Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA170009-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 24. April 2017 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
unentgeltli ch vertreten durch Rechtsanwalt li c. i ur. X._____,
sowie
Clienia Schlössli AG, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 28. Februar 2017 (FF170001-E)
Erwägungen:
Art. 428 ZGB fürsorgerisch in der Klinik untergebracht (vgl. act. 2 S. 6 Dispositiv- Ziffer 2-4), wo sie nun bereits zum 26. Mal hospitalisiert ist (vgl. act. 7/353 S. 2 E. I.1 i.V.m. act. 12 S. 1). Mit Entscheid vom 1. Februar 2017 betreffend Anord- nung der fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin behielt die KESB die Entlassungskompetenz bei sich bzw. wies die Klinik an, rechtzeitig An- trag auf Verlegung der Beschwerdeführeri n i n ei ne andere Insti tuti on zu stellen (vgl. act. 2 S. 6 Dispositiv-Ziffern 2-4). 1.2.1 Betreffend die (ärztlich) angeordnete fürsorgerische Unterbringung vom 10. Januar 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht des Be- zi rksgerichtes Meilen um deren Aufhebung und um Aufhebung und Untersagung der Zwangsbehandlung (vgl. act. 7/353 S. 2 E. I.2 i.V.m. act. 7/347-348). Diese Gesuche wurden mit Entscheid vom 20. Januar 2017 vom Einzelgericht des Be- zi rksgerichtes Meilen abgewiesen (vgl. act. 7/353 S. 10 f. Dispositiv-Zif fern 1 und 2). Gegen diesen Entscheid führte die Beschwerdeführerin vor der Kammer Be- schwerde (vgl. Geschäfts-Nr. PA170003-O), welche betreffend die (ärztli ch) an- geordnete fürsorgerische Unterbringung vom 10. Januar 2017 von der Kammer mit Beschluss vom 27. Februar 2017 unter Hinweis auf den dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Entscheid der KESB vom 1. Februar 2017 (vgl. act. 2) zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde. Im Übrigen wur- de auf die Beschwerde nicht eingetreten (vgl. OGer ZH PA170003-O/U vom 27. Februar 2017, E. II.) . 1.2.2 Gegen die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung durch die KESB vom 1. Februar 2017 (vgl. act. 2) erhob die Beschwerdeführerin beim Ei n- zelgericht des Bezirksgerichtes Hinwil (nachfolgend: Vori nstanz) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung sowie die Aufhe- bung und Untersagung der Unterbringung im "Viertel" in Verbindung mit der Ver- abreichung von Psychopharmaka gegen den Willen der Beschwerdeführerin (vgl. act. 1 S. 1). Die Vorinstanz legte den Termin für die Anhörung/Hauptver- handlung auf den 24. Februar 2017 fest, forderte die Klinik zur Ei nrei chung ei ner Stellungnahme und verschiedener Unterlagen auf und bestellte Dr. med. F._____ als Gutachter (vgl. act. 5). Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 nahm die Klinik
Stellung zu den Anträgen der Beschwerdeführerin und erachtete die Weiterfüh- rung der fürsorgerischen Unterbringung sowie die Behandlung im "Viertel" in Ver- bi ndung mit der Verabreichung von Psychopharmaka als unabdingbar (vgl. act. 12 S. 1). Mit Urteil vom 28. Februar 2017 (vgl. act. 32) wies die Vor-i nstanz die Beschwerde und die damit verbundenen Anträge der Beschwerdeführerin ab und schützte die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung durch die KESB. 1.3 Mit Eingabe vom 27. März 2017 (vgl. act. 33) erhob die Beschwerdeführerin (vgl. act. 33 i.V.m. act. 3) Beschwerde gegen den vori nstanzli che n Entscheid. Sie beantragt, die fürsorgerische Unterbringung sei aufzuheben, ihr sei die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren sowie ihr in der Person von Rechtsanwalt li c. i ur. X._____ ei n unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (vgl. act. 33 S. 2). Die Akten der Vorinstanz, welche auch Ak- ten der KESB (i nkl. Vorakten der Vormundschaftsbehörde E._____) enthalten, wurden beigezogen (act. 1-30). Von der Ei nholung von Stellungnahme n bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1 D er Kanton Züri ch si eht für di e Beurtei lung der fürsorgerischen Unterbrin- gung (Art. 426 ff. ZGB) ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zustän- digkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zustän- digkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR; § 30 GOG). Man- gels ausdrücklicher Regelung im Bundesrecht, untersteht das zweitinstanzliche Verfahren vor Obergericht dem kantonalen Recht (vg l. Art. 450f ZGB; vgl. BGer 5A_112/2015 vom 17. Dezember 2015, E. 2.1 m.w.H.). Gemäss § 40 EG KESR richtet sich das Verfahren vor beiden gerichtlichen Beschwer- deinstanzen primär nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR. Enthal- ten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren die Bestimmun- gen des GOG (GOG; § 40 Abs. 2 EG KESR) und subsidiär die Bestimmungen der ZPO (§ 40 Abs. 3 EG KESR). Sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitin- stanzlichen Verfahren gelten somit im Kern dieselben Grundsätze und Verfah- rensbestimmungen des ZGB, soweit das EG KESR, das GOG oder die ZPO für das zweitinstanzliche Verfahren keine Abweichung vorsehen.
