Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA170017-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. Barblan Urteil vom 23. Juni 2017 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend gerichtliche Beurteilung der Zwangsbehandlung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes An- delfingen vom 26. Mai 2017 (FF170005)
Erwägungen:
I. (Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. Der Beschwerdeführer wurde am 26. Januar 2016 vom Bezirksgericht Dietikon u.a. der mehrfachen versuchten Nötigung und der mehrfachen Drohung schuldig gesprochen und zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von erstandener Haft, vorzeitigem Straf- und Massnahmenvollzug) sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Ausserdem wurde eine stationäre therapeutische Mass- nahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychi schen Störungen) an- geordnet. Gegen diese Massnahme wehrte sich der Beschwerdeführer erfolglos bis vor Bundesgericht (vgl. act. 25/24 S. 1 und 7). 2. Seit dem 17. Februar 2017 befindet sich der Beschwerdeführer in der Psychiatrischen Uni versi tätskli ni k Züri ch, Zentrum für Stati onäre Forensi sche Therapie in Rheinau (fortan Klinik). Die Einweisung wurde vom Amt für Justizvoll- zug, Psychiatrisch-Psychologischer Dienst, angeordnet, nachdem sich der Be- schwerdeführer während der Sicherheitshaft gegenüber dem Gefängnispersonal widerständig und beleidigend verhalten hatte (vgl. act. 6/2 S. 1, vgl. auch die Blät- ter 1 und 2 der nichtakturierten Beilagen zu act. 6/6). Am 27. März 2017 ordnete die Klinik beim Beschwerdeführer eine antipsychotische Behandlung gemäss § 26 des zürcherischen Patientengesetzes (nachfolgend Patientengesetz) an (act. 2 und 6/2). Ei ne dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde vom Bezirksgericht Andelfingen mit Urteil vom 4. Mai 2017 abgewiesen (act. 6/13). Das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde gegen die Zwangsbehandlung vom 27. März 2017 in zweiter Instanz zu prüfen hatte, stellte fest, dass die medizinische Massnahme ohne Zustimmung zwingend auf eine Behandlungsdauer von 4 Wochen hätte befristet werden müssen und dass diese Frist abgelaufen sei. Entsprechend wurde die Beschwerde mit Urteil vom 15. Mai 2017 gutgeheissen (vgl. Dispositiv Ziffer 1 und Erwägung III./3.4 des Ur- teils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2017 im Verfahren PA170013, act. 6/16 = act. 25/26).
II. (Formelles) 1. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsbehandlung in der Klinik im Massnahmenvollzug (vgl. act. 26). Das Pati- entengesetz erlaubt bei gegebenen Voraussetzungen u.a. bei Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug die Anordnung von freiheitseinschränkenden Mass- nahmen und Zwangsbehandlungen gegen den Willen der Patientinnen und Pati- enten (§ 24 Abs. 1 lit. b Patientengesetz). 2. Für das Verfahren und den Rechtsschutz gelangen die Bestimmungen des ZGB sowie des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschut z vom 25. Juni 2012 (EG KESR) zu den freiheitseinschränkenden Massnahmen und den Zwangsbehandlungen im Rahmen fürsorgerischer Unterbri ngungen si nngemäss zur Anwendung (§ 27 Abs. 2 Patientengesetz). Davon abzugrenzen wären lediglich sog. massnahmenindizierte Behandlungen, die im Zusammen- hang mit einer Massnahme gemäss Strafrecht stehen, d.h. auf einem kausalen Bezug zur Delinquenz (Anlasstat) fussen. Zwangsmassnahmen in diesem Zu- sammenhang wären mittels strafprozessualer Beschwerde anzufechten (vgl. BGer 6B_824/2015 vom 22. September 2015, E. 1; vgl. auch § 1 Abs. 3 Patien- tengesetz). Die vorliegend zu beurteilenden Zwangsmedikati on steht ni cht i m