Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA170015-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 16. Mai 2017 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend gerichtliche Beurteilung zur Zwangsbehandlung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 12. April 2017 (FF170003)
Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 A._____ befindet sich seit dem 4. Mai 2015 in der psychiatrischen Uni versi- tätsklinik Zürich (nachfolgend PUK). Dies zunächst i n Untersuchungs- und Si- cherheitshaft, ab dem 16. Februar 2016 im Rahmen eines vorzeitigen Massnah- meantritts und seit Rechtskraft des Urteils vom 20. Januar 2016 schliesslich im Rahmen einer Massnahme nach Art. 59 StGB (vgl. act. 3/3 S. 1). 1.2 Am 23. Januar 2017 kündigte die PUK A._____ i n Anwendung von § 26 des Zürcher Pati enti nnen- und Pati entengesetzes eine länger dauernde antipsychoti- sche Behandlung gegen seinen Willen (nachfolgend Zwangsmedikati on) an. Be- absichtigt wurde konkret eine medikamentöse Kombinationsbehandlung mit den Wirkstoffen Aripiprazol und Paliperidon, wobei bei oraler Gabe eine Tagesdosis von maximal 30mg Aripiprazol sowie 9mg Paliperidon angestrebt wurde. Zudem behielt sich die PUK zur Gewährleistung einer regelmässigen Einnahme vor, die- se Präparate auch als Depot zu verabreichen, wobei in diesem Fall die Dosierung bei Aripiprazol-Depot maximal 400mg pro Gabe bis maximal alle 26 Tage sowie bei Paliperidon-Depot nach initialer Aufdosierung eine Erhaltungsdosis von maxi- mal 150mg alle 4 Wochen angestrebt werden sollte (act. 3/3). Gegen diese Anordnung erhob A._____ am 1. Februar 2017 beim Ei nzelge- richt des Bezirksgerichts Andelfingen Beschwerde (act. 3/1a; vgl. auch act. 3/1b). Mit Urteil vom 8. Februar 2017 nahm das Einzelgericht davon Vormerk, dass die PUK anlässlich der Verhandlung vom 7. Februar 2017 auf die orale Verabrei- chung von maximal 30mg Aripiprazol sowie 9mg Paliperidon gemäss Anordnung vom 23. Januar 2017 verzichtet habe. Im Übrigen wurde die Beschwerde gegen die von der PUK angeordnete und anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 7. Februar 2017 präzisierte Zwangsbehandlung abgewiesen bzw. die Zwangsme- dikation wie folgt bewilligt (act. 3/13 S. 12):
− Depotmedikation mit Aripiprazol (Präparatname Abilify Maintena), ma- ximal 400mg pro Gabe bis maximal alle 26 Tage, − Depotmedikation mit Paliperidon (Präparatname Xeplion), nach i ni ti aler Aufdosierung (150mg an Tag 1, 100mg an Tag 7) eine Erhaltungsdosis von maximal 150mg alle vier Wochen Im Übrigen wurde festgehalten, dass eine allfällige Zwangsbehandlung mit anderen Medikamenten mit einer neuen Verfügung angeordnet werden müsste (act. 3/13 S. 12). Das begründete Urteil wurde A._____ am 13. Februar 2017 zu- gestellt (act. 14/1), wobei er dagegen keine Beschwerde erhob. 2.1 Am 12. April 1017 wandte sich A._____ erneut an das Einzelgericht des Be- zirksgerichts Andelfingen (nachfolgend Vorinstanz), wobei er einzig das Wort "re- kurieren" auf ein Blatt schrieb (act. 1). Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als Beschwerde entgegen und trat darauf mit Verfügung vom 12. April 2017 nicht ein (act. 8 [= act. 4 = act. 9]). Dieser Entscheid wurde A._____ am 13. April 2017 zu- gestellt (act. 5/1). 2.2 Am 18. April 2017 sandte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) diesen Entscheid der Vorinstanz an die Kammer (act. 9), wobei er kei nerlei schri ftli chen Ausführunge n machte, sondern einzig auf dem Briefumschlag handschri ftli ch sei- nen Namen und seine Adresse hinterliess (act. 10). Mit Schreiben vom 19. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin mitgeteilt, man gehe davon aus, dass er mit seiner Eingabe gegen die Verfügung der Vorinstanz habe Beschwer- de erheben wollen. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass er seine Be- schwerde innert laufender Rechtsmittelfrist ergänzen könne (act. 11). Am 24. April 2017 – und damit innert Beschwerdefrist – machte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe an die Kammer, mit welcher er ausdrücklich Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob (act. 12). 2.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Von der Ei nholung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif.