2.2 Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung be- trägt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde ist innert dieser 10-tägigen Frist beim Obergericht schriftlich (Art. 450 Abs. 3 ZGB) einzureichen. Nach ständiger Praxis der Kammer läuft die Beschwerdefrist erst ab Zustellung des begründeten Entscheides (vgl. OGer ZH PA140023 vom 9. Juli 2014, E. 2). Da die blosse Übermittlung des begründeten Entscheides per Fax an die Beschwerdeführerin (vgl. act. 27-28) keine gültige Zustellung darstellt (vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 1 lit. d, 40 und 62 ff. EG KESR i.V.m. Art. 138 ZPO), lief die Beschwerdefrist für die Beschwerde- führerin im vorliegenden Fall ab Empfang des per Einschreiben versendeten, be- gründeten Entschei des am 15. März 2017 (vgl. act. 28 i.V.m. act. 30 letzte Seite). Die Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 27. März 2017 (vgl. act. 33) ging daher fristgerecht (vgl. act. 33 i.V.m. act. 30 letzte Seite) bei der Kammer ei n und enthält im Übrigen klare Anträge. Auf die Beschwerde ist somit ei nzutreten. 2.3.1 .1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin rügt, das ange- fochtene Urteil verletze ihren Anspruch auf rechtli ches Gehör (vgl. act. 33 S. 5 f. Rz. 3.2 und 3.3). Insbesondere habe sich die Vorinstanz nicht mit der ergänzen- den Stellungnahme vom 28. Februar 2017 sowie den eingereichten Unterlagen (vgl. act. 20', act. 21/1'-8' und act. 20, act. 21/1-8), insbesondere dem ärztlichen Beri cht i hrer ambulanten Psychiaterin und Therapeutin, Dr. med. G._____ (vgl. act. 21/6' und act. 21/6), auseinandergesetzt (vgl. act. 33 S. 4 f. Rz. 3.1 und 3.2). Die Vorinstanz könne ihre Begründung nur aufrechterhalten, indem sie den ärztli chen Beri cht von Dr. med. G._____ und die dargelegten, aktenmässig beleg- ten Umstände übergehe. Aus diesem Grund rügt die Beschwerdeführerin unvoll- ständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz und Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör sowie Willkür (vgl. act. 33 S. 5 Rz. 3.2). 2.3.1.2 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Klärung des Sachverhaltes, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Da- zu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines ihn be-
lastenden Entscheides zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu kön- nen, wenn dieses geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (vgl. BGE 127 I 54 ff., E. 2b). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken (vgl. BGE 134 I 83 ff., E. 4.1 mit Hinweisen). Soweit das Urteil eine Verletzung dieses Anspruches bewirkt, leidet es aufgrund der for- mellen Natur des Gehörsanspruchs an einem Mangel, der im Rechtsmittelverfah- ren in der Regel zur Aufhebung des Entschei ds führt (vgl. BGE 135 I 187 ff., E. 2.2 m.w.H.; 122 II 4 6 4 ff., E. 4a; vgl. auch S TAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zi- vilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 10 N 57 m.w.H.). Ist die Kognition der Rechtsmit- telinstanz gegenüber derjenigen der Vori nstanz jedoch ni cht ei ngeschränkt und erwächst der betroffenen Partei kein Nachteil, kann der Mangel im Rechtsmittel- verfahren geheilt werden (vgl. BGE 126 I 68, E. 2 m.w.H.). Wie bereits erwähnt, beurteilt die Kammer Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbri ngungen (Art. 426 ff. ZGB) nach den gleichen Grundsätzen und mit derselben Kognition wie die Vorinstanz (vgl. oben E. 2.1). Allfällige Gehörsverletzungen könnten somit im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Im Übrigen sind Rückweisungen bei Entschei den i m Zusammenhang mi t ei ner fürsorgeri schen Unterbri ngung ohnehi n ausgeschlossen (§ 71 EG KESR). 2.3.1.3 Die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführerin anlässlich der Verhand- lung vom 24. Februar 2017 zur Nachreichung einiger Unterlagen eine Frist "bis 28. Februar 2017" gewährt (vgl. Prot. Vi. S. 33 i.V.m. act. 32 S. 2 E. I. 2). Mit Fa- xeingabe vom 28. Februar 2017, 12:51 Uhr, reichte sie der Vorinstanz eine er- gänzende Stellungnahme mit Beilagen ei n (vgl. act. 20' und act. 21/1'-8'). Dies er- folgte unter dem Hinweis "vorab per Fax". Die Eingabe mit Originalunterschrift und den entsprechenden Beilagen ging am 1. März 2017 bei der Vorinstanz ein (vgl. act. 20 und 21/1-8). Dem angefochtenen vorinstanzlichen Urteil si nd keine Erwägungen bezüglich dieser ergänzenden Stellungnahme oder der Beilagen zu entnehmen.
2.3.1.4 Vor den Beschwerdeinstanzen gilt die Untersuchungsmaxime sinnge- mäss (vgl. § 65 EG KESR i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB). Daher sind Tatsachen von der Vorinstanz bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen gewesen (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO). Da die Vorinstanz dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Frist "bis 28. Februar 2017" eingeräumt hatte (vgl. act. 32 S. 2 E. I.2) und die von diesem am 28. Februar 2017 (vorab per Fax) übermittelte Eingabe mit Origi nalun- terschrift samt Beilagen und Poststempel vom 28. Februar 2017 am Tag darauf, 1. März 2017, bei der Vorinstanz einging (vgl. act. 20), ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz weder expli zi t auf die nachgereichte Eingabe noch auf die Unterlagen Bezug nahm. Aus den nachfolgend dargelegten Gründen (vgl. nach- folgend E. 3.2.2.5 f. und 3.3.2) liegt jedoch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Es bleibt an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die vor Vori nstanz ge- stellten Anträge auf Untersagung der Zwangsmedikation sowie Einschränkung der Bewegungsfreiheit nicht Gegenstand des obergerichtlichen Beschwerdever- fahrens si nd. 3. Fürsorgerische Unterbringung Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinde- rung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung un- tergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders er- folgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB), wobei die Belastung und der Schutz von An- gehörigen und Dritten zu berücksichtigen sind (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind, ist die betroffene Person zu entlassen (Art. 426 Abs. 3 ZGB). 3.1 Vorliegen eines Schwächezustandes 3.1.1 Voraussetzung für ei ne fürsorgerische Unterbringung ist zunächst das Vor- liegen eines Schwächezustandes. Die möglichen Schwächezustände werden da- bei in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend aufgeführt, nämlich psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (vgl. BSK ZGB I-G EISER/ ET-
