Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA160035-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. R. Barblan Urteil vom 9. Dezember 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
B._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts (10. Abteilung) des Bezirksge- ri chts Zürich vom 17. November 2016 (FF160231)
Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 27. September 2016 gegen ihren Willen in der B._____ (fortan B.). Die Einweisung erfolgte mit- tels fürsorgerischer Unterbringung und wurde durch den Notfallpsychiater ange- ordnet, welcher bei der Beschwerdeführerin ein fremdaggressives Verhalten vor dem Hintergrund einer bekannten schizoaffektiven Störung festgestellt hatte (act. 7/1 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin wehrte sich anschliessend bis vor Bundesge- richt erfolglos gegen die fürsorgerische Unterbringung (vgl. dazu Geschäfts-Nr.: PA160030, act. 14, 22 und 25). 1.2. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2016 wies die B. ein Gesuch der Beschwerdeführerin um sofortige Entlassung aus der Klinik ab. Auch di esen Ent- scheid zog die Beschwerdeführerin in der Folge ohne Erfolg bis vor Bundesge- richt weiter (vgl. dazu Geschäfts-Nr.: PA160034, act. 14, 16 und 18). 1.3. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 beantragte die B._____ bei der Kindes- und Erwachsenenschut zbe hörde der Stadt Zürich (fortan KESB) die Ver- längerung der fürsorgerischen Unterbringung (KESB-act. 94). Nachdem die KESB den Antrag der B._____ mit superprovisorischer Verfügung vom 2. November 2016 gutgeheissen hatte (act. 4/1), bestätigte sie diesen Entscheid mit Beschluss vom 9. November 2016 und ordnete gestützt auf Art. 426 i.V.m. Art. 429 Abs. 2 ZGB die weitere Unterbringung der Beschwerdeführerin in der B._____ an. Des Weiteren übertrug sie die Zuständigkeit für die Entlassung der Beschwerdeführe- rin auf die ärztliche Leitung der Klinik (act. 4/2). 1.4. Diesen Beschluss focht die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. November 2016 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vor- instanz) an (act. 1). Nach Einholung eines Gutachtens von Dr. med. C._____ und Anhörung der Beschwerdeführerin sowie eines Vertreters der B._____ (Prot. VI S. 8 ff.) wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 17. November 2016 ab
(act. 8, act. 9 = act. 11). Die begründete Fassung des Entscheids wurde der Be- schwerdeführeri n am 22. November 2016 zugestellt (act. 16). 1.5. Mit Schreiben vom 18. November 2016 (Datum Poststempel) ersuchte die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich um sofortige Ent- lassung aus der B._____ und erhob damit sinngemäss Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 17. November 2016 (act. 12). Um i hr die umfas- sende Wahrung ihrer Interessen zu ermöglichen, wurde sie mit Schreiben vom 21. November 2016 darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ab- lauf der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen ab Zustellung des begründeten Ent- scheids ergänzen könne (act. 14). Am 22. November 2016, und somi t i nnert Rechtsmittelfrist (vgl. Art. 450b Abs. 2 ZGB), reichte die Beschwerdeführerin ei n weiteres Schreiben ins Recht (act. 15). 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-9). Von der Ein- holung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Ver- fahren i st spruchrei f. 2. Zur Beschwerde 2.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unter- bringung bejaht, dabei jedoch lediglich erwogen, dass nach D urchführung der Verhandlung vom 17. November 2016 keine neuen Erkenntnisse zu Tage getre- ten seien, welche den Beschluss der KESB vom 9. November 2016 als unrichtig erscheinen liessen (act. 11 S. 3 f.). Geri chtli che Entschei de haben die massge- benden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art zu enthalten. Mit Bezug auf Ent- scheide betreffend fürsorgerische Unterbringung bedeutet dies, dass im Urteil die berücksichtigten Tatsachen aufzuführen sind, aufgrund welcher das Gericht auf einen der Schwächezustände gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB geschlossen hat. Be- züglich des Fürsorgebedarfs hat der Entscheid in tatsächlicher Hinsicht die durch Gutachten ermittelte konkrete Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der be- troffenen Person bzw. von Dritten zu nennen, die besteht, wenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die stationäre Betreuung unterbleibt (vgl. auch BGer 5A_189/2013 vom 11. April 2011, E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch ZK ZPO-
