Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA170010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. R. Barblan Urteil vom 24. April 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
Psychiatrische Klinik Schlössli, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 23. März 2017 (FF170001)
Erwägungen: I. (Sachverhalt / Prozessgeschichte) 1. A., der Beschwerdeführer, wurde am 26. Januar 2017 in die In- tegrierte Psychiatrie Winterthur (IPW) eingewiesen. Die Einweisung erfolgte mit- tels fürsorgerischer Unterbringung und wurde von Dr. med. B. angeordnet, welche am besagten Tag als Notfallpsychiaterin amtete und aufgrund einer Ge- fahrenmeldung zum Wohnheim des Beschwerdeführers ausgerückt war. Gemäss Einweisungsprotokoll soll der Beschwerdeführer gegenüber dem Personal des Wohnheims verbal-aggressiv bzw. bedrohlich aufgetreten sein, sich wahnhaft verhalten und alle angeklagt haben. Zuvor habe er sich geweigert, seine Medika- mente ei nzunehmen (act. 30/3). Am 31. Januar 2017 erfolgte der Übertritt in die Clienia Schlössli AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie (fortan Klinik Schlössli; act. 10 S. 2, 30/2 und 30/5). Mit Entscheid vom 3. Februar 2017 ordnete die Klinik Schlössli für die Dauer von zwei Wochen beim Beschwerdeführer eine medizinische Massnahme ohne Zusti mmung an (act. 30/4). 2. Gegen die ärztliche Einweisung und die Zwangsmassnahmen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2017 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen Beschwerde. Mit Urteil vom 7. Februar 2017 wies das Be- zirksgericht Meilen die Beschwerde ab (Prozess-Nr. FF170003). Die dagegen er- hobene Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich wurde mit Urteil der Kammer vom 6. März 2017 ebenfalls abgewiesen (Prozess-Nr. PA170005). Ei ne gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 6. April 2017 ab, soweit es darauf eintrat (act. 30/51). 3. Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 beantragte die Klinik Schlössli bei der Kindes- und Erwachsenenschut zbehö rde Dübendorf (fortan KESB) die Ver- längerung der fürsorgerischen Unterbringung (act. 3 S. 1). Mit Entschei d vom 9. März 2017 ordnete die KESB gestützt auf Art. 426 i.V.m. Art. 429 Abs. 2 ZGB die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers in der Klinik Schlössli an. Des
Weiteren übertrug sie die Zuständigkeit für die Entlassung des Beschwerde- führers auf die ärztliche Leitung der Klinik (act. 3 S. 7). 4. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 2017 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster (fortan Vori nstanz) an (act. 1). Nach Einholung eines Gutachtens von Dr. med. C._____ und Anhörung des Beschwerdeführers sowie zweier Vertreter der Klinik Schlössli (Prot. Vi S. 8 ff.) wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 23. März 2017 ab (act. 15 = act. 18, nachfolgend zitiert als act. 18). Die begründete Fassung des Entscheids wurde dem Beschwerdeführer am 27. März 2017 zugestellt (act. 16). 5. Am 24. März 2017 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und stellte den Antrag, es sei das von der Vorinstanz eingeholte Gutachten von Dr. med. C._____ aus dem Recht zu weisen (act. 19). Diese Eingabe, welche der Kammer am 29. März 2017 weitergeleitet wurde (act. 21), wurde als Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 23. März 2017 entgegengenommen. Um dem Beschwerdeführer die umfassende Wahrung seiner Interessen zu er- möglichen, wurde er mit Schreiben vom 29. März 2017 darauf aufmerksam ge- macht, dass er sei ne Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids ergänzen könne (act. 22). Mit Postaufgaben vom 3., 5. und 6. April 2017 – und somit innert Rechtsmittelfrist (vgl. Art. 450b Abs. 2 ZGB) – reichte der Beschwerdeführer weitere Schreiben und Beilagen ins Recht (act. 28-33). Er stellte dabei die Anträge, es sei sofort aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen, es sei ihm zu erlauben, eine Wohnung zu mieten und es sei die Verbeiständung aufzuheben (act. 28 S. 10). 6. D i e vori nstanzli che n Akten (act. 1-16) sowie diejenigen des i n vor- stehender Erwägung 2 erwähnten obergerichtlichen Verfahrens PA17005 wurden beigezogen (act. 30/1-49). Von der Ei nholung von Stellungnahmen bzw. Ver- nehmlassungen wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif.