ZENSBERGER, 5. Auflage 2014, Art. 426 N 12). Bei psychischen Störungen handelt es sich um erhebliche, objektiv feststellbare Abweichungen vom normalen Erle- ben oder Verhalten, wobei Denken, Fühlen und Handeln betroffen sind. Eine Ab- weichung von einer zumindest in den Grenzbereichen willkürlichen Normalität be- deutet, dass die Abgrenzung zwischen Gesundheit und Krankheit fliessend ist. Sodann besteht die Möglichkeit, charakteristische psychische Symptome zu ob- jektivieren und klassifizieren. Massgebend ist heute die ICD Klassifikation (vgl. B ERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, Rz. 269 ff.). Damit von einer psychischen Störung gesprochen werden kann, muss ein Krankheitsbild vorliegen, welches erhebliche Auswirkungen auf das so- ziale Funktionieren des Patienten hat (vgl. BSK ZGB I-G EISER/ ETZENSBERGER, 5. Auflage 2014, Art. 426 N 15). 3.1.2 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss den übereinstimmenden Ausfüh- rungen des von der Vorinstanz beigezogenen Gutachters Dr. med. F._____ (Prot. Vi. S. 21) sowie den Ärzten Dr. med. H._____ (Oberarzt, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie) und MSc I._____ (Klinische Psychologin) der Klinik (act. 12 S. 1; Prot. Vi. S. 31 ff.) an ei ner (chroni schen) paranoiden Schizophrenie. Diese Ein- schätzung deckt sich insbesondere auch mit derjenigen des von der KESB beige- zogenen Gutachters Dr. med. J._____ vom 27. Januar 2017 ("paranoide Schizo- phrenie", vgl. act. 7/354 S. 15). 3.1.3 Die paranoide Schizophrenie fällt gemäss der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter die Klassifikation ICD-10 F2 und stellt eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. B ERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, Rz. 271 ff.). Es besteht vorliegend kei n Anlass, an den übereinstimmenden Diagnosen der Fachpersonen zu zweifeln. Somit ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychi- sche Störung vorliegt (vgl. act. 32 S. 6 E. III.2 .1 ). 3.2 Schutz- bzw. Fürsorgebedürftigkeit 3.2.1 Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung voraus- gesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist
(vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung er- bracht werden kann. Ein solch besonderer Schutz kann notwendig werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Person infolge ihrer psychischen Störung unbe- sonnen, selbstschädigend oder für Dritte gefährlich handelt (vgl. OGer ZH PA150024 vom 16. November 2015, E. 3.2.1). Der betroffenen Person muss die Fähi gkei t fehlen, von si ch aus i n verschiedenen, lebensrelevanten Bereichen wie Beziehungsgestaltung, Vertrauen, Übernahme von Verantwortung, Finanzen, persönliche Hygiene, über längere Zeit und nachhaltig einen menschenwürdigen Standard zu erreichen. Die Schutzbedürftigkeit kann dauerhafter Natur sei n. D as- selbe gilt, wenn häufige Rückfälle zu erwarten sind. Die Schutzbedürftigkeit impli- ziert eine Betreuungsbedürftigkeit. Der Begriff der Betreuung meint eine unter- stützende Tätigkeit und beinhaltet tatsächliche Hilfe in Form von Sorge für die körperlichen und sozialen Belange eines Patienten sowie dessen Pflege (vgl. B ERNHART, a.a.O., Rz. 353). Dabei ist zu berücksichtigen, dass aus medizini- scher Sicht eine erfolgsversprechende Behandlung und die Vermeidung eines späteren Rückfalls meist einer längeren – und aus der Sicht der betroffenen Per- son oft zu langen – Therapie bedarf. Erst wenn die Voraussetzungen einer Unter- bringung nicht mehr gegeben sind, der betroffenen Person also die benötigte Für- sorge auf andere Weise erbracht werden kann, ist sie zu entlassen (vgl. Art. 426 Abs. 3 ZGB). Diese Regelung soll genügend Zeit für eine Stabilisierung des Ge- sundheitszustandes gewähren sowie die Organisation der Behandlung bezie- hungsweise der Betreuung ausserhalb der Einrichtung ermöglichen und so die Gefahr eines Rückfalls reduzieren (vgl. CHK-B REITSCHMID/MA TT, 2. Aufl. 2012, Art. 426 ZGB N 8 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund erscheint die fürsorgerische Unterbringung nicht als Instrument blosser Krisenintervention, zumal sich eine Stabilisierung des Gesundhei tszusta ndes ni cht von ei nem auf den anderen Tag einstellt. 3.2.2.1 Der von der Vorinstanz beigezogene Gutachter Dr. med. F._____ führ- te dazu aus, aufgrund der inzwischen mehrjährigen Destabilisierung des Krank- heitsverlaufs sei eine Unterbringung in ei ner Ei nri chtung i ndi zi ert (vgl. Prot. Vi. S. 21). Die Behandlungseinsicht der Beschwerdeführerin sei ihm fassadär vorge-
kommen und eine Krankheitseinsicht habe nur beschränkt bestanden (vgl. Prot. Vi. S. 21). Vordergründig zeige sich die Beschwerdeführerin betreffend die Ein- nahme von Medikamenten einsichtig, die Erfahrung zeige aber das Gegenteil. In Bezug auf die Wirkungen und Nebenwirkungen seien ihm teils irrationale und wahnhafte Verarbeitungsstörungen bei der Beschwerdeführerin aufgefallen. Bei affektiven und psychotischen Dekompensationen wachse der Widerstand der Be- schwerdeführerin gegen die Medikamente, weshalb es immer wieder zu rasanten Zustandsverschlechterungen gekommen sei (vgl. Prot. Vi. S. 24). Zudem sei der Realitätsbezug der Beschwerdeführeri n durch ei n ki ndli ches und lustbetontes Wunschdenken beeinträchtigt (vgl. Prot. Vi. S. 21). Zur Frage, wie sich eine sofortige Entlassung auf den psychischen und den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin auswirken würde, hielt der Gutachter fest, mit Hinweis auf eine jahrelange Malcompliance müsse erneut mit der selbstständigen Reduktion der Medikation und einer erneuten Dekompensati- on der Beschwerdeführerin gerechnet werden (vgl. Prot. Vi. S. 22 i.V.m. S. 5). Er- fahrungsgemäss komme es bei einem Verzicht auf die vorgesehene Medikation bzw. bei einer Reduktion oder Absetzung der Medikation innerhalb von wenigen Tagen zu affektiven und psychotischen Dekompensationen (vgl. Prot. Vi. S. 22 i.V.m. S. 4). Überhaupt sei ausserhalb von einem tragfähigen und strukturi erten Rahmen mit einer psychotischen Dekompensation mit erneuter Selbst- und Fremdgefährdung innerhalb weniger Tage oder Wochen zu rechnen, wobei er zur Selbstgefährdung nicht nur die suizidalen Handlungen oder die drohenden Selbstbeschädigungen zähle, welche beschrieben worden seien. Angesichts der Krise im letzten Jahr habe die Beschwerdeführerin damit gedroht, sie wolle sich im Intimbereich schneiden und ihm gegenüber habe sie erwähnt, sie sei von ei- nem Wohnheimbetreuer sexuell missbraucht worden. Es stelle sich daher auch die Frage, ob der Selbstschutz betreffend die sexuelle Integrität gegeben sei (vgl. Prot. Vi. S. 22 i.V.m. S. 5). 3.2.2.2 Auch der von der KESB beigezogene Gutachter Dr. med. J._____ war zur Ansi cht gelangt, dass der Zustand der Beschwerdeführerin eine weitere für- sorgerische Unterbringung erfordere. Dies aufgrund der krankheitstypischen Am-