Zu- sammenhang mit einer strafrechtlichen Massnahme. Zwar wurde für den Be- schwerdeführer – wie eingangs erwähnt (vgl. Erw. I./1.) – eine stationäre thera- peutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet (vgl. act. 25/24 S. 1 und 7), jedoch ist diese Massnahme nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens. Die angefochtene Zwangsbehandlung wurde – wie ebenfalls bereits erwähnt (vgl. Erw. I./3 .) – vielmehr aufgrund einer medizinischen Indikation, d.h. aufgrund des aktuellen Gesundheitszusta ndes und insbesondere aufgrund des bedrohli- chen Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber Mitpatienten und Personal, angeordnet (vgl. act. 2 S. 1), und steht daher nicht im (direkten) Zusammenhang zur Anlasstat. Demnach richtet sich das Verfahren bei der Beschwerde nach den Bestim- mungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz nach
Art. 450 ff. ZGB (vgl. Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Gemäss Art. 450e ZGB muss bei psychischen Störungen gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. Sodann gelangen §§ 62 ff. EG KESR zur Anwen- dung, worin unter anderem Art. 446 Abs. 1 ZGB als sinngemäss anwendbar er- klärt wird, d.h. der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu erforschen. D er Kanton Züri ch si eht für di e Beurtei lung einer fürsorgerischen Unterbrin- gung und medizinischen Zwangsbehandlungen ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zuständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR; § 30 GOG). Soweit das ZGB, das EG KESR und das GOG das Verfahren nicht regeln, verweist § 40 Abs. 3 EG KESR subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. III. (Materielles) 1. Voraussetzungen der Zwangsbehandlung nach Patientengesetz Befindet sich eine Person im Massnahmenvoll zug , ist eine Zwangsbehand- lung gegen den Willen des Betroffenen gemäss § 24 Abs. 1 lit. b Patientengesetz grundsätzlich möglich. Eine länger dauernde medikamentöse Zwangsbehandlung ist zulässig, wenn (a) sie nach Massgabe des Ei nwei sungsgrundes medi zi ni sch indiziert ist und die nötige persönliche Fürsorge nicht durch eine mildere Mass- nahme erbracht werden oder (b) damit eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben Dritter abgewendet werden kann (§ 26 Abs. 2 lit. a und b Patientengesetz). Die Bewegungsfreiheit einschränkende Massnah- men dürfen bei Personen im Massnahmenvollzug nur bei Selbst- oder Drittge- fährdung, oder wenn dies für eine Zwangsbehandlung zwingend erforderlich ist, ergriffen werden. Solche Massnahmen müssen Patientinnen und Patienten oder Dritte vor einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr schützen und sind so kurz wie möglich zu halten (§ 24 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 25 Abs. 1 Patientengesetz). Die medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach
Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft auch die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 Erw. 5; BGE 130 I 16 Erw. 3). Ebenso stellen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weitere Zwangsmassnah- men – wie die Isolierung oder das Festbinden – schwere Eingriffe in die persön- liche Freiheit und Menschenwürde dar (BGE 134 I 209 Erw. 2.3.1; BGE 126 I 112 Erw. 3.c; vgl. auch BGer 5A_335/2010 vom 6. Juli 2010 Erw. 3.1). Derartige Ein- griffe bedürfen deshalb einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem for- mellen Gesetz. Eine solche ist mit §§ 24 ff. Patientengesetz gegeben (vgl. BGer 5A_792/2009 vom 21. Dezember 2009 Erw. 4). Neben den kantonalen Regelun- gen sind auch die Erfordernisse von Art. 36 BV zu beachten. Es bedarf einer voll- ständigen und