Staeheli n, 3. Aufl. 2016, Art. 239 N 16). Der Entscheid der Vorinstanz vom 17. November 2016 genügt diesen Anforderungen nicht. Dies gilt umso mehr, als die Ausführungen des Gutachters und des Vertreters der Klinik anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung aus noch zu erläuternden Gründen (vgl. sogleich Ziff. 2.5-6) Anlass zu einer näheren Betrachtung des Sachverhaltes gaben. Da die Beschwerdeinstanz bei der Überprüfung eines Entscheids auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung über volle Kognition verfügt – d.h. nicht bloss eine Rechtskontrolle des vori nstanzli che n Urteils vornimmt, sondern selbstständig zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung (noch) vo rlie gen –, entsteht der Beschwerdeführerin aus der ungenügenden Begründung des erstinstanzlichen Entscheids kein Rechtsnachteil. Die Frage, ob trotz des grundsätzlichen Rückweisungsverbots (§ 71 EG KESR) unter diesen Umständen ausnahmsweise eine Rückweisung zulässig wäre (vgl. OGer ZH, PA130027 und PA150008), kann daher unbeantwortet bleiben. 2.2. Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Stö- rung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Dabei ist die Belastung zu berück- sichtigen, welche die Person für Angehörige und Dritte darstellt. Die betroffene Person ist zu entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt si nd. 2.3. Im Rahmen der Überprüfung der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung vom 27. September 2016 stellten mehrere Fachpersonen bei der Beschwerdeführerin eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis fest (vgl. dazu Geschäfts-Nr.: PA160030, act. 14 S. 3 f. und 22 S. 4 f.). Daran hat si ch bis heute nichts geändert. So führte der von der Vorinstanz beigezogene Gutach- ter Dr. med. C._____ aus, die Beschwerdeführerin leide seit längerer Zeit an einer schizoaffektiven Störung mit gegenwärtig stark ausgeprägten Denkstörungen, welche typisch für eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis seien (Prot. VI S. 16 f.). Diese Diagnose bestätigt die Einschätzung der zuständigen Ärzte in der B._____. In der Begründung ihres Antrages auf Verlängerung der Un-
terbri ngung führten si e aus, bei der Beschwerdeführerin zeige sich aktuell ein flo- rides schizomanisches Zustandsbild mit Beeinträchtigungswahn (Menschenexpe- rimente mit Organentnahme in der B.), formaldenklicher Beschleunigung, assoziativer Lockerung und Ideenflucht sowie massiv reduzierter Impulskontrolle bei gesteigertem Antrieb und dysphorisch-gereiztem Affekt (KESB-act. 94 S. 2). Der Befund deckt sich auch mit dem bei der Beschwerdeführerin bereits in frühe- ren Hospitalisationen festgestellten Krankheitsbild. Gemäss den bei den Akten der KESB liegenden Unterlagen wurde die Beschwerdeführerin vor der aktuellen Einweisung bereits 17 Mal in der B. stationär behandelt (KESB-act. 95/2 und 95/6-8). Am Vorhandensein einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB bestehen vorliegend keine Zweifel. Die Beschwerdeführerin hat auch im Beschwerdeverfahren nichts vorgebracht, was darauf schliessen liesse, i hr ge- sundhei tli cher Zustand hätte si ch zwi schenzei tli ch verbessert. Vielmehr weisen auch i hre Ausführunge n i n i hren ei ngangs erwähnten Schrei ben auf ei ne unver- änderte Situation hinsichtlich der beeinträchtigten Realitätswahrnehmung hin (vgl. act. 12 und 15). Damit liegt ein Schwächezustand im Sinne des Gesetzes vor. 2.4. Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgeri schen Unterbri ngung vor- ausgesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nö- tig ist, wobei diese nicht auf andere Weise als durch Unterbri ngung i n ei ner Ein- ri chtung erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die be- troffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; mithin muss die Freiheitsentziehung die persönliche Fürsorge für den Betroffenen sicherstellen. Diese umfasst einer- seits therapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege, Kleidung, usw. D em Schutz der Umgebung kommt nur, aber immerhin, eine subsidiäre Bedeutung zu (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Eine Fremdgefährdung ist weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtferti- gen (vgl. BSK Erwachsenenschut z-G EISER/ETZENSBERGER, Basel 2012, Art. 426 N 8 und N 41 f. m.w.H.; Botschaft Erwachsenenschutz BBl. 2006 S. 7062 f.). Den-