bivalenz, der nicht gefestigten Krankheitseinsicht, noch nicht dauerhaft zu be- obachtender Medikamenten-Compliance und insbesondere vor dem Hintergrund der Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin (vgl. act. 7/354 S. 17 Ant- wort 5). Mildere Massnahmen gebe es nicht (vgl. act. 7/354 S. 18 Antwort 8). Bei einer Entlassung sei innert kürzester Zeit ein Absetzen der Medikamente und ei ne erneute akute Verschlimmerung der Symptome der Erkrankung zu erwarten (vgl. act. 7/354 S. 17 Antwort 5). Der Gutachter wies darauf hin, dass bei der Be- schwerdeführeri n grundsätzli ch genügend Ressourcen bestünden, die es ihr er- mögli chten auch langfristig ausserhalb von psychiatrischen Kliniken und fürsorge- rischen Unterbringungen ein ihren Umständen entsprechendes Leben zu führen. Dies setze aber die Umsetzung des Betreuungs- und Behandlungskonzeptes vo- raus (vgl. act. 7/354 S. 18 Antwort 9a). Dieses Konzept müsse eine regelmässige Ergotherapie zur weiteren Entwicklung und Stabilisierung von Ressourcen, sozio- therapeutische Konzepte zur Verhaltensstrukturierung und zur Entwicklung von sozial verträglichen Bewältigungsstrategien, Strategien zur Stressregulati on und Impulskontrolle, Einzel- und Gruppenpsychotherapie, Gewährleistung der regel- mässigen neuroleptischen Medikation und Intervention bei emotionaler Überlas- tung beinhalten (vgl. act. 7/354 S. 18 Antwort 9a i.V.m. 7). Die Einsetzung dieses Konzeptes sei über einen Zeitraum von einem Jahr erforderlich, bevor weitere Schritte in einen weniger strukturierten Rahmen unternommen werden könnten (vgl. 7/354 S. 19 Antwort 10). 3.2.2.3 Seitens der Klinik nahmen Dr. med. H._____ sowie MSc I._____ schriftlich (vgl. act. 12) sowie Dr. med. K._____ anlässlich der Verhandlung vor Vori nstanz mündli ch Stellung (vgl. Prot. Vi. S. 31 f.). Dr. med. K._____ führte zur Fürsorgebedürftigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere aus, ohne Medika- mente leide die Beschwerdeführerin, sei sehr unangenehm und werde distanzlos, während sie eine charmante, freundliche und nette Person sei, wenn sie die Me- dikamente einnehme. Sie kenne die Beschwerdeführerin seit Juli 2016. Für die Sicherstellung der Einnahme brauche die Beschwerdeführeri n ei nen engen Rah- men (vgl. Prot. Vi. S. 31). In der schriftlichen Stellungnahme der Klinik wurde an- geführt, im Rahmen des bisherigen Krankheitsverlaufs habe die Beschwerdefüh- rerin bei freiwilliger Behandlung und fehlender Krankheits- sowie Behandlungs-
einsicht immer wieder die Medikation abgesetzt, was jeweils zu einer Zustands- verschlechterung mit zunehmender psychomotorischer Agitiertheit, sprunghaftem, nicht wahnhaftem Denken, verbalen Aggressionen, Distanzlosigkeit und bedrohli- chem Auftreten geführt habe. Bei Eintritt am 10. Januar 2017 sei ihr Zustand im Vergleich zu den Voraufenthalten noch schlechter, angetriebener und krankheits- uneinsichtiger gewesen. Ihrer Ansi cht nach würde eine freiwillige Behandlung zum aktuellen Zeitpunkt erneut eine Verweigerung bzw. ein Absetzen der Medika- tion mit einhergehender deutlicher Verschlechterung des Zustandes der Be- schwerdeführerin zur Folge haben. Zudem würde ihrerseits kein Behandlungsauf- trag mehr bestehen und bei Austritt eine Obdachlosigkeit vorliegen (vgl. act. 12 S. 1). Eine behördliche fürsorgerische Unterbringung sowie die Behandlung in der Klinik seien die Basis für eine weitere Zustandsverbesserung und stabile Lebens- führung der Beschwerdeführerin (vgl. act. 12 S. 2). 3.2.2.4 Gestützt auf die Ausführungen der Fachpersonen und aufgrund der Ak- ten erachtete die Vorinstanz die Anordnung der fürsorgerischen Unterbri ngung als gerechtfertigt. Sie kam dabei zum Schluss, dass diese insbesondere in Anbe- tracht der vergangenen Monate erforderlich sei bzw. die notwendige Betreuung und Behandlung nicht anders möglich sei. Ohne ausreichende Medikation beste- he nach wie vor eine erhebliche Selbst- bzw. Fremdgefährdung. Auch habe der Gutachter die drohenden nachteiligen Folgen einer Entlassung überzeugend ge- schildert: ohne eine kontrollierte Medikamenteneinnahme müsse damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin die Medikamente wieder absetze, und es innert weniger Tage oder Wochen aller Voraussicht nach zu erneuter Destabilisie- rung und zu affekti ver und psychoti scher Dekompensation komme. Nach dem Entscheid des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. Dezem- ber 2016 (vgl. 7/317/1) betreffend Entlassung der Beschwerdeführerin habe es nur wenige Tage gedauert bis zur erneuten (ärztlichen) Anordnung der fürsorgeri- schen Unterbringung (vgl. act. 32 S. 6 f. E. III.2.1). Wenn ihr Zustand jedoch lang- fristig stabilisiert werden könne, sei unter gewissen Voraussetzungen das Woh- nen auf einem Bauernhof denkbar. Zurzeit könne ein solches Experiment aber nicht in Frage kommen. Die Gefahr ei ner erneuten Enttäuschung sei viel zu hoch. Die Beschwerdeführerin habe die erforderliche Stabilität, welche für das Zusam-
