Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA170005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. R. Barblan Beschluss und Urteil vom 6. März 2017 i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
sowie
Psychiatrische Klinik B._____, Verfahrensbeteiligte
betreffend Unterbringung in der psychiatrischen Klinik B._____ sowie Zwangsmassnahmen
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in FU Verfahren des Bezirksge- richtes Meilen vom 7. Februar 2017 (FF170003)
Erwägungen:
vom 7. Februar 2017. Diese Eingabe wurde dem Obergericht des Kantons Zürich zur Behandlung der Beschwerde weitergeleitet (act. 26-27). Am 14. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben ein (act. 29-30/1). Um ihm die umfassende Wahrung seiner Interessen zu ermöglichen, wurde er mit Schrei- ben vom 14. Februar 2017 darauf hingewiesen, dass er sei ne Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen ab Zustellung des begründeten Entschei des ergänzen könne (act. 28). Bis am 24. Februar 2017 – und damit in- nert Rechtsmittelfrist (vgl. at. 21A) – reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Eingaben i ns Recht (act. 31-46). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-23). Von der Einholung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Zur Beschwerde 2.1. Gegen einen ärztlich angeordneten Unterbringungsentscheid nach Art. 426 ZGB und gegen eine medi zi ni sche Massnahme ohne Zusti mmung i m Sinne von Art. 434 Abs. 1 ZGB kann innert 10 Tagen beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4. i.V.m. Art. 439 Abs. 2 ZGB). Das Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR zur zwei ti nstanzli che n Behand- lung dieser Beschwerde zuständig. 2.2. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist zum ei nen die am 26. Januar 2017 verfügte fürsorgerische Einweisung des Beschwerdeführers in die Klinik B._____ durch die Notfallpsychiaterin (act. 3) und zum anderen die von der Klinikleitung am 3. Februar 2017 angeordnete Zwangsmedikation (act. 4). Da eine ärztliche Einwei sung zu ei nem Kli ni kaufenthalt von bi s zu sechs Wochen führt (Art. 429 Abs. 1 ZGB; vgl. auch § 29 Abs. 1 EG KESR), hat der Be- schwerdeführer ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung der fürsorgerischen Unterbri ngung; insofern ist daher auf die Beschwerde einzu- treten.
Kein aktuelles Rechtsschutzinteresse (mehr) hat der Beschwerdeführer hi n- gegen an der gerichtlichen Überprüfung der Zwangsmedikation. Diese wurde – wie eingangs erwähnt – ausdrücklich nur für zwei Wochen ab dem 1. Februar 2017 angeordnet (act. 4 S. 3 unten). Mit Ablauf dieser zwei Wochen am 14. Februar 2017 ist die medizinische Zwangsmassnahme ohne Weiteres dahin- gefallen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschwerdeführer nur gestützt auf ei- nen neuen Zwangsmassnahmenentscheid gegen seinen Willen behandelt wer- den. Ob ein solcher Entscheid der Klinikleitung vorliegt, i st aus den Akten ni cht ersichtlich, würde daran aber nichts ändern. Gegen einen erneuten Entschei d be- treffend Zwangsmedikation hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, beim Ein- zelgericht Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde bezüglich der von der Klinik B._____ am 3. Februar 2017 angeordneten Zwangsmedikation ist somit als ge- genstandslos geworden abzuschreiben (vgl. auch K RIECH, D IK E-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 242 N 3). 3. Fürsorgerische Unterbringung 3.1. Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei ist gegebenenfalls die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für Angehörige und Dritte be- deutet (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person muss entlassen werden, so- bald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). 3.2. Die Vorinstanz erachtete das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des Gesetzes gestützt auf die Ausführungen der beigezogenen Gutachterin (Prot. Vi S. 13 ff.) und der schriftlichen Stellungnahme der behandelnden Klinik- ärzte (act. 14) als gegeben (act. 25 S. 5 f.). 3.2.1. Der Einschätzung der Vorinstanz ist aus den nachfolgend dargelegten Gründen zuzusti mmen.
