projekte
PA170016 ΓÇó Late appeal against civil commitment dismissed
PA170016Obergericht02.06.2017Dismissed
A patient challenged the continuation of his civil commitment at the Zürich psychiatric clinic. The district court had declared his complaint late and treated it as a release request to be sent to the clinic. On appeal, the cantonal court held that the complaint period had indeed expired and that it could not review the commitment substantively. It therefore dismissed the appeal, noted that the clinic must deal with the filing as a discharge request and issue an appealable decision, waived appellate costs, and struck the legal-aid request as moot.
Art. 426 Abs. 4 ZGB, Art. 429 Abs. 2 und 3 ZGB; verspätete Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung und Behandlung als Entlassungsgesuch. Wird die Beschwerde gegen die Anordnung oder Fortdauer der fürsorgerischen Unterbringung nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben, ist sie nicht materiell zu prüfen. Die Eingabe ist als Entlassungsgesuch an die Leitung der Einrichtung zu behandeln; diese hat darüber einen anfechtbaren Entscheid zu erlassen. Die Beschwerdeinstanz kann die Unterbringung in diesem Stadium nicht inhaltlich überprüfen (consid. 3). Bei Kostenverzicht wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (consid. 4).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA170016-O/U
Mitwirkend: Oberrichteri n lic. i ur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Ober- ri chterin lic. i ur. A. Katzenstein und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 2. Juni 2017 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 23. Mai 2017 (FF170076)
Erwägungen:
2017 die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich angeordnet und die Zuständigkeit für die Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung der (ärztlichen) Leitung der Einrichtung über- tragen (act. 7 S. 5). Gemäss Auskunft der Psychiatrischen Universitätsklinik Zü- rich sei kein schriftlicher Entscheid über ein Entlassungsgesuch des Beschwerde- führers erfolgt (act. 9). An der Ausgangslage, dass der Beschwerdeführer sein Entlassungsgesuch zunächst an di e Kli ni k zu ri chten hat (Art. 426 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB) und die Kammer die fürsorgeri sche Unterbri ngung in- haltli ch ni cht prüfen kann, hat si ch folglich nichts geändert. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die vormalige Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. März 2017 sowie auch die erneute Eingabe vom 15. Mai 2017 in Kopie an die Klinikleitung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich weitergeleitet hat. Die Klinikleitung hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2017 als Entlassungsgesuch entgegen zu nehmen und entspre- chend zu behandeln, was bedeutet, dass sie einen vom Beschwerdeführer an- fechtbaren Entscheid zu erlassen haben wird. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das zwei ti nstanzli che Beschwerdeverfahren zu verzichten. Das Armenrechtsgesuch des Beschwerde- führers für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht wird somit gegenstandslos und ist abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht wird abge- schrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittel richten sich nach dem nachfolgenden Erkennt- ni s.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksge- ri chts Zürich, 10. Abteilung, vom 23. Mai 2017 (Geschäfts-Nr. FF170076) wird abgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an – den Beschwerdeführer, – an die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, unter Hinweis darauf, dass die ihr bereits von der Vorinstanz mitgeteilte Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2017 als Entlassungsgesuch ent- gegen zu nehmen und entsprechend zu behandeln ist, sowie – die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 2. Juni 2017