menleben mit anderen Leuten erforderlich sei, wohl noch nicht erreicht (vgl. act. 32 S. 8 E . III.2 .1 ) . 3.2.2.5 Die Beschwerdeführeri n stellt sich in der Beschwerdeschrift an die Kammer (vgl. act. 33) auf den Standpunkt, eine Schutz- bzw. Fürsorgebedürftig- keit sei nicht gegeben. Es sei ni cht erwi esen, dass sie in der Vergangenheit selbst- und/oder fremdgefährdendes Verhalten an den Tag gelegt habe, und es sei ein solches Verhalten auch künfti g ni cht zu erwarten, wenn si e ni cht ausrei- chend Medikamente einnehme. Es sei nicht substantiiert und konkretisiert wor- den, wann, zu welcher Stunde, an welchem Ort die Beschwerdeführeri n was ge- nau geäussert oder wie sie sich verhalten habe und welche Beweismittel hierfür vorlägen. Zeugen müssten förmlich unter den üblichen Strafandrohungen einver- nommen und der Beschwerdeführerin bzw. ihm als ihren Verteidiger das Recht auf ein Kreuzverhör eingeräumt werden. Überdies sei eine Fremdgefährdung we- der Voraussetzung noch für ei ne Unterbri ngung hi nrei chend (vgl. act. 33 S. 6 f. Rz. 4.1). Die Behauptungen, ohne ausreichende Medikation bestünde eine erheb- liche Selbst- bzw. Fremdgefährdung mit weiteren Beschimpfungen, Bedrohungen und Ausfälligkeiten gegenüber anderen Personen, sowie ohne kontrollierte Abga- be würde die Beschwerdeführerin die Medikamente absetzen und dekompensie- ren, seien haltlos, solange für die Vergangenheit keine Bedrohungen gegenüber anderen Personen feststünden (vgl. act. 33 S. 8 Rz. 4.5). Die Beschwerdeführerin sei frei i n i hrer Kommuni kati on und i n i hrer Entschei dung, mi t welchen Menschen sie verkehre. Es sei unklar, wie eine fürsorgerische Unterbringung mit dem Hin- weis begründet werden könne, die Beschwerdeführerin verliere die Fähigkeit, ein vernünftiges Gespräch zu führen und gefährde damit nicht nur andere, sondern auch sich selbst, da ihr Zusammenleben mit anderen Leuten Schaden nehme (vgl. act. 33 S. 7 Rz. 4.2). Vor der Einweisung durch den Notfallpsychiater habe weder eine Verwahrlosung noch eine akute Selbstgefährdung bestanden (vgl. act. 33 S. 7 Rz. 4.3). In Bezug auf den Versuch, sich in suizidaler Absicht mit der Handtasche zu strangulieren, habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie ni cht vorhabe, dies zu wiederholen. Sie habe erklärt, dass sie keine Nerven mehr gehabt habe, und gesagt, wenn man si e i n den Wahnsi nn trei be und i hr ni cht hel- fe, sei klar, dass es irgendwann eskaliere. Es sei unklar, wie dieser Versuch, der
nicht wiederholt worden sei und eher als Hilfeappell erscheine, Monate später da- zu dienen solle, die fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. Die Verlaufs- berichte der nachfolgenden Tage – welche von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien – zei gten, dass es sich um eine einmalige Handlung unter dem Ein- druck der Beschwerdeführerin krass ungerechtfertigten Zwangseinweisung ge- handelt habe, nicht um eine längerfristige Absicht, sich etwas anzutun (vgl. act. 33 S. 7 f. Rz. 4.4). Auch sei die Anzahl der fürsorgerischen Unterbringungen kein Merkmal für eine aktuell bestehende akute Selbstgefährdung oder Verwahrlo- sung, sondern zeige, dass die Schwelle für Einweisungen tief sei und im Wohn- hei m B._____ wiederholt der Notfallpsychiater gerufen worden sei, um Ruhe her- zustellen, Konflikte zu beenden oder eine Medikation durchzusetzen (vgl. act. 33 S. 8 Rz. 4.6). In sei ner vor Vorinstanz eingereichten, ergänzenden Stellungnahme vom 28. Februar 2017 (vgl. act. 20) führte die Beschwerdeführerin i n Bezug auf i hren Zustand vor der (ärztlichen) Einweisung am 10. Januar 2017 aus, sie habe April bis Dezember 2016 in grundsätzlich stabiler Verfassung ohne fürsorgerische Un- terbringung gelebt. Ihr Ziel sei es gewesen, auf den Hof D._____ zu wechseln. D a dieser Wechsel nicht mehr möglich gewesen sei, habe sie im Wohnhei m B._____ auch ni chts mehr gehalten (vgl. act. 20 S. 2 Rz. 2.1). Die (schriftliche) Absage des Hofes D._____ vom 3. Januar 2017 sei mit Verweis auf i hre "Geschichte" begrün- det worden und habe ni chts mi t i hr em aktuellen Verhalten zu tun. D er Leiter des Hofes habe ihr den Aufenthalt auf dem Hof anlässlich des Standortgesprächs vom 8. November 2017 ausdrücklich als mögliche Option genannt. Man habe ihr aber keine zweite Chance geben wollen und hätte das viel früher kommunizieren kön- nen und sollen (vgl. act. 20 S. 1 Rz. 1 i.V.m. act. 21/1-3). In Bezug auf die Fürsorgebedürftigkeit hielt Dr. med. G._____ im mit ergän- zender Stellungnahme vom 28. Februar 2017 seitens der Beschwerdeführerin vor Vori nstanz eingereichten ärztlichen Bericht (vgl. act. 21/6) fest, die Beschwerde- führeri n sei "institutionsgeschädigt" und eine fürsorgerische Unterbringung in ei- ner der offiziellen Institutionen würde das Gegenteil erreichen von dem, was man
eigentlich möchte. Viel eher in Frage komme eine Unterbringung, wie dies für sie vorgesehen sei, in einem kleinen Bauernbetrieb in L._____ (vgl. act. 21/6 S. 1). 3.2.2.6 Gestützt auf die übereinstimmenden und überzeugenden Meinungen der Fachärzte ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- rerin der Fürsorge bedarf. Selbst Dr. med. G._____, auf deren ärztlichen Bericht sich die Beschwerdeführerin stützt, bejaht implizit die Fürsorgebedürftigkeit der Beschwerdeführerin, indem sie si ch i m Beri cht hauptsächli ch zur Art der Mass- nahme sowie dem Rahmen einer Betreuung und Behandlung äussert und i hr at- testiert, sie sei "i nsti tuti onsgeschädigt", weise eine kindliche, unrei fe und un- selbstständige Persönlichkeit auf und sei hilflos "wie ein kleines Kind" (vgl. act. 21/6). Wie die Vorinstanz in zutreffender Weise ausführte, ist die Beschwer- deführeri n zusammengefasst wegen ihrer beschränkten Krankheitseinsicht, ihres inneren Widerstandes gegen die Einnahme von Medikamenten und ihres beein- trächtigten Realitätsbezuges nicht in der Lage, ein selbstverantwortliches und so- zial verträgliches Leben zu führen und ist insbesondere mit der eigenverantwortli- chen Medikamenteneinnahme überfordert (vgl. act. 32 S. 6 f. E. III.2 .1 ) . Die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach keine Fürsorgebedürftig- keit bestehe, weder eine Selbst- noch eine Fremdgefährdung gegeben sei noch eine solche je bestanden habe, ist aufgrund der Akten unzutreffe nd. Der Verlauf des Zustandes der Beschwerdeführerin ist aktenkundi g und wurde aufgrund i hrer Krankheitsgeschichte bereits über ei nen längeren Zeitraum von diversen Fach- personen aktualisiert, beurteilt und dokumentiert. Gestützt darauf ist davon aus- zugehen, dass bei der Beschwerdeführerin ohne die entsprechende Fürsorge in- nert kürzester Zeit sowohl mit einem selbst- als auch mi t ei nem fremdgefährden- den Verhalten zu rechnen ist . Insbesondere die potentielle Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Einschätzung der Fachärzte und den bereits aktenkundigen, angedrohten Selbstgefährdungen und ausgeführten Selbstverlet- zungen bzw. Selbstverletzungsversuchen zu bejahen. Die bisherige Erfahrung zeigt, dass die Beschwerdeführerin ihre Medikation eigenmächtig reduziert oder absetzt, wenn si e sich mit Problemen oder Unsicherheiten konfrontiert sieht, und dies jeweils zu ei ner raschen Verschlechterung ihres Zustandes bzw. insbesonde-