3.2.2. Vorab ist auf die Vorgeschichte des Beschwerdeführers einzugehen, die sich aus den Akten, namentli ch aus dem Bericht der Klinik B._____ (act. 14 S. 2), wie folgt zusammenfassen lässt: Zu einer ersten Hospitalisation des Beschwerdeführers in der psychiatri- schen Universitätsklinik Zürich kam es im Jahr 1976. Damals wurde beim Be- schwerdeführer erstmals eine Schizophrenie diagnostiziert. In der Folge wurde er ohne Nachbetreuung und Medikamenteneinnahme entlassen. Im Jahr 1981 kam es zu einem Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer seinen Vater mit einem Beil so schwer am Kopf verletzt hatte, dass dieser einen Tag später verstarb. Info lge- dessen wurde eine stationäre Massnahme verfügt und der Beschwerdeführer wurde bis Ende 1986 in der psychiatrischen Klinik E._____ hospitalisiert. An- schliessend wurde er in verschiedene Einrichtungen untergebracht und im Jahre 1991 aufgrund einer Zustandsverschlechterung erneut in die Klinik E._____ zu- rückverlegt. Kurz nachdem der Beschwerdeführer im Dezember 1997 erstmals probeweise aus dem Massnahmenvollzug nach Hause entlassen werden konnte, wurde er im Januar 1998 aufgrund eines schweren psychotischen Zustandsbilds mit Verwahrlosung in die Klinik B._____ eingewiesen. In den folgenden Jahren folgten i nsgesamt fünf Aufenthalte i n der Kli ni k B., welche zwei Mal durch Kri seni nterventi onen i n der Kli nk E. unterbrochen wurden, da der Be- schwerdeführer zweitweise auf der herkömmlichen geschlossenen Akutstation auf Grund seines aggressiven Verhaltens und der Medikamentenverweigerung nicht tragbar war. 3.2.3. Die von der Vorinstanz bestellte Gutachterin Dr. med. D._____ diag- nostizierte beim Beschwerdeführer eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und verwies auf die Familienanamnese, welche zeige, dass noch weitere Familienmitglieder daran erkrankt seien. Beim Beschwerdeführer manifes- tiere sich die Krankheit so, dass er aggressive Ausbrüche habe und in wahnhafter Verkennung der Realsituation seine Steuerungsfähigkeit verliere. Wie sich gezeigt habe, sei diese Situation immer dann eingetreten, wenn die neuroleptische Medi- kation auf einem zu niedrigen Spiegel abgesetzt worden sei. Auch die Eskalation im Januar 2017, welche zur aktuellen Einweisung geführt habe, stehe im Zusam-
menhang mit einer schrittweisen Reduktion der Medikation. Dass der Beschwer- deführer 13.5 Jahre im Wohnheim F._____ ohne Zwischenfälle gelebt habe, sei zwar positiv zu werten. Allerdings müsse berücksichtigt werden, dass es während dieser Zeit nur mit Medikamenten gut gegangen sei (Prot. Vi S. 14 f.). 3.2.4. Diese Einschätzung deckt sich mit derjenigen der Klinikärzte, nach welcher die Anamnese, der Krankhei tsverlauf und der aktuelle Befund beim Be- schwerdeführer für eine Exazerbation der paranoid-psychotischen Symptomatik, bei bekannter paranoider Schizophrenie sprechen würden (act. 14 S. 2 unten). Auf der Station – so die Klinikärzte weiter – sei der Beschwerdeführer stark ge- reizt gewesen und habe sich gegenüber Personal und Mitpatienten bedrohlich aufgeführt. Es sei zu plötzlichen Affektausbrüchen aus wahnhaftem Erleben ge- kommen, wobei sich der Beschwerdeführer distanzlos-gereizt verhalten und zu- nehmend unberechenbar gewirkt habe (act. 14 S. 3 oben). 3.2.5. Was der Beschwerdeführer in seinen Eingabe gegen das Vorliegen einer psychischen Störung vorbringt, vermag vor dem aufgezeigten Hintergrund nicht zu überzeugen. Gegenteils sind die teils sprunghaften Ausführunge n und di e wirre Darstellung in den Schreiben ihrerseits ein weiteres Indiz für das Vorliegen ei ner psychi schen Störung (vgl. etwa act. 29 S. 2, 31. S. 2, 33 S. 2 ff. sowie 46 S. 2 ff.). 3.2.6. Zusammenfassend ist das Vorliegen einer psychischen Störung des Beschwerdeführers und damit eines Schwächezustands nach Art. 426 Abs. 1 ZGB zu bejahen. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich die festge- stellte Störung auch erheblich auf das soziale Funktionieren des Beschwerdefüh- rers auswirkt. 3.3. Neben dem Vorliegen eines Schwächezustands im geschilderten Sinn setzt die fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung voraus, dass die nötige Behandlung oder Betreuung der betroffenen Person nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mi t anderen Worten muss die betroffene Person eines be- sonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; mithin muss die Freiheitsentziehung die persönliche Fürsorge des