noch darf der Schutz Dritter in die Beurteilung einbezogen werden, zumal es letzt- lich ebenfalls zum Schutzauftrag gehört, eine kranke bzw. verwirrte Person davon abzuhalten, eine schwere Straftat zu begehen (Botschaft Erwachsenenschut z BBl. 2006 S. 7062 unten; so bspw. BGer 5A_607/2012 vom 5. September 2012 E. 5.2.). Schliesslich muss die fürsorgerische Unterbringung verhältnismässig sein. Sie i st nur dann zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffe- nen Person ei nen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hinge- gen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann (vgl. auch BSK Erwachse- nenschutz-G EISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). 2.5. Gemäss Ei nschätzung von Dr. med. C._____ ist die B._____ und i hr Behandlungskonzep t bzw. -plan geeignet, um die Störungen der Beschwerdefüh- rerin zu behandeln. Die aktuelle Behandlung – so der Gutachter – erschei ne i hm richtig. Der dezidierte Widerstand der Beschwerdeführerin gegen die Behandlung führe jedoch zu einer grossen Autonomi eei nschränkung. Die Nebenwirkungen der Müdigkeit und der Gewichtszunahme seien vertretbar. Die zwangsweise Verab- reichung von Medikamenten empfinde die Beschwerdeführerin allerdings eben- falls als nachteilige Nebenwirkung und diese liege an der Grenze der Zumutbar- keit (Prot. VI S. 17 f.). Im Falle einer sofortigen Entlassung – so der Gutachter weiter – würde sich der Zustand der Beschwerdeführerin rasch verschlechtern. Es sei mi t Turbulenze n zu rechnen. Ihr soziales Umfeld würde erneut mit Ärgernissen und Belastungen konfrontiert. Es sei durchaus möglich, dass sie abermals Ge- genstände (Blumentöpfe) auf die Strasse werfen werde. Da dieses Handeln im- pulsgesteuert sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie jemandem schaden wolle. Das Ausmass der Gefährdung anderer liege daher im mittleren bis unteren Berei ch. Die Wahrscheinlichkeit, dass es erneut zu Zwischenfällen mit Polizeieinsatz komme, sei jedoch hoch. Die Resignation der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Krankheit und deren Behandlung sei ausserordentlich gross. Es sei ihr egal, was passiere und sie nehme auch in Kauf, in der Obdachlosenstelle schlafen zu müssen. Dies wäre nicht das erste Mal. Ihre jetzige Wohnung habe si e nur noch bi s Ende April 2017. Von da her wäre eine Entlassung der Be- schwerdeführeri n zwar vertretbar. Um die erwähnten Risiken einzugrenzen, sei eine Rückbehaltung aber besser. Bei einer Entlassung müsse insbesondere die
Medikation sichergestellt sein, angezeigt seien sodann Wohnbegleitung und Ta- gesstruktur. Dies sei allerdings nur mit dem Einverständnis der Beschwerdeführe- ri n durchführbar. In Bezug auf die Krankheitseinsicht und Kooperation werde sich jedoch kaum etwas ändern. Die Denkstörungen seien auf eine lange Zeit ohne Behandlung zurückzuführen, weshalb anzunehmen sei, dass die Krankheit chro- nifiziert und ohne Medikamente wenig modifizierbar sei (Prot. VI S. 18-21). 2.6. Der an der Hauptverhandlung vom 17. November 2016 als Vertreter der Klinik anwesende med. prakt. D._____ schloss si ch den Ausführunge n des Gutachters in Bezug auf die drohenden Risiken im Falle einer sofortigen Entlas- sung der Beschwerdeführerin an. Ergänzend führte er aus, die psychiatrische Be- handlung stehe nicht mehr im Fokus, weil die Medikation zu einer deutlichen Re- mission der Symptomatik und der Formsymptomatik geführt habe. Die B._____ habe sich für eine Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung ausgespro- chen, weil es in den vergangenen Jahren häufig zu Wohnungsverlusten und damit einhergehend zu Fremdgefährdungen gekommen sei. Als Folge davon sei die Beschwerdeführerin jeweils in die B._____ eingewiesen worden. Diese Situation werde sich im Falle einer sofortigen Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit wie- derholen. Die Medikamente würde sie sehr wahrscheinlich nicht mehr einnehmen. Weiter habe sie weder Angehörige noch Bekannte, die ihr bei der Wohnungssu- che helfen könnten. Denkbar wäre ein Übertritt in ein sicheres Umfeld, wo auch die schizoaffektive Exarbation tragbar sei, z.B. in ein betreutes Wohnhei m. Wäh- rend der fürsorgerischen Unterbringung könne die B._____ nach verschiedenen Möglichkeiten Ausschau halten. Die Beschwerdeführerin müsste dafür aber zur Kooperation bereit sein, was momentan noch nicht der Fall sei. Dies verlängere die Suche nach einer geeigneten Wohnform (Prot. VI S. 21 f.). 2.7. Trotz der von Dr. med. C._____ geäusserten Bedenken in Bezug auf die nachteilig empfundene Zwangsbehandlung und die Resignation der Be- schwerdeführerin betreffend ihre Krankheit und deren Behandlung ist davon aus- zugehen, dass die Patientin in i hrem aktuellen Zustand nicht in der Lage ist , adä- quat für si ch selbst zu sorgen. Es kann i hr – wie sowohl der Gutachter als auch der Vertreter der Klinik einhellig bestätigten (Prot. VI S. 18-20 und S. 21-22) – die
erforderliche ärztliche und soziale Hilfe nur im Rahmen einer stationären Behand- lung in der Klinik erwiesen werden; dies umso mehr, als es ihr gänzlich an Krank- heitseinsicht fehlt und sie renitenten Widerstand gegen die Medikation leistet