re zur Selbstgefährdung führt. Zwar stellte der Rechtsvertreter der Beschwerde- führeri n insbesondere den Suizid-(Strangulations-)versuch vom 10. Januar 2017 als einmalige Reaktion der Beschwerdeführerin auf die von ihr ungerechtfertigt wahrgenommene (ärztliche) Einweisung dar und führte sinngemäss aus, diese sei deshalb ungerechtfertigt gewesen, weil die Trennung der Beschwerdeführerin vom Wohnhei m B._____ gegenseitig erfolgt sei und mit der Absage des Hofes D._____ zu tun gehabt habe, und diese Absage wiederum ungerechtfertigt gewe- sen sei, weil der Leiter des Hofes D._____ der Beschwerdeführerin den Aufent- halt auf dem Hof ausdrücklich als mögliche Option genannt, ihr dann aber mit Verweis auf "ihre Geschichte" eine Absage erteilt habe. Diese Darstellung impli- ziert, die Beschwerdeführerin stelle aus sich selbst heraus keine Gefahr für sich selber dar und der Auslöser des Suizid-(Strangulations-)versuchs sei auf äussere Faktoren, mithin eine ungerechte Behandlung der Beschwerdeführerin durch Drit- te, zurückzuf ühre n. Und auch gegenüber dem Gutachter verortet die Beschwer- deführeri n die Ursache des Problems im Umfeld und führte aus, sie sei oft ohne Grund in die Klinik eingewiesen worden und die letzten Wohnformen seien wegen der Umstände und der Betreuer gescheitert (vgl. Prot. Vi. S. 20). Der Kausalver- lauf bzw. die Dynamik der Verschlimmerung der Symptome stellt sich mit Blick in die Akten jedoch anders dar: Wie bereits dargelegt hatte die KESB mit Entschei d vom 29. März 2016 (vgl. act. 7/217) i m Si nne ei ner letzten C hance zugunsten von ambulanten Massnahmen auf die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung verzi chtet, weil die Beschwerdeführerin motiviert gewesen war und si ch bereit er- klärt hatte, ihre Medikamente in der abgesprochenen Dosis einzunehmen, statt wie bisher auszuschleichen, und sich entsprechenden Spiegelmessungen zu un- terzi ehen (vgl. act. 7/217 S. 4). Ziel war es, der Beschwerdeführerin ein eigen- ständigeres Leben auf dem Hof D._____ zu ermöglichen. In der Folge zeigte sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise mit der Situation bereits ni cht mehr zurecht kam und an den Medikamenten "herumgeschraubte", als sie von der vi erwöchigen künfti gen Abwesenheit ihres (damaligen) behandelnden Psychi- aters Dr. med. M._____ erfuhr, worauf sie im Juli 2016 einen Rückfall erlitt und i n die Klinik eingewiesen werden musste. Dies teilte Herr N., Betreuer im Wohnhei m B., am 27. Juli 2016 der KESB mit (vgl. act. 7/257). Wie die Bei-
ständin der Beschwerdeführerin, O., der KESB am 10. August 2016 berich- tete, musste die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in das Wohnheim B. bereits drei Wochen später erneut in die Klinik überwiesen werden, weil sie die Medikamente erneut nicht mehr eingenommen habe (vgl. act. 7/260). An- lässlich des Standortgesprächs vom 8. September 2016 hi elt sodann auch Dr. med. M._____ fest, die Beschwerdeführerin habe ihm von sich aus erzählt, dass sie die Dosierung halbiert habe. Es müsse die Einnahme der Medikamente sichergestellt werden, um eine ausreichende Stabilität zu erreichen (vgl. act. 7/269). Der an diesem Standortgespräch auch anwesende Herr N._____ vom Wohnhei m B._____ bestätigte ebenfalls, dass der Zustand der Beschwerde- führerin ohne Medikamente nicht stabil sei und sie auf Betreuung angewiesen sei. Es sei mehrfach vorgekommen, dass sie die Medikamente nicht korrekt einge- nommen habe (vgl. act. 7/269 S. 2) und vor ihrer Einweisung in die Klinik habe sie ihm gegenüber gesagt, dass sie sich aufschneiden und sich ausbluten lassen wol- le. Dies habe er ernst nehmen müssen (vgl. act. 7/269 S. 3). In der Meldung an die KESB vo m 27. November 2016 teilte Herr N._____ mit, die Beschwerdeführe- rin habe erneut in die Klinik eingewiesen werden müssen, weil sie ihre Medika- mente nicht korrekt genommen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich mit dem Hof D._____ überworfen, sei mit Herrn M._____ im Streit auseinander gegangen und habe i hn, Herrn N., angehen wollen etc., weshalb sie bei ihnen nicht mehr habe "geführt" werden können (vgl. act. 7/284). Die Beschwerdeführerin teil- te der KESB am 30. November 2016 ihrerseits mit, sie wolle nicht mehr auf den D. sondern zur Bäuerin im Bündnerland oder sich eine eigene Wohnung nehmen. Sie könne den Weg auf den D._____ nicht mehr machen, da sie immer wieder mit ihrer Vergangenheit konfrontiert werde. Sie sei damit überfordert. Dr. M._____ habe sie beleidigt und der Betreuer auf dem D._____ verletzt, als er ihr mitgeteilt habe, es sie sei nicht sicher, dass sie auf den D._____ kommen könne (vgl. act. 7/286 S. 1). Eine Woche vor ihrer Einweisung vom 10. Januar 2017 er- hielt die Beschwerdeführerin schliesslich die schriftliche Absage vom Hof D._____ (vgl. act. 21/3). Begründet wurde die Absage seitens des Hofes vor allem damit, dass das Wohnen auf dem Hof nicht in Frage komme, weil sie sie dort in krisen- haften Situationen nicht adäquat betreuen könnten. Gleichzeitig wurde der Be-