umfassenden Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Massnahme, die Auswirkungen einer Nichtvornahme der Massnahme, die Prüfung von Alternativen sowie die Be- urteilung von Selbst- und Fremdgefährdung. In Bezug auf die medikamentöse Zwangsbehandlung sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in diese Interessenabwägung insbesondere auch die Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen Neuroleptika-Behandlung miteinzubeziehen (BGer 5A_38/2011 vom 2. Februar 2011 Erw. 3.1; BGE 130 I 16 Erw. 4 und 5). Zu unterscheiden ist die Anordnung der Zwangsbehandlung nach § 26 Pati- entengesetz (u.a. für Personen in einer stationären Massnahme) von derjenigen nach Art. 434 ZGB. Nach § 27 Abs. 2 Patientengesetz gelangen die Regelungen des ZGB und des EG KESR nur für das Verfahren und den Rechtsschutz sinn- gemäss zur Anwendung, nicht hingegen bezüglich der konkreten Voraussetzun- gen der Anordnung einer Zwangsbehandlung. Bei einer Behandlung ohne Zu- stimmung nach Art. 434 ZGB ist kumulativ erforderlich, (1) dass ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist, (2) dass die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist, und (3) dass keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger ein- schneidend ist. Bei einer Medikation gegen den Willen des Betroffenen muss es sich somit zwar in beiden Fällen um die mildeste Massnahme handeln, jedoch ist eine Behandlung im Rahmen des Massnahmenvollzugs, also nach § 26 Patien-
tengesetz, grundsätzlich auch dann möglich, wenn der Betroffene urteilsfähig ist bezüglich seiner Behandlungsbedürftigkeit. Ebenso ist nicht erforderlich, dass dem Betroffenen oder einem Dritten ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Wie ausgeführt kann eine Massnahme nach § 26 Abs. 2 lit. a Patientenge- setz auch angezeigt sein, wenn dies – nach Vornahme einer umfassenden Inte- ressensabwägung – nach Massgabe des Einwei sungsgrundes medi zi ni sch i ndi- ziert ist und die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erbracht werden kann. 2. Angefochtener Entscheid Die Vorinstanz erwog zur Sache zusammengefasst, aufgrund des Gutach- tens von Dr. med. B._____, der Angaben der Klinik und des vom Beschwerdefüh- rer anlässlich der Verhandlung vom 26. Mai 2017 gewonnenen Eindrucks sei mit ausreichender Sicherheit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an ei- ner psychi schen Störung, nämlich an einer chronischen paranoiden Schizophre- ni e, leide (act. 19 S. 6 f.). Ohne ausreichende Medikation bestehe die Gefahr ei- ner weiteren Verschlechterung seines Zustandes. Zudem müsse aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Gutachters und der Klinikärzte davon ausge- gangen werden, unbehandelt werde der Beschwerdeführer ein fremdaggressives Verhalten an den Tag legen (act. 19 S. 12). Mit der Medikation lasse sich diese Gefahr abwenden. Die nötige persönliche Fürsorge könne aufgrund des Zustands des Beschwerdeführers nicht durch eine mildere Massnahme erbracht werden. Das Behandlungskonzept der Klinik erscheine geeignet, und die allenfalls auftre- tenden Nebenwirkungen erschienen im Verhältnis zu den abzuwendenden Gefah- ren vertretbar. Daher sei die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung des Beschwerdeführers zulässig (act. 19 S. 12-15). 3. Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdebegründung zusammen- gefasst vor, er sei mit der antipsychotischen Zwangsbehandlung nicht einverstan- den. Er fühle sich gesund und es gebe keinen Grund, weshalb er Medikamente einnehmen müsse. Die Diagnose des vorinstanzlichen Gutachters entspreche nicht der Wahrheit; es sei ein neues Gutachten einzuholen (act. 20 und 22).