II. (Zur Beschwerde) Der Beschwerdeführer kritisiert die Ausführungen des von der Vorinstanz beigezogenen Gutachters Dr. med. C._____, ohne dabei auf die Feststellungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 23. März 2017 einzugehen (vgl. act. 19 und 28). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung kann indes gemäss Art. 450e Abs. 1 ZGB unbegründet Beschwer- de erhoben werden. Dies gilt mangels abweichender Regelung im EG KESR auch für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren (vgl. OG ZH, PA130051 vom 9. Januar 2014, E. 2.2). Somit liegt eine den Formerfordernissen genügende Be- schwerde vor, zumal es höchstpersönliche Aspekte des umfassend verbeistände- ten Beschwerdeführers geht. Si e wurde darüber hinaus rechtzeitig erhoben. Ent- sprechend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unter- bri ngung erfüllt sind. Die Beschwerdeinstanz verfügt dabei über volle Kognition. Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung geht es mit anderen Worten ni cht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides. Vielmehr hat die zweite Beschwerdeinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Massnahme nach den Art. 426 ff. ZGB vorliegen. Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers sind nicht zu behandeln, da sie nicht Teil des vorinstanzlichen Entscheides sind und damit über das zu prüfende Anfechtungsobjekt hinausge- hen (vgl. dazu auch PQ170027/U). III. (Fürsorgerische Unterbringung) 1. Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei ist gegebenenfalls die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für Angehörige und Dritte be- deutet (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person muss entlassen werden, so-
bald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). 2. Erste Voraussetzung der fürsorgerischen Unterbringung ist nach dem Gesagten das Vorliegen einer psychischen Störung oder einer geistigen Behinde- rung. Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen ein Krankheitsbild, d.h. ein Syndrom vorliegen. Dieses muss zum anderen erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben (BSK Erw.Schutz-G EISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 15; BSK ZGB I-G EISER, 5. Auflage 2014, Art. 397a ZGB N 7). 2.1. Die Vorinstanz erachtete das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des Gesetzes gestützt auf die Ausführungen des beigezogenen Gutachters (act. 12) und der Stellungnahme der behandelnden Klinikärzte (act. 9) als gege- ben (act. 18 S. 5). D i eser Ei nschätzung i st aus den nachfolgend dargelegten Gründen zuzusti mmen. 2.2. Vorab ist auf die Vorgeschichte des Beschwerdeführers einzugehen, die sich aus den Akten, namentlich aus dem Bericht der Klinik Schlössli vom 6. Februar 2017 (act. 9 S. 2), wie folgt zusammenfassen lässt: Zu einer ersten Hospitalisation des Beschwerdeführers in der psychiatri- schen Universitätsklinik Zürich kam es im Jahr 1976. Damals wurde beim Be- schwerdeführer erstmals eine Schizophrenie diagnostiziert. In der Folge wurde er ohne Nachbetreuung und Medikamenteneinnahme entlassen. Im Jahr 1981 kam es zu einem Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer seinen Vater mit einem Beil so schwer am Kopf verletzt hatte, dass dieser einen Tag später verstarb. Infolge- dessen wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer stationären Massnahme bis Ende 1986 in der psychiatrischen Klinik Rheinau hospitalisiert. Anschliessend wurde er in verschiedenen Einrichtungen untergebracht und im Jahre 1991 auf- grund einer Zustandsverschlechterung erneut in die Klinik Rheinau zurückverlegt. Kurz nachdem der Beschwerdeführer im Dezember 1997 erstmals probeweise aus dem Massnahmenvollzug nach Hause entlassen werden konnte, wurde er im Januar 1998 aufgrund eines schweren psychotischen Zustandsbilds mit Verwahr-
