§ 24 Abs. 1 lit. b PatientenG, Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Untersu- chungs- und Sicherheitshaft sind im Sinne des Patientengesetzes als Straf- oder Massnahmenvollzug zu verstehen. § 26 Abs. 2 PatientenG, Art. 434 ZGB, Be- fristung. Jede Zwangsbehandlung ist zu befristen. Aufhebung einer unbefristeten Massnahme.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
(II) 1 . Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Einweisung in die Klinik im Gefängnis Pfäffikon in Sicherheitshaft. Das Zürcher Patientinnen- und Patientengesetz (nachfolgend Patientengesetz) erlaubt bei gegebenen Vor- aussetzungen u.a. bei Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug die Anord- nung von freiheitseinschränkenden Massnahmen und Zwangsbehandlungen ge- gen den Willen der Pati enti nnen und Pati enten (§ 24 Abs. 1 lit. b Patientenge- setz). Diese Besti mmung muss auch bei Personen gelten, di e si ch i n Untersu- chungs- oder Sicherheitshaft befinden. Die beschuldigte Person untersteht zwar erst ab Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion bzw. ab dem vorzeitigen Strafantritt dem Straf- bzw. Massnahmenvollzugsregime (§ 236 Abs. 4 StPO), und die Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach strafprozessualer Begrifflichkeit ni cht dem Strafvollzug zuzuordne n. D a Personen i n Untersuchungs- und Si cher- heitshaft jedoch ebenso wie Strafgefangene im Vollzug grundsätzli ch i n geschlos- sene Anstalten untergebracht sind, wäre eine unterschiedliche Behandlung hin- sichtlich der Vollzugsplanung, der Arbeit, der Aus- und Weiterbildung, des Ar- beitsentgelts, der Freizeitaktivitäten sowie – was vorliegend relevant ist – der me- dizinischen Betreuung ni cht zu rechtferti gen (vgl. auch BSK StPO-H ÄRRI, Basel 2014, Art. 236 N 26 mit weiteren Hinweisen). Dies muss umso mehr gelten, als die Einweisung des Beschwerdeführers in die Klinik vom kantonalen Amt für Jus- ti zvollzug, Psychiatrisch-Psychologischer Dienst, welches gemäss Art. 234 Abs. 2 StPO die zuständige Behörde dafür ist (vgl. §§ 9 und 110 Justizvollzugsverord- nung), vorgenommen wurde. Der Beschwerdeführer untersteht somit dem Pa- tientengesetz, insbesondere § 24 Abs. 1 lit b. (III) 3.4. Die weitere Voraussetzung für eine Zwangsbehandlung, dass die nötige persönliche Fürsorge nicht durch eine mildere Massnahme erbracht wer-
den kann (§ 26 Abs. 2 lit. a Patientengesetz), fliesst aus dem Gebot der Verhält- nismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV). Wie bereits gesagt, bedeutet dies, dass auch die Eignung und die Verhältnismässigkeit des fraglichen Eingriffs im engeren Sinn zu klären si nd. 3.4.1. Aus dem Gebot der Verhältnismässigkeit ergibt sich unter anderem, dass die Dauer jeder medizinischen Zwangsbehandlung von vornherein zeitlich zu begrenzen ist. Die Befristung braucht zwar nicht mit einer bestimmten Zeit- spanne zu erfolgen. Sie kann auch durch eine Begrenzung der Anzahl der zu wiederholenden Handlungen umschrieben werden. Die angeordnete Behandlung sollte sich aber in keinem Fall über eine längere Zeit als sechs Monate erstre- cken, ohne dass ein neuer Entscheid über die Zwangsbehandlung erfolgt (vgl. dazu die Literatur zur medizinischen Zwangsmassnahme im Rahmen einer für- sorgerischen Unterbringung nach den Art. 426 ff. ZGB: Christof Bernhart, Hand- buch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, Rz. 769; BSK Erwachse- nenschutz-Geiser/Etzensberger, Basel 2012, Art. 434/435 N 27 mit weiteren Hin- weisen; FamKomm Erwachsenenschutz-Guillod, Bern 2013, Art. 434 N 28). Wie Geiser/Etzensberger ausführen, drängt sich eine Befristung der angeordneten Zwangsmassnahmen vor allem auch deshalb auf, weil das Rechtsmittelverfahren ni cht auf die Anordnung einer länger andauernden oder gar unbefristeten Zwangsmedikation angelegt ist. So ist das Begehren um gerichtliche Beurteilung einer Zwangsmassnahme an eine Frist gebunden, die mit Eröffnung des Ent- scheides zu laufen beginnt. Dauert die Behandlung über eine längere Zeit, ist die- se Frist unter Umständen bereits abgelaufen. Dies würde dazu führen, dass die unbefristet angeordneten Zwangsmassnahmen nicht mehr überprüfbar sind, da das Gesetz eine jederzeitige Anrufung des Gerichts nur bei Massnahmen zur Ein- schränkung der Bewegungsfreiheit vorsieht und nicht auch bei Behandlung ohne Zustimmung (Art. 439 Abs. 2 ZGB). Andererseits regelt das Gesetz im Gegensatz zum Entlassungsgesuch (Art. 426 ZGB) kein Gesuch um Aufhebung einer Mass- nahme (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 434/435 N 27). 3.4.2. Zur Dauer der medikamentösen Zwangsbehandlung äussert sich die Klinik in der Anordnung vom 27. März 2017 nicht. Ebenso wenig ist die Anzahl der
zu wiederholenden medikamentösen Zwangsbehandlungen begrenzt. Dr. med. W. führte in seinem Gutachten aus, er gehe davon aus, die vorgeschlagene Zwangsbehandlung daure etwa vier Wochen. Er hoffe, dass der Beschwerdefüh- rer dann einlenke und sich freiwillig behandeln lasse. Entsprechend wäre die an- geordnete Zwangsmedikation auf vier Wochen zu befristen gewesen. Da die Zwangsmassnahme am 27. März 2017 angeordnet wurde, ist diese Frist gegen- wärtig abgelaufen. Die von der Klinik am 27. März 2017 angeordnete medizini- sche Zwangsbehandlung ist daher zum heutigen Zeitpunkt auch nicht (mehr) ver- hältnismässig und die Zwangsmedikation des Beschwerdeführers ist mit anderen Worten ist nicht (mehr) zulässig. Dies führt unabhängig davon, ob die weiteren aus dem Gebot der Verhältnismässigkeit fliessenden Voraussetzungen (Fehlen einer milderen Massnahme, Geeignetheit der Klinik und ihres Behandlungskon- zepts, etc.) zur Gutheissung der Beschwerde. Sollte der Beschwerdeführer nach Ansicht der Klinikärzte weiterhin resp. erneut zwangsmediziert werden, so wäre eine neue, befristete Anordnung seitens der Klinik erforderlich. Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 15. Mai 2017 Geschäfts-Nr.: PA170013