Betroffenen sicherstellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein men- schenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Es- sen, Körperpflege, Kleidung, usw. (BSK-Erw.Schutz-G EISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 8 ff.). 3.3.1. Der Beschwerdeführer hat sich wiederholt negativ zur Medikation ge- äussert und unmi ssverständli ch ausgesagt, er wolle ohne Medikamente leben (vgl. etwa act. 29 S. 3, 31 S. 2, 33 S. 2 und 37 S. 5 sowie Prot. Vi S. 10 unten und 11 f.). Wie aus den Berichten der früheren Hospitalisationen und den Ausführun- gen der Gutachterin hervorgeht, führten die Versuche, die Medikation schrittweise zu reduzieren, jeweils zu ei ner deutli chen Verschlechterung des psychischen Zu- standsbildes des Beschwerdeführers und als Folge davon zu Eskalationen, wel- che ein notfallmässiges Eingreifen erforderten und eine erneute Zwangseinwei- sung resp. Überweisung des Patienten in eine andere Klinik erforderten (vgl. dazu act. 14 S. 1 ff.; 4 S. 1 f. und 9 sowie Prot. Vi S. 13 ff.). Sowohl die behandelnden Klinikärzte als auch die Gutachterin bejahen vorliegend eine Fremdgefährdung für den Fall, dass der Beschwerdeführer sofort aus der Klinik entlassen würde. Die schlüssi gen und nachvollzi ehbare n Ausführungen der Gutachterin und der i nvol- vierten Fachpersonen überzeugen. Der Beschwerdeführer ist mangels Krank- heitseinsicht offensichtlich nicht in der Lage, die Folgen seines Handels zu erken- nen. Sein Krankheitsbild bedarf der Behandlung, insbesondere in medikamentö- ser Hinsicht. Sowohl der behandelnde Klinikarzt als auch die beigezogene Gut- achterin erachten es aus medizinischer Sicht als zwingend notwendig, den Be- schwerdeführer stationär zu behandeln. Es sei davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer nicht bereit sei, die Medikamente freiwillig einzunehmen. Deshalb bestehe im Falle einer Entlassung aus der Klinik auch die Gefahr einer Fremdge- fährdung (act. 14 S. 2 unten und S. 3 sowie Prot. Vi S. 12 f. und 16 ff.). Darüber hi naus wei sen sowohl die behandelnden Ärzte als auch die Gutachterin darauf hi n, dass der Beschwerdeführer i m aktuellen Zustand ni cht zurück i ns Wohnhei m F._____ könne. Es sei auch unrealistisch, dass er woanders (z.B. in einem Hotel) unterkommen könne. Es sei zu befürchten, dass er obdachlos würde und ver- wahrlose (act. 14 S. 3 und Prot. Vi S. 16 f.).
3.3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist eine besondere Schutzbedürftigkeit beim Beschwerdeführer zu bejahen. Einerseits befindet sich der Beschwerdeführer derzeit in einer schwierigen Phase sei ner Erkrankung, weshalb eine akute Behandlungsbedürftigkeit besteht und eine weitere medika- mentöse Behandlung notwendig erschei nt. Sodann ist davon auszugehen, dass er bei einer Entlassung die Medikation absetzen werde, was gemäss überein- stimmender Einschätzung der involvierten Fachpersonen schwerwiegende Folgen für seinen Zustand hätte und zu ei nem erhöhten Fremdgefährdungsrisiko führen würde. Damit ist die Notwendigkeit einer Behandlung und Betreuung des Be- schwerdeführers i m Si nne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu bejahen. 3.4. Die Klinik B._____ ist zur Behandlung des Beschwerdeführers geeig- net. Eine mildere Massnahme als die stationäre Hospitalisation ist nach der Fest- stellung der Gutachterin ni cht ersi chtli ch (Prot. Vi S. 15 f.). Folglich ist auch die Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers zu bejahen. Der Beschwerdeführer bedarf der Betreuung und Behandlung, und diese kann angesichts der aufgezeigten psychischen Erkrankung in der aktuellen Phase nicht anders als in einer geschlossenen Einrichtung gewährleistet werden. Damit wird auch der Belastung Rechnung getragen, welche eine Entlassung des Beschwerdeführers derzeit für sein Umfeld bedeuten würde (Art. 426 Abs. 2 ZGB). 3.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Voraussetzungen der fürsor- gerischen Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu Recht bejaht und die Beschwerde gegen den ärztlichen Einweisungsentscheid 26. Januar 2017 kor- rekterweise abgewiesen. Die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung sind auch im heutigen Zeitpunkt nach wie vor gegeben. Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen Umständehalber sind dem Beschwerdeführer keine Gerichtskosten aufzuer- legen. Eine Parteientschädigung ist aufgrund des Verfahrensausgangs nicht zu- zusprechen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde betreffend die am 3. Februar 2017 angeordnete medizini- sche Behandlung des Beschwerdeführers ohne Zustimmung wird abge- schrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen ausser Ansatz. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an − den Beschwerdeführer − den Beistand − die verfahrensbeteiligte Klinik, sowie − das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen, unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Barblan
versandt am: 6. März 2017