losung in die Klinik Schlössli eingewiesen. In den folgenden Jahren folgten insge- samt fünf Aufenthalte in der Klinik Schlössli, welche zwei Mal durch Kriseni nter- ventionen in der Klink Rheinau unterbrochen wurden, da der Beschwerdeführer zweitweise auf der herkömmlichen geschlossenen Akutstation auf Grund seines aggressiven Verhaltens und der Medikamentenverweigerung nicht tragbar war. Von 2003 bi s zur ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung vom 26. Januar 2017 hielt sich der Beschwerdeführer ununterbroche n im betreuten Wohnhei m "D." i n E. auf. 2.3. Im Rahmen der Überprüfung der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2017 stellten mehrere Fachpersonen beim Beschwerdeführer eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis fest (vgl. dazu act. 30/14 S. 2-3 und Prot. Vi S. 14 f. aus den Verfah- rensakten PA170005). Daran hat sich bis heute nichts geändert. Der von der Vor- instanz beigezogene Gutachter Dr. med. C._____ führte aus, die leichte Affektver- flachung, die diskrete Verlangsamung und das Äussere passten gut zu einem schizophrenen Residualzustand. Produktive Symptome, welche eine Schizophre- nie beweisen würden, seien zurzei t zwar ni cht erkennbar, aufgrund der Vorge- schichte liege jedoch eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis vor (act. 12 S. 4 oben). Der Gutachter stützte sich dabei unter anderem auf ein 45- minütiges Gespräch mit dem Beschwerdeführer, auf den aktuellen Verlaufsbericht der Klinik Schlössli, auf Berichte derselben Klinik aus früheren Behandlungen des Beschwerdeführers sowie auf Gespräche mit verschiedenen Klinikmitarbeitern (vgl. act. 9 S. 1). Die vom Gutachter gestellte Diagnose bestätigt die Einschätzung der zuständigen Ärzte in der Klinik Schlössli, welche beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie feststellten (act. 9 S. 1). Wie in der Vorgeschichte be- reits erwähnt (vgl. Erw. 2.2.) deckt sich der Befund darüber hinaus auch mit dem beim Beschwerdeführer bereits in früheren Hospitalisationen festgestellten Krankheitsbild. Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb das Gutachten von Dr. med. C._____ unvollständig oder gar falsch sein sollte. Am Vorhandensein einer psy- chischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB bestehen vorliegend keine Zweifel. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich die festgestellte Stö- rung auch erheblich auf das soziale Funktionieren des Beschwerdeführers aus-
wirkt. Der Beschwerdeführer hat auch im Beschwerdeverfahren vor Obergericht nichts vorgebracht, was darauf schliessen liesse, sein gesundheitlicher Zustand hätte si ch zwi schenzei tli ch verbessert. Gegenteils sind die teils sprunghaften Aus- führungen und die wirre Darstellung in den Schreiben an die Kammer ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer psychischen Störung (vgl. etwa act. 9, 28 S. 2 ff., 31 S. 2 ff. sowie 33). 3. Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgeri schen Unterbri ngung vo r- ausgesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nö- tig ist, wobei diese nicht auf andere Weise als durch Unterbri ngung i n ei ner Ein- ri chtung erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die be- troffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; mithin muss die Freiheitsentziehung die persönliche Fürsorge für den Betroffenen sicherstellen. Diese umfasst einer- seits therapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege, Kleidung, usw. D em Schutz der Umgebung kommt nur, aber immerhin, eine subsidiäre Bedeutung zu (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Eine Fremdgefährdung ist weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtferti- gen (vgl. BSK Erwachsenenschut z-G EISER/ETZENSBERGER, Basel 2012, Art. 426 N 8 und N 41 f. m.w.H.; Botschaft Erwachsenenschut z BBl 2006 S. 7062 f.). Den- noch darf der Schutz Dritter in die Beurteilung einbezogen werden, zumal es letzt- lich ebenfalls zum Schutzauftrag gehört, eine kranke bzw. verwirrte Person davon abzuhalten, eine schwere Straftat zu begehen (Botschaft Erwachsenenschut z BBl 2006 S. 7062 unten; so bspw. BGer 5A_607/2012 vom 5. September 2012 E. 5.2.). Schliesslich muss die fürsorgerische Unterbringung verhältnismässig sein. Sie i st nur dann zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffe- nen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hinge- gen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann (vgl. auch BSK Erwachse- nenschutz-G EISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB muss die betroffene Person sofort entlassen werden, wenn die Vo- raussetzungen für die Unterbringung nicht (mehr) erfüllt sind. Mit Bezug auf die
Entlassung ist somit eine umfassende Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung vorzunehmen. Insbesondere kann die Rückfallgefahr, die Krankheits- und Behandlungsei nsi cht und dami t di e C hancen und Mö- glichkeiten einer ambulanten Therapie bei noch bestehender Gefährdung berück- sichtigt werden. Eine Entlassung ist jedoch auch aus dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit erst in Betracht zu ziehen, wenn die Voraussetzungen für ein Leben ausserhalb der Klinik effektiv installiert und tragfähig vorhanden sind (vgl. auch C HRISTOF BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 400 mit Hinweisen). 3.1. Der aktuelle Zustand des Beschwerdeführers allein erfordert gemäss Ei nschätzung von D r. med. C._____ keine Unterbringung. Obwohl der Beschwer- deführer – so der Gutachter – seit rund vier Wochen keine Medikamente mehr er- halte, sei sein Zustand erstaunlich gut (act. 12 S. 4). Auch die behandelnden Ärz- te in der Klinik Schlössli führten aus, dass im Moment keine akute Behandlungs- bedürftigkeit des Beschwerdeführers bestehe (act. 9 S. 3). Gleichzeitig betonen aber sowohl der Gutachter als auch die Klinikärzte, der Beschwerdeführer benöti- ge eine engmaschige Betreuung, welche ihm zum jetzigen Zeitpunkt nur i m Rah- men einer fürsorgerischen Unterbri ngung gewährt werden könne (act. 9 S. 3 und 12 S. 3 f.). D er Gutachter führt dazu aus, ein Monat ohne Medikation und ohne Zwischenfälle sei nicht aussagekräftig. Nach Absetzen einer Medikation komme es i nnert 3-6 Monaten häufig zu Rückfällen; nach 2 Jahren betrage die Rückfall- quote gar 99%. Diese Zahlen hätten dann Gültigkeit, wenn – wie vorliegend – i n der Vorgeschichte mehr als eine psychotische Phase vorgekommen sei oder ein- zelne Phasen länger als 6 Monate gedauert hätten. Unter engmaschiger Kontrolle und nach Instruktion eines einweisungsberechtigten Arztes, der früh und beherzt eine erneute fürsorgerische Unterbringung anordne, könne aus gutachterlicher Sicht ein Versuch ohne Medikation gewagt werden. Keinesfalls sollte eine Entlas- sung ohne sorgfältige Vorbereitung vorgenommen werden. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer Jahrzehnte in betreuten Insti tuti onen gelebt und wäre da- her im Falle einer Entlassung durch die Anforderungen des Alltags stark überfor- dert (act. 12 S. 4.). Auch die behandelnden Klinikärzte betonen, dass ein Austritt
in ein Pflegeheim, welches den Beschwerdeführer ohne Medikamente aufnehme, gut geplant werden müsse (act. 9 S. 3). 3.2. Solange der Beschwerdeführer die Medikation ablehnt, ist eine Rück- kehr i ns Wohnhei m "D._____", wo er die letzten 13 Jahre gelebt hat, ni cht mög- lich (act. 9). Dass der Beschwerdeführer woanders als in einem Heim unterkom- men kann, i st unreali sti sch. Zu Recht gehen deshalb sowohl die Vorinstanz als auch der Gutachter davon aus, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Ent- lassung obdachlos (act. 18 S. 7). Kommt hinzu, dass bei einer sofortigen Entlas- sung gemäss Gutachter eine Verwahrlosung drohe, welche wiederum einen Rückfall begünstigen würde (act. 12 S. 4). Vor diesem Hintergrund ist davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer i n seinem aktuellen Zustand ni cht i n der Lage ist, adäquat für sich selbst zu sorgen. Es kann ihm die erforderliche ärztliche und vor allem