schwerdeführerin aber weiterhin angeboten, an einem oder zwei Tagen auf den Hof zu kommen und an der Tagesstruktur teilzunehmen, wenn sie sich an alle Abmachungen halten könne (vgl. act. 21/3). Dieser Verlauf zeigt auf, dass die Be- schwerdeführerin bei schlechter Medikamenten-Compliance schnell aus der Bahn geworfen wi rd, wenn si ch i hre Erwartungen an di e Zukunft ni cht erfüllen, und dass bei Verschlimmerung der Symptome i nnert Tagen oder Wochen ei ne Selbst- und Fremdgefährdung resultiert. Demgegenüber stellt sich die Entwicklung der Beschwerdeführerin bei re- gelmässiger, kontrollierter Medikamenteneinnahme i n den Akten positiv dar. So teilte beispielsweise die Beiständin der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2016 mit, durch die regelmässige, kontrollierte Einnahme der Medikamente und den regel- mässigen Terminen bei Dr. M._____ sei viel mehr Ruhe eingekehrt und die Be- schwerdeführerin sei absprachefähiger geworden (vgl. act. 7/248 S. 1). Auch Herr N._____ teilte am 7. Juli 2016 der KESB auf Nachfrage hin mi t, di e Entwi cklung der Beschwerdeführerin sei aufgrund der regelmässigen Medikamenteneinnahme erfreulich (vgl. act. 7/251). Diesen Ei ndruck bestätigte am 6. Juli 2016 auch die Beschwerdeführerin selbst und gab an, es gehe ihr gut, sie fühle sich ruhiger und ihr Gesundheitszustand sei deutlich besser (vgl. act. 7/250 S. 1). Auch i n den ak- tuellsten Pflegeberichten zeigt sich, dass sich eine regelmässige, kontrollierte Medikamentenei nnahme stabilisierend auf den Zustand der Beschwerdeführerin auswirkt (vgl. act. 13/2). Der Verlauf in den letzten Monaten stützt somit die Einschätzung der ver- schiedenen Fachärzte, wonach die Fürsorgebedürftigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund der Selbstgefährdung gegeben sei bzw. eine solche – zu- folge Reduktion oder Absetzens der Medikamente – innert Tagen oder Wochen zu erwarten sei, wenn die Beschwerdeführerin ihre Medikamente eigenverant- wortli ch ei nnehmen müsste. Dies gilt gestützt auf die neue Darstellung der Be- schwerdeführerin umso mehr, wonach das Bezirksgericht Meilen die Zwangsme- dikation stoppte und offenbar ei ne ei nvernehmli che und schri ttweise Reduktion der Medikamente angedacht ist (act. 33 S. 8).
Schliesslich werden in den Akten auch Fremdgefährdungen erwähnt. Insbe- sondere in Bezug auf die Überweisung vom 10. Januar 2017 vom Wohnheim B._____ in die Klinik teilte Herr N._____ mit, die Beschwerdeführerin sei drohend und verbal aggressiv gegenüber Betreuern aufgetreten, beschimpfe das Team und ihn auf das Übelste und da es auch die anderen Bewohner und das Team zu schützen gälte, sähen sie keine Möglichkeit mehr, die Beschwerdeführerin zu be- treuen (vgl. act. 7/333). Solche Verhaltensweisen könnten durchaus relevante Fremdgefährdungen darstellen, solange aber keine konkreten Vorfälle dokumen- tiert sind, bleiben die Vorwürfe in der Regel zu vage, als dass darauf abgestellt werden könnte. Insbesondere die verfahrensbeteiligte Klinik und die KESB sind gehalten, allfällige Vorfälle in den Akten jeweils konkreter und detaillierter festzu- halten, damit darauf abgestellt werden kann. 3.3 Subsidiarität und Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung 3.3.1 Weiter wird für die fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung voraus- gesetzt, dass die Massnahme verhältnismässig ist . Mit der angeordneten Mass- nahme muss das angestrebte Ziel voraussichtlich erreicht werden können (Ge- eignetheit der Massnahme). Sie soll in erster Linie der Wiedererlangung der Selbstständigkeit und der Eigenverantwortung dienen. Ist eine Besserung des Zu- standes ausgeschlossen, muss sie die notwendige persönliche Betreuung ermög- lichen, um der betroffenen Person ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Fer- ner darf keine weniger einschneidende, jedoch genügend Schutz bietende Mass- nahme ergreifbar sein (Erforderlichkeit der Massnahme). Mit anderen Worten darf die Betreuung oder Behandlung der betroffenen Person nicht anders, namentlich mit leichteren Massnahmen, als durch die fürsorgerische Unterbringung erfolgen können (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, 5. Auflage 2014, Art. 426 N 22 ff.). Den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe kommt entscheidende Bedeutung zu. Es i st aber ni cht notwendig, dass die Behörde zuerst alle leichteren Massnahmen angeordnet hat und diese sich als unwirksam erweisen. Ferner sind stets die Vor- und Nachteile einer Unterbringung für die betroffene Person, der Eingriffszweck und die Ein- griffswirkung gegeneinander abzuwägen (Zumutbarkeit bzw. Verhältnismässigkeit
im engeren Sinne). Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). D er Schutz Dritter kann für sich allein aber nicht ausschlaggebend sein (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches, BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7062 f.). Massgebend für die Zurückbehaltung muss in erster Linie die Selbstgefährdung bleiben (vgl. BGer 5A_444/2014 vom 26. Juni 2014, E. 3.2). 3.3.2 Im Rahmen der Prüfung der Fürsorgebedürftigkeit wurden bereits Erwä- gungen zur Verhältnismässigkeit der Massnahme in Bezug auf die Beschwerde- führerin angestellt, insbesondere in Bezug auf die Selbstgefährdung, die Geeig- netheit der Massnahme und die fehlende Möglichkeit, den Gefahren bei Entlas- sung (insbesondere auch der drohenden Obdachlosigkeit) mit milderen Mass- nahmen entgegenzuwirken (vgl. E. 3.2). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführeri n stellt neben der Fürsorgebe- dürftigkeit der Beschwerdeführerin auch die Geeignetheit und Erforderlichkeit der fürsorgerischen Unterbringung in Frage, indem er vorbringt, die Beschwerdeführe- rin habe das ganze Jahr 2016 im Wohnhei m B._____ ohne fürsorgerische Unter- bri ngung gelebt und es sei nur um Konflikte mit der Bezugsperson gegangen, welche ihr zustehendes Geld nicht habe aushändigen wollen (vgl. act. 33 S. 7 Rz. 4.3 und S. 3 Rz. 1). Wo di e Anstaltsunterbri ng ung ni chts mehr zur Entschär- fung der Krise beitragen könne, sei die Massnahme aufzuheben (vgl. act. 20 S. 2 Rz. 2.1 und 2.2, act. 33 S. 6 f. Rz. 4.1 und 4.3). Auch diese Darstellung findet in den Akten keine Stütze. Zum ei nen ist aktenkundig, dass der Aufenthalt der Be- schwerdeführeri n im Wohnhei m B._____ aufgrund akuter Krisen durch mehrere Klinikaufenthalte unterbrochen werden musste. Zum anderen schei nen, wie oben dargelegt (E. 3.2.2.6), die Zustandsverschlechterungen bereits aufgrund deren zeitlichen Nähe jeweils in direktem Zusammenhang mit der Reduktion oder dem Absetzen der verordneten Medikamente zu stehen. Vor i hrer Ei nwei sung i n di e Klinik hatte sie gegenüber Herrn N._____ offenbar angegeben, dass sie sich auf- schneiden und sich ausbluten lassen wolle (vgl. act. 7/269 S. 3). D en Ei ndruck ei- ner akuten Selbstgefährdung bestätigte auch der einweisende SOS-Arzt am