II. Zur Beschwerde im Einzelnen 1. Prozessuales 1.1 Der Beschwerdeführer befindet sich in einer stationären Massnahme nach dem StGB. Für die Zwangsbehandlung und die freiheitseinschränkenden Mass- nahmen gelangt somit das Patientinnen- und Patientengesetz vom 5. April 2004 (nachfolgend PatientenG) zur Anwendung (§ 1 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 lit. b Pati- entenG). Für das Verfahren und den Rechtsschutz kommen – wie die Vorinstanz zutreffend festhält (vgl. act. 8 S. 2) – sodann die Bestimmungen des ZGB sowie des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschut z vom 25. Juni 2012 (EG KESR) zu den freiheitseinschränkenden Massnahmen und den Zwangsbehandlungen im Rahmen fürsorgerischer Unterbringungen sinngemäss zur Anwendung (§ 27 Abs. 2 PatientenG). 1.2 Entsprechend richtet sich das Verfahren bei der Beschwerde nach den Best- immungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz nach Art. 450 ff. ZGB (vgl. Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Sodann gelangen die §§ 62 ff. EG KESR zur Anwendung, worin unter anderem Art. 446 Abs. 1 ZGB als sinnge- mäss anwendbar erklärt wird, d.h. der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu erfor- schen. 2. Materielles 2.1 Der Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich gegen den Nichteintre- tensentscheid der Vorinstanz. Diesen begründete die Vorinstanz zusammenge- fasst damit, dass davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer mit sei- nem Schreiben auf die Anordnung einer länger dauernden Zwangsmedikation ge- gen seinen Willen durch die PUK vom 23. Januar 2017 beziehe. Über diese An- ordnung sei jedoch bereits mit Urteil vom 8. Februar 2017 entschieden worden. Eine neuere Anordnung der PUK gebe es nicht. Da die Beschwerde des Be- schwerdeführers somit mehr als zehn Tage nach der Anordnung der Zwangsbe- handlung durch die PUK erfolgt sei, sei auf die Beschwerde des Beschwerdefüh-
rers ni cht ei nzutreten. Dennoch sei der Klinikleitung von der Eingabe des Be- schwerdeführers Kenntnis zu geben (act. 8 S. 2). Tatsächlich hat das Einzelgericht des Bezirksgerichts Andelfingen bereits mit Entscheid vom 8. Februar 2017 über die von der PUK angeordnete Zwangs- medikation des Beschwerdeführers entschieden und diese im vorgenannten (Ziff. I.1.2) Umfang bewilligt. Zur Dauer der Behandlung wurde dabei ausgeführt, es sei aufgrund der Vorakten, der Stellungnahme der Klinik sowie dem durch das Einzelgericht gewonnenen persönlichen Ei ndruck des Beschwerdeführers der Einschätzung des Gutachters zu folgen, wonach es sich bei der Behandlung des Beschwerdeführers um eine Dauerbehandlung handle, weshalb keine Befristung der Behandlung in den Entscheid aufzunehmen sei. Deshalb sei von einer Befris- tung der bewilligten medikamentösen Behandlung zur Zeit abzusehen, wobei eine allfällige Zwangsbehandlung mit anderen Medikamenten mit einer neuen Verfü- gung angeordnet werden müsse (act. 3/13 S. 10 f.). 2.2 Fehlt die Zustimmung einer Person zu einer medizinischen Massnahme, so kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vor- gesehenen medizinischen Massnahmen gegen den Willen der betroffenen Person dennoch anordnen, wenn die in Art. 434 Abs. 1 ZPO genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Grundsätzlich können gestützt auf einen Behandlungsplan dabei nicht nur einmalige, d.h. aus ei nem ei nzelnen Behandlungsschritt bestehende Behand- lungen angeordnet werden, sondern es ist vielmehr auch möglich, dass gestützt auf einen Behandlungsplan, welcher über eine längere Zeit verschiedene bzw. regelmässige Interventionen vorsieht, eine länger andauernde Behandlung gegen den Willen des Betroffenen angeordnet wird (gl.M. BSK Erwachsenenschut z- G EISER/ETZENSBERGER, Basel 2012, Art. 434/435 N 27). Bei der Anordnung einer länger andauernden Behandlung gegen den Willen des Betroffenen ist jedoch zu beachten, dass die Dauer der Behandlung aufgrund des Verhältnismässigkeits- prinzips zwingend zeitlich zu begrenzen und der Zeitpunkt der nächsten Überprü- fung festzulegen ist (D ANIEL ROSCH, in: ROSCH/BÜCHLER/JAKOB, Basel, 2. Aufl. 2015, Art. 433-435 N 13; FamKomm Erwachsenenschutz-GUILLOD, Bern
