Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA160036-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga so- wie Gerichtsschreiber lic. i ur. T. Engler Urteil vom 1. Dezember 2016 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 28. November 2016 (FF160237)
Erwägungen:
- Der Beschwerdeführer A._____ gelangte mit Eingabe vom 30. November 2016 an das Obergericht und ersucht um Entlassung aus der fürsorgerischen Un- terbri ngung i n der Psychi atri schen Uni versi tätskli ni k Züri ch (act. 2). Er legte seiner Beschwerde ein Schreiben der Klinikleitung vom 28. November 2016 bei, mit wel- chem die Klinik seine Entlassung abgelehnt hatte (act. 4). 2. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich trat mit Verfügung vom 28. No- vember 2016 auf ein Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, in der Erwägung, er habe sein Begehren mehr als 10 Tage nach der Einweisung gestellt und habe deshalb zunächst di e Kli ni k um Entlassung zu ersuchen (act. 3). 3. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Eingabe (auch) gegen die Verfügung des Einzelgerichts vom 28. November 2016. Daher ist die Eingabe als Beschwerde gegen diesen Entscheid zu behandeln. Das Einzelgericht hat korrekt darauf hingewiesen, dass die Anrufung des Gerichts nach Art. 439 Abs. 2 ZGB innert 10 Tagen zu erfolgen hat und ein Betroffener deshalb nach erfolgter Einweisung nur innert 10 Tagen direkt das Gericht anrufen kann (vgl. act. 3). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Feststellung des Einzelgerichts, wonach er sich seit dem 3. November 2016 in der Klinik befinde. Daher ist mit dem Einzelgericht davon auszugehen, dass am 21. November 2016, als der Beschwerdeführer an das Einzelgericht gelangte, mehr als 10 Tage seit der Einweisung verstrichen waren. Das Einzelgericht ist danach zu Recht nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers eingetreten. Das führt zur Abwei sung der Beschwerde an das Obergericht. 4. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist an das Einzelgericht zu überweisen, welches die Eingabe als Begehren um gerichtliche Beurteilung des Entscheids der Klinikleitung vom 28. November 2016 behandeln wird (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Von den act. 2 und 4 bleiben Kopien in den obergerichtlichen Akten. 5. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. November 2016 wird zur wei- teren Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Einzelgericht des Be- zirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, überwiesen. 3. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben. 4. Schri ftli che Mi ttei lung je gegen Empfangsschein an den Beschwerdeführer, an den Beistand B._____, an die verfahrensbeteiligte Klinik und an das Ein- zelgericht des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, an letzteres unter Bei- lage der Originale von act. 2 und act. 4. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
versandt am: 1. Dezember 2016