Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA170020-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin lic. i ur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Is le r Urteil vom 22. Dezember 2017
i n Sachen
betreffend Unterbringung in der psychiatrischen Klinik Clienia Schlössli AG (Parteivertretung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FU Verfahren des Be- zirksgerichtes Meilen vom 1. Juni 2017 (FF170013)
Erwägungen: I. 1. Mit (elektronischer) Eingabe an das Bezirksgericht Meilen vom 7. April 2017 verlangte der Verein C._____ i n Vertretung von A., es sei dieser aus der psychi atri schen Kli ni k Schlössli zu entlassen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei i hm Rechtsanwältin lic. i ur . X. als un- entgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Für sei ne Bemühungen beanspruchte der Verein aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 342.– (act. 1, insbes. auch S. 4). Er wies darauf hin, dass A._____ i n der Vollmachtsurkunde "die gegenüber der Anstalt auftretende Person des Vereins als Person des Vertrauens gemäss Art. 432 ZGB" beigezogen habe (act. 1 und 4). Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes bewilligte A._____ die unentgeltliche Rechtspflege, bestellte ihm in der Person von Rechtsanwälti n X._____ eine un- entgeltliche Rechtsbeiständin und wies das Entlassungsgesuch mit Urteil vom 11. April 2017 ab (act. 13). Rechtsanwälti n X._____ wurde mit Verfügung vom 29. April 2017 aus der Gerichtskasse entschädigt (act. 16). Am 1. Juni 2017 verfügte das Einzelgericht, der Verein C._____ werde ni cht als Parteivertreter von A._____ zugelassen und er werde für seine angeblichen Be- mühungen und Auslagen ni cht aus der Gerichtskasse entschädigt. Das Gericht auferlegte dem Verein eine Gerichtsgebühr von Fr. 150.– (act. 20). Es erwog, im Prozess könne nur eine handlungsfähige natürliche Person Parteivertreter sein. Der Verein könne somit nicht als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden. Weitere gesetzliche Grundlagen für eine Entschädigung seien im vorliegenden Fall ni cht vorhanden. Unnötige Prozesskosten seien nach Art. 108 ZPO von dem- jenigen zu bezahlen, der sie verursacht habe. Die Kosten der Verfügung seien deshalb dem Verein aufzuerlegen. 2. Gegen diese Verfügung erhoben A., B., Mitarbeiterin des Vereins C., und der Verein C. beim Obergericht mit Eingabe vom 14. Juni
2017 rechtzeitig Beschwerde (act. 21 und 22/1–4; vgl. act. 18a). Sie beantragen die Aufhebung des Entschei ds und – sinngemäss – die Zusprechung ei ner Ent- schädigung von Fr. 342.– an B._____ oder den Verein C._____ (act. 21 S. 1 und S. 9 Ziff. 9 i.f.). Eventualiter sei jedenfalls die vorinstanzli che Kostenauflage auf- zuheben (act. 21 S. 11 Ziff. 10). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1–18). II. 1. Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, B._____ (Beschwerdefüh- rerin 2) habe das Verfahren als von A._____ mitbevollmächtigte Mitarbeiterin des Vereins (Beschwerdeführer 3) mit Eingabe vom 7. April 2017 eingeleitet (act. 21 S. 7; die Eingabe trägt ihre elektronische Signatur). Die Leistungen der Be- schwerdeführerin 2 (oder des Beschwerdeführers 3) hätten den Aufwand der vom Gericht bestellten unentgeltli che n Rechtsbei ständi n gemindert. Die Beschwerde- führer "2 oder 3" seien deshalb "unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung" im Umfang des Minderaufwandes von Rechtsanwältin X._____ zu entschä- digen (act. 21 S. 8/9). Das beim Einzelgericht mit Eingabe vom 7. April 2017 gestützt auf Art. 439 ZGB eingeleitete Verfahren ri chtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 3 ZGB). Soweit das ZGB, das EG KESR und das GOG das Verfahren nicht regeln, verweist § 40 Abs. 3 EG KESR subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Als unentgeltliche Rechtsbeistände im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO kom- men grundsätzli ch nur in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Rechts- anwälte in Frage (OGer PA130045 vom 17. Dezember 2013, Erw. III/3 ; Hub e r, D IK E-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 118 N 11; ZK ZPO-Emmel, 3. Aufl., Art. 119 N 10; BK ZPO-Bühler, Art. 118 N 50 ff.). Ei ne Entschädigung der Beschwerdeführer 2 und 3 unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entfällt damit von vornherei n. Dass die "Haftprüfung" von einem Rechtsanwalt (Y._____) instruiert und überwacht worden sei, ändert daran nichts (act. 21 S. 9).
Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Kosten der angefoch- tenen Verfügung vom 1. Juni 2017 auf die Gerichtskasse genommen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden den Beschwerdeführern 2 und 3 zusammen zu zwei D rit- teln auferlegt, unter solidarischer Haftung je für den ganzen Betrag von Fr. 100.–. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 342.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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