konsequent umzusetze n. Aus di esem Grund erscheint es als verfrüht, dies in ei- nem kleinen Bauernbetrieb i n L._____ – selbst bei Vorliegen entsprechender Mo- tivation und Bemühungen seitens der Beschwerdeführerin und mi t Unterstützung i hrer neuen Psychi ateri n und Therapeutin Dr. med. G._____ – zu versuchen, zu- mal dies in einem vergleichbaren Umfeld (familiäre Hofgemeinschaft) vor wenigen Wochen noch scheiterte. Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach mehr Selbstbestimmung und Ei- genständigkeit ist nachvollziehbar und erscheint, wie die Vorinstanz bereits auf- zeigte, auch mit Blick auf die bei ihr vorhandenen Ressourcen ni cht als unerrei ch- bar. Welche Schritte angezeigt sind, um eine längerfristige Stabilisierung des Zu- standes der Beschwerdeführerin zu fördern, wird von den Behörden und Bezugs- personen jedoch anhand fortwährender Aktualisierung aller Umstände zu eruieren und einer Realitätsprüfung zu unterziehen sein, um zu vermeiden, dass die Be- schwerdeführerin i n Wünschen bestärkt wi rd, welche aktuelle Gegebenheiten zu wenig berücksichtigen, oder Erwartungen geweckt werden, welche bei ihr zu wei- teren Enttäuschunge n führen und/oder weitere Krisen auslösen. Nach dem Gesagten erscheint die Anordnung der fürsorgerischen Unter- bringung als verhältnismässig, zumal die Beschwerdeführerin auch nach eigenem Dafürhalten einstweilen bereit ist, freiwillig in der Klinik zu bleiben (act. 33 S. 9). 3.3.3 Auch die Geeignetheit der Einrichtung ist zu prüfen (vgl. OGer ZH PA150024 vom 16. November 2015, E. 3.3.1). Es muss si ch um ei ne Insti tuti on handeln, die mit den ihr zur Verfügung stehenden, organisatorischen und perso- nellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen (vgl. BGer 5A_257/2015 vom 23. April 2015, E. 3.1 m.w.H.). Der Gutachter Dr. med. F._____ erachtete die Klinik als geeignet, wies aber darauf hin, dass vor dem Hintergrund der 26 Hospitalisierungen in dieser Klinik eine Verlegung in die Klinik Rheinau zu diskutieren sei, wo gegebenenfalls eine langfristige Stabili si erung i n Aussi cht stehe, wei l es dort auch ei n Wohnhei m und einen therapeutischen Rahmen gebe (vgl. Prot. Vi. S. 21). Mit der Vorinstanz ist
somit davon auszugehen, dass die Klinik für die Unterbringung grundsätzli ch ge- eignet ist (vgl. act. 32 S. 7 E. III.2.1), aber die Beschwerdeführerin nicht längerfris- tig in der Klinik untergebracht sein muss und eine andere geeignete Institution zu suchen ist (vgl. act. 32 S. 8 E. III.2.1 ). Insbesondere vor dem Hintergrund der tur- bulenten Krankengeschichte wären verlässliche, stabile Strukturen wünschens- wert und daher ist im Hinblick auf eine langfristige Stabilisierung des Zustandes der Beschwerdeführerin nach ei ner für sie allenfalls noch besser geeigneten Ein- ri chtung Ausschau zu halten. 3.3.4 Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin damit die übereinstimmenden Ausführungen der Fachpersonen und die überzeugende Schlussfolgerung der Vori nstanz ni cht zu entkräften. Zusammenfassend ist aufgrund der fachkundigen Beurtei lung durch den Gutachter, der Stellungnahme seitens der Klinik und der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die Beschwerde- führeri n der Betreuung und Behandlung bedarf und diese einstweilen nur im stati- onären Rahmen möglich ist. 3.4 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen der fürsorgeri schen Unter- bringung gegeben. Aufgrund dessen ist die Beschwerde an die Kammer abzuwei- sen. 4. Kostenfolgen 4.1. Ausgangsgemäss unterliegt die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfah- ren, weshalb ihr die Prozesskosten aufzuerlegen si nd (vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person von Rechts- anwalt lic. iur. X._____ ei n unentgeltli cher Rechtsbeistand zu bestellen (vgl. act. 33 S. 2). 4.2.2 Zu den fi nanzi ellen Verhältni ssen der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass sie per Ende 2016 weder über nennenswertes Vermögen verfügte noch ei nen re- levanten Einnahmenüberschuss verzei chnen konnte (vgl. act. 7/225/1-5) und
ausserdem Schulden hatte (vgl. act. 7/225/7). Es ist ihr daher wie bereits im vor- i nstanzli chen Verfahren (vgl. act. 5 S. 5 Dispositiv-Ziffer 12) die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, zumal sie offensichtlich nicht über die erforderli chen Mittel verfügt, um für die Prozesskosten aufzukommen und i hre Beschwerde nicht von Vornherein aussichtslos im Sinne des Gesetzes erscheint. Zudem ist der Be- schwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren in der Person ihres Rechtsvertre- ters, Rechtsanwalt lic. i ur. X., ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel- len (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 117, 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 4.3 In Anwendung von § 5 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. D er unentgeltliche Rechtsbeistand ist vom Kanton ange- messen zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen zu, wobei die Parteien eine Kostennote ein- reichen können. Die Grundgebühr für die Vertretung im Verfahren der fürsorgeri- schen Unterbringung beträgt in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 2'000.– (§ 7 Anw- GebV). Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin bezifferte die beantragte Entschädigung nicht (vgl. act. 33 S. 2) und rei chte auch keine Hono- rarnote ein. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren erschei nt ei ne Entschädi- gung von insgesamt Fr. 800.– (inkl. MWST) als angemessen. 4.4 Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Entscheidge- bühr einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 800.– (inkl. MWST) aus der Ge-
richtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Schri ftli che Mi ttei lung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden der Be- schwerdeführerin auferlegt, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege indes ei nstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an die Beschwerdeführerin, an deren Beiständin, an die Verfahrensbeteiligte, an die KESB des Bezirkes Hinwil sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Hinwil und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli che n Akten inkl. Akten der KESB des Bezirkes Hinwil und der Vormundschaftsbehörde E._____ gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 25. April 2017