Late appeal against civil commitment dismissed

PA170016Obergericht02.06.2017Dismissed

Zusammenfassung

A patient challenged the continuation of his civil commitment at the Zürich psychiatric clinic. The district court had declared his complaint late and treated it as a release request to be sent to the clinic. On appeal, the cantonal court held that the complaint period had indeed expired and that it could not review the commitment substantively. It therefore dismissed the appeal, noted that the clinic must deal with the filing as a discharge request and issue an appealable decision, waived appellate costs, and struck the legal-aid request as moot.

Regest

Art. 426 Abs. 4 ZGB, Art. 429 Abs. 2 und 3 ZGB; verspätete Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung und Behandlung als Entlassungsgesuch. Wird die Beschwerde gegen die Anordnung oder Fortdauer der fürsorgerischen Unterbringung nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben, ist sie nicht materiell zu prüfen. Die Eingabe ist als Entlassungsgesuch an die Leitung der Einrichtung zu behandeln; diese hat darüber einen anfechtbaren Entscheid zu erlassen. Die Beschwerdeinstanz kann die Unterbringung in diesem Stadium nicht inhaltlich überprüfen (consid. 3). Bei Kostenverzicht wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA170016-O/U

Mitwirkend: Oberrichteri n lic. i ur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Ober- ri chterin lic. i ur. A. Katzenstein und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 2. Juni 2017 i n Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 23. Mai 2017 (FF170076)

Erwägungen:

  1. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Februar 2017 mittels fürsorgerische Un- terbringung durch den Notfallpsychiater in die Psychiatrische Universitätsklinik Zü- rich (PUK) eingewiesen. Vor Ablauf von sechs Wochen ordnete die KESB Stadt Zürich die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers an (act. 7; Art. 429 Abs. 2 ZGB). 2.1. Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 (Datum Poststempel: 18. Mai 2017) erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung (Einzelgericht; fortan Vorinstanz), Beschwerde gegen die angeordnete fürsorgerische Unterbrin- gung i n der Psychi atri schen Uni versi tätskli ni k Züri ch (vgl. act. 1). Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein. Sie erwog, die Beschwerde sei nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgt und demzu- folge als Entlassungsgesuch im Sinne von Art. 426 Abs. 4 ZGB zu behandeln. Es sei der Klinikleitung von der Eingabe Kenntnis zu geben (act. 2). 2.2. Am 25. Mai 2017 (Datum Poststempel: 26. Mai 2017) rei chte der Beschwer- deführer bei der Kammer rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung der Vor- instanz vom 23. Mai 2017 ein. Er beantragt "die sofortige Entlassung und die Auf- hebung des FU's". Die Verfahrenskosten könne er mangels Geld nicht überneh- men (act. 5). 3. Der Beschwerdeführer hatte sich bereits mit Eingabe vom 27. März 2017 mit gleichem Anliegen an die Vorinstanz gewendet und deren Nichteintreten mit Ver- fügung vom 30. März 2017 (Geschäfts-Nr. FF170044) mit Beschwerde an die Kammer weitergezogen. Die Kammer hatte im Entscheid vom 11. April 2017 (Ge- schäfts-Nr. PA170011) erwogen, dass die Frist zur Beschwerde gegen die Anord- nung der Unterbringung abgelaufen sei, weshalb sie die fürsorgerische Unterbrin- gung des Beschwerdeführers inhaltlich nicht überprüfen könne. Sie wies die Be- schwerde des Beschwerdeführers infolgedessen mit Urteil vom 11. April 2017 ab. Das vom Beschwerdeführer hernach mit Eingabe vom 18. April 2017 angerufene Bundesgericht trat mit Urteil vom 19. April 2017 auf seine Beschwerde nicht ein (BGer 5A_298/2017). Die KESB Stadt Zürich hatte mit Beschluss vom 15. März

2017 die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich angeordnet und die Zuständigkeit für die Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung der (ärztlichen) Leitung der Einrichtung über- tragen (act. 7 S. 5). Gemäss Auskunft der Psychiatrischen Universitätsklinik Zü- rich sei kein schriftlicher Entscheid über ein Entlassungsgesuch des Beschwerde- führers erfolgt (act. 9). An der Ausgangslage, dass der Beschwerdeführer sein Entlassungsgesuch zunächst an di e Kli ni k zu ri chten hat (Art. 426 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB) und die Kammer die fürsorgeri sche Unterbri ngung in- haltli ch ni cht prüfen kann, hat si ch folglich nichts geändert. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die vormalige Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. März 2017 sowie auch die erneute Eingabe vom 15. Mai 2017 in Kopie an die Klinikleitung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich weitergeleitet hat. Die Klinikleitung hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2017 als Entlassungsgesuch entgegen zu nehmen und entspre- chend zu behandeln, was bedeutet, dass sie einen vom Beschwerdeführer an- fechtbaren Entscheid zu erlassen haben wird. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das zwei ti nstanzli che Beschwerdeverfahren zu verzichten. Das Armenrechtsgesuch des Beschwerde- führers für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht wird somit gegenstandslos und ist abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht wird abge- schrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittel richten sich nach dem nachfolgenden Erkennt- ni s.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksge- ri chts Zürich, 10. Abteilung, vom 23. Mai 2017 (Geschäfts-Nr. FF170076) wird abgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an – den Beschwerdeführer, – an die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, unter Hinweis darauf, dass die ihr bereits von der Vorinstanz mitgeteilte Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2017 als Entlassungsgesuch ent- gegen zu nehmen und entsprechend zu behandeln ist, sowie – die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am: 2. Juni 2017

Schlagwörter

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