soziale Hilfe nur im Rahmen einer stationären Behandlung in der Klinik erwiesen werden. Eine ambulante Therapie scheint unter den genannten Umständen ni cht durchführbar. Eine engmaschige Betreuung des Beschwerde- führers erscheint aber notwendig, ansonsten mit den genannten ernsthaften Fol- gen für sei ne Gesundhei t (Obdachlosigkeit, Verwahrlosung und Rückfall) zu rech- nen ist. Die Gefahr der Zerstörung essentieller Lebensstrukturen droht umso mehr, als der Beschwerdeführer offenbar nicht über ein tragfähiges Beziehungs- netz verfügt und im Falle einer sofortigen Entlassung auf sich allein gestellt wäre. Sei ne persönliche Situation scheint er denn auch zu bagatellisieren (vgl. etwa Prot. Vi S. 11 ff.). Hinzu kommt, dass im Falle einer Entlassung aufgrund der bisherigen Erfah- rungen ernsthaft zu befürchten i st, der Beschwerdeführer würde erneut Dritte ge- fährden. Sowohl der Gutachter als auch die Klinikärzte schätzen das Risiko einer Fremdgefährdung als hoch ein (act. 9 S. 3 und 12 S. 5). 3.3. Die involvierten Fachpersonen räumen ein, dass die Klinik Schlössli im Moment nicht der ideale Ort für die Behandlung des Beschwerdeführers sei (act. 9 und 12). Zwar sei die Klinik Schlössli – so der Gutachter – auf die Behand- lung psychischer Krankheiten spezialisiert. Da der Beschwerdeführer aber jegli- che Medikation strikt ablehne, könne derzeit nur die alltägliche persönlich Fürsor-
ge gewährt werden. Es müsse eine Institution gefunden werden, welche bereit wäre, den Beschwerdeführer trotz seiner Vorgeschichte aufzunehmen und ihn engmaschig zu betreuen. Neben der Alltagsfürsorge müsse die Institution zwin- gend auch eine Kontrollfunktion wahrnehmen, indem 2 bis 3 Mal in der Woche Gespräche mit einem einweisungsberechtigten Psychiater stattfänden (act. 12 S. 4). Auch i n di eser Hi nsi cht sti mmen die überzeugenden Feststellungen des Gutachters mit denjenigen der Klinikleitung, welche intensiv nach einer geeigne- ten Wohnform für den Beschwerdeführer sucht (vgl. Prot. Vi S. 13 f. und act. 34), überein (act. 9 S. 3). Aufgrund der Aussagen der involvierten Fachpersonen steht fest, dass ei ne Entlassung des Beschwerdeführers erst ins Auge gefasst werden kann, wenn ei ne geeignete Wohnform gefunden und die individuelle Betreuung sichergestellt ist. Fest steht auch, dass die beharrliche Verweigerung der Medika- tion, die komplexe Vorgeschichte des Beschwerdeführers und die Anforderung an eine Nachbetreuung die Suche nach einer geeigneten Wohnform deutli ch er- schweren. Auch wenn die Klinik Schlössli nicht der ideale Ort für die Betreuung des Beschwerdeführers ist, kann diesem im Moment nur dort der notwendige Schutz vor der drohenden Selbst- und Fremdgefährdung geboten werden. Solan- ge keine passende Institution gefunden wurde, i st auch ei ne mildere Massnahme als die stationäre Hospitalisation nicht ersichtlich. Aus di esen Gründen i st zum jetzigen Zeitpunkt auch die Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Unterbrin- gung des Beschwerdeführers zu bejahen. Damit wird auch der Belastung Rech- nung getragen, welche eine Entlassung des Beschwerdeführers derzeit für sein Umfeld bedeuten würde (Art. 426 Abs. 2 ZGB). 4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Voraussetzungen der fürsor- gerischen Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu Recht bejaht und die Beschwerde gegen den Einweisungsentscheid der KESB Dübendorf vom 9. März 2017 korrekterweise abgewiesen. Die Voraussetzungen der fürsorge- ri schen Unterbri ngung si nd auch i m heuti gen Zeitpunkt nach wie vor gegeben. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
IV. (Kostenfolgen) Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist umständehalber zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an − den Beschwerdeführer − den Beistand − die verfahrensbeteiligte Klinik, sowie − das Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Barblan
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