- mentöse Behandlung der Beschwerdeführerin hin. Aufgrund der fehlenden Com- pliance der Beschwerdeführerin – so der Stationsleiter weiter – gestalte sich die Therapie allerdings äusserst schwierig. So habe die Beschwerdeführerin in das Abschirmzimmer verlegt werden müssen, weil sie sich gegenüber Mitpatienten aggressiv verhalten habe (act. 21 S. 9-10). In i hrer schri ftli chen Stellungnahme führten die behandelnden Klinikärzte ferner aus, die Beschwerdeführerin verhalte sich fremdgefährdend. Darüber hinaus drohe eine schleichende Selbstgefähr- dung. Bei einer Entlassung sei zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin er- neut andere Personen bedrohe. Es sei mit einer Aufenthaltsdauer von 4 bis 6 Wochen zu rechnen (act. 17 S. 2). 3.3. Gestützt auf die Ausführungen der involvierten Fachpersonen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine besondere Schutzbedürftigkeit der Be- schwerdeführerin zu bejahen. Ihr Krankheitsbild bedarf der Behandlung, insbe- sondere in medikamentöser Hinsicht. Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin erscheint eine ambulante Behandlung jedenfalls nicht zi elführend. Hinzu kommt, dass im Falle einer Entlassung aufgrund der bisherigen Erfahrungen und der Wohnsitzlosigkeit ernsthaft zu befürchten i st, dass die Be- schwerdeführerin nicht in der Lage sein würde, adäquat für sich zu sorgen. Die notwendige psychiatrische Behandlung einschliesslich der Einleitung einer geeig- neten Medikation erscheint damit gegenwärtig nur im Rahmen eines stationären Settings möglich. Ferner ist den Fachpersonen und der Vorinstanz darin zu folgen, dass es bei einer Entlassung der Beschwerdeführerin im gegenwärtigen Zustand mit grosser Wahrschei nli chkei t erneut zu einem fremdgefährdenden Verhalten kommt. Die zahlreichen Vorfälle, bei denen die Beschwerdeführerin sich aggressiv verhielt und andere Personen bedrohte, übersteigen die Grenze des Zumutbaren. Es ist i n Eri nnerung zu rufen, dass es im Vorfeld der erwähnten Einweisungen durch den Notfallpsychiater regelmässig zu einem Polizeieinsatz kam (vgl. Erw. II./2.1
sowie die act. 8/1-6 und 20). Das Verhalten der Beschwerdeführerin erscheint insbesondere im Zusammenhang mit dem zu befürchtenden Drogenkonsum und der bei einer Entlassung in die alten Verhältnisse zu erwartenden Reizexposition als unberechenbar. Auch mit Blick auf die Belastung der Umgebung der Be- schwerdeführerin erweist sich die fürsorgerische Unterbringung daher als gerecht- fertigt. Aufgrund der Ausführunge n der Fachpersonen (act. 21 S. 6 und 17 S. 2) sind keine leichteren Massnahmen ersichtlich, welche der Beschwerdeführerin und ihrem Umfeld einen genügenden Schutz gewähren würden. Gemäss Ei n- schätzung des Gutachters (act. 21 S. 4) sind sowohl die Klinik B._____ als auch ihr grundsätzliches Behandlungskonzept für die Unterbringung der Beschwerde- führerin gut geeignet. Bei der Klinik B._____ handelt es sich dementsprechend um eine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. 4. Die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung si nd nach dem Dargelegten auch im heutigen Zeitpunkt erfüllt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. III. (Kostenfolgen) Beim vorgenannten Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Umständehalber ist aber auf die Er- hebung von Kosten zu verzi chten.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Beschwerdeführerin − den Beistand − die verfahrensbeteiligte Klinik, sowie − das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Barblan versandt am: 2. August 2017