2013, Art. 434 N 28; GEISER/ETZE NSBERGER, a.a.O., Art. 434/435 N 27; CHRISTOF BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, Rz. 769). Dies muss umso mehr gelten, als das Rechtsmittelverfahren nicht auf die Anordnung einer länger andauernden oder gar unbefristeten Zwangsmedikation angelegt ist. Dies äussert sich einerseits darin, dass das Begehren um gerichtli- che Beurteilung einer Zwangsmedikation an eine Frist gebunden ist, welche mit der Anordnung der Zwangsmedikation zu laufen beginnt. Dauert die Behandlung über längere Zeit an, ist diese Frist unter Umständen bereits abgelaufen; das Ge- setz sieht jedoch eine jederzeitige Anrufung des Gerichts nur bei Massnahmen zur Ei nschränkung der Bewegungsfrei hei t und ni cht auch bei Behandlung ohne Zustimmung vor (Art. 439 Abs. 2 ZGB). Andererseits regelt das Gesetz im Ge- gensatz zum Entlassungsgesuch (Art. 426 ZGB) kei n Gesuch um Aufhebung ei- ner Massnahme. G EISER/ETZENSBERGER plädieren dafür, dass die Regelung von Art. 439 Abs. 2 Satz 2 ZGB, wonach das Gericht bei Einschränkungen der Bewe- gungsfreiheit jederzeit angerufen werden kann, auch bei der Behandlung der psy- chi schen Störung gelten muss bzw. die gerichtliche Beurteilung auch bezügli ch der Abweisung eines Gesuchs um Aufhebung der Anordnung einer Behandlung ohne Zusti mmung verlangt werden können muss (G EISER/ETZENSBERGER, a.a.o., Art. 439 N 15 und 35). Letzterem ist zumindest im vorliegenden Fall, in welchem von der PUK ei ne unbefristete Behandlung des Beschwerdeführers gegen dessen Willen angeordnet und vom Einzelgericht des Bezirksgericht Andelfingen mit Ent- scheid vom 8. Februar 2017 bestätigt worden ist, zuzusti mmen. Mi thi n muss es dem Beschwerdeführer deshalb möglich sein, die laufende Zwangsbehandlung – auch ohne Abänderung der Medikation – erneut aufgrund der aktuellen Verhält- nisse überprüfen zu lassen. Der Vorinstanz ist jedoch insoweit zuzusti mmen, als eine direkte Anfechtung der laufenden Zwangsmedikation ohne vorherigen Entscheid der PUK nicht mög- li ch ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde des Be- schwerdeführers eingetreten ist. Vielmehr wird die PUK, welcher von der Vor- instanz bereits von der Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. April 2017 Kenntnis gegeben wurde (vgl. act. 8 S. 2 und S. 3, Disp.-Ziff. 3), diese Eingabe
des Beschwerdeführers als Gesuch um Aufhebung der Zwangsmedikation entge- gen zu nehmen und entsprechend zu behandeln haben, was bedeutet, dass sie ei nen vom Beschwerdeführer anfechtbaren Entscheid über die Fortsetzung der Behandlung gegen seinen Wi llen zu erlassen haben wird. III. Kostenfolgen Auf die Erhebung von Kosten ist umständehalber zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den Beschwerdeführer; − den Beistand des Beschwerdeführers; − die PUK, unter Hinweis darauf, dass die ihr bereits von der Vor- instanz mitgeteilte Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. April 2017 als Gesuch um Aufhebung der Zwangsmedikation entgegen zu nehmen und entsprechend zu behandeln ist; sowie an − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ei nzurei chen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am: 17. Mai 2017