Aufgrund der übereinstimmenden Schlussfolgerungen der involvierten Fachpersonen muss von einer psychischen Erkrankung, nämlich einer parano- iden Schizophrenie, des Beschwerdeführers ausgegangen werden. 4.2. Wird eine psychische Störung (Erkrankung) bejaht, ist weiter zu prüfen, wie dieser zu begegnen ist. Die Klinik führte in der Anordnung aus, die therapeuti- sche Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer gestalte sich ausgesprochen schwierig. Dieser zeige keinerlei Krankhei tsei nsi cht und lehne ei ne Behandlung strikt ab. Nach einer ersten intramuskulären Medikation am 3. März 2017 habe der Beschwerdeführer 4 Tage lang freiwillig Haloperidoltropfen eingenommen, was zu einer deutlichen Verbesserung des Zustandsbildes geführt habe. Leider habe er in der Folge die Medikation wieder abgelehnt, was wiederum zu ei ner deutlichen Zunahme des Anspannungsgrades, des Misstrauens sowie der Verfol- gungs- und Vergiftungsideen geführt habe. Es sei auch zu fremdaggressivem Verhalten gekommen. Die Störung des Denkens und des Gefühlserlebnisses so- wie die daraus resultierende Verhaltensauffälligkeit, insbesondere das Unvermö- gen, die Krankheit und deren Behandlungsbedürftigkeit einzusehen und die be- reits nachweislich erzielten Vorteile ei ner solchen Behandlung für si ch zu erken- nen, sei eindeutig durch die psychotische Erkrankung bedingt. Unbehandelt führe eine solche Krankheit mi t hoher Wahrschei nli chkei t zu ei ner Verschlechterung des Zustandsbildes, was im ungünstigsten Fall mit einer nachlassenden geistigen Fähi gkeit einhergehe. Um ei ne weitere Zunahme der Symptome abzuwenden und um eine antipsychotische Therapie wiederherzustellen sei daher zunächst ei ne Medikation für drei Monate notwendig (act. 2 S. 2). Dabei sei die orale Gabe von Risperidon bis 8 mg pro Tag vorgesehen. Alternativ könne auf die orale Gabe von Paliperidon bis 9 mg pro Tag zurückgegriffen werden. Alternativ dazu, oder im Bedarfsfall in Kombination, sei Olanzapin bis maximal 30 mg pro Tag vorgesehen. Als weitere Alternati ve stünde Haloperidol bis 20 mg pro Tag zur Verfügung. Zur Linderung von Angst und Unruhe sei ergänzend dazu die Gabe von Diazepam in Tropfenform in einer Dosis von bis zu 30 mg pro Tag vorgesehen. Bei Ablehnung der oralen Einnahme sei auf die intramuskulär injizierte Gabe von Haloperidol bis 20 mg pro Tag in Kombination mit Diazepam bis zu 20 mg pro Tag zurückzugrei- fen. Im Falle einer mittelfristigen Ablehnung der oralen Medikamenteneinnahme
könne eine Behandlung mit Injektion von Depotpräparaten erfolgen. Hi erfür sei die Gabe von Risperidon Depot bis zu 50 mg 14-tägig, oder Paliperidon Depot in einer Dosis von 150 mg am Behandlungstag 1, 100 mg am Behandlungstag 8, bei einer monatlichen Erhaltungsdosis von hernach maximal 150 mg alle 28 Tage vorgesehen. Ergänzend oder alternativ hierzu könne eine Behandlung mit Hal- operidol Depot bis 200 mg alle 21 Tage angeordnet werden (act. 2 S. 2-3). Der Gutachter Dr. med. B._____ führte an der Hauptverhandlung aus, bei Nichtbehandlung drohe dem Beschwerdeführer ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden in Form einer Chronifizierung, welche die Aussichten auf eine erfolgrei- che Behandlung mi ni mi ere. Solange die schizophrenietypischen Symptome be- stünden, müsse der Beschwerdeführer medikamentös behandelt werden. Auch danach sollte medikamentös weiterbehandelt werden, um ein Wiederauftreten der Symptome zu verhindern (act. 7 S. 3 f.). Weiter erachtet der Gutachter das von der Klinik vorgeschlagene Behandlungskonzept als geeignet, um den Umständen gerecht zu werden (act. 7 S. 5 f.). Da sich der Beschwerdeführer selbst als nicht behandlungsbedürftig erach- tet, was er mehrfach betonte (vgl. VI-Prot. S. 5 f. sowie act. 20 und 23), ist er ei- ner freiwilligen Therapie nicht zugänglich. Sei n Verhalten i st zuwei len auch aggressiv, was dem Verlaufsbericht (act. 5A), der Stellungnahme der Klinik (act. 2 S. 2) und den Ausführungen des Gutachters (act. 7 S. 3) zu entnehmen i st. Nach überzeugender Ansi cht der Kli ni kärzte und des Gutachters Dr. med. B._____ kann die schizophrene Erkrankung des Beschwerdeführers nur durch ei ne anti- psychotische Medikation adäquat behandelt werden. Mit zunehmender Dauer oh- ne Behandlung verschlechtert sich die Prognose und es muss mit einer dauerhaf- ten Beeinträchtigung durch Krankheitssymptome gerechnet werden. Es besteht ein hohes Risiko einer Chronifizierung. Auch steigt die Gefahr der Fremdgefähr- dung, wenn man die Vorgeschichte berücksichtigt. Die angeordnete Medikation des Beschwerdeführers erscheint demzufolge als angebrachte Reaktion auf die psychische Störung und damit als medizinisch indiziert. Die Dosis ist – entspre- chend dem Gutachten – ni cht zu beanstanden.
ternative besteht vorliegend nicht. Demnach scheinen die Nebenwirkungen dieser antipsychotischen Medikation vorliegend vernachlässigbar. Der Nutzen überwiegt. 6.2. Selbst- oder Fremdgefährdung Wie bereits erwähnt, verhielt sich der Beschwerdeführer gemäss Angaben der Klinik bereits mehrmals aggressiv gegenüber dem Personal und den Patien- ten (act. 2 S. 2). Auch der Gutachter führte aus, das Verhalten des Beschwerde- führers und vor allem die Vorgeschichte deuteten auf ein gesteigertes Fremdge- fährdungspotential hin. In Bezug auf eine mögliche Selbstgefährdung wies der Gutachter zudem auf die bereits erwähnte Gefahr einer Chronifizierung der Krankheit und auf die vom Beschwerdeführer im September 2013 geäusserten Suizidabsichten hin. Es bestehe ein erhebliches Selbstgefährdungspotential (act. 7 S. 3). Das von den Fachpersonen erwähnte aggressive Verhalten des Beschwer- deführers ergibt sich aus den Verlaufsberichten (vgl. act. 5A). Vor diesem Hinter- grund und unter Berücksichtigung der vom Gutachter festgestellten erheblichen Selbstgefährdungsgefahr ist davon auszugehen, dass ohne medikamentöse Be- handlung vom Beschwerdeführer eine ernsthafte Gefahr für Dritte und für ihn selbst ausgehen würde. Dies muss in der Interessensabwägung entsprechend berücksichtigt werden. 6.3. Dauer der Behandlung Die von der Klinik für die Behandlung des Beschwerdeführers vorgesehene Dauer von drei Monaten ab Beginn der Massnahme (vgl. act. 2 S. 2) erachtet der Gutachter als angemessen (act. 7 S. 5). Sollte die Behandlung in dieser Zeit ni cht genügen, wäre eine neue Anordnung seitens der Klinik erforderlich. Es ist zu hof- fen, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit merkt, dass ihm die Medikation et- was nützt. 6.4. Gesamtwürdigung in Anbetracht der Verfassungsgarantien
Das Ziel der medikamentösen Behandlung liegt in der Verbesserung der psychotischen Symptomatik. Weiter ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer ohne die Behandlung eine latente Gefahr für si ch selbst und auch für Dritte dar- stellen könnte. Damit ist die Behandlung des Beschwerdeführers von einem öf- fentlichen Interesse gedeckt und von erheblicher Notwendigkeit. Die möglichen Nebenwirkungen erscheinen nicht derart gravierend, dass ein Behandlungsver- such die Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers ausschlies- sen würde. Würde dessen persönliche Freiheit nicht vorübergehend durch die Zwangsmedikation eingeschränkt, bestünde die ernsthafte Gefahr einer stetigen Verschlechterung seines Zustandes mit bleibenden gesundheitlichen Schädigun- gen, was offensi chtli ch ni cht i n sei nem Interesse sei n kann. 7. Fazi t Zusammenfassend ist die Anordnung der Zwangsbehandlung medizinisch indiziert; eine mildere Massnahme steht nicht zur Verfügung, weshalb die am 16. Mai 2017 angeordnete Zwangsmedikation für eine Dauer von drei Monaten zu bestätigen ist. Eine Fortsetzung der Behandlung müsste mit neuer Verfügung an- geordnet werden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und i st abzuweisen. IV. (Kostenfolgen) Beim vorgenannten Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Umständehalber ist aber auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten er- hoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Strafsa- chen (Art. 78 ff. BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen von der Zustellung an bei der Straf- rechtli chen Abtei lung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ein- zurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Barblan versandt am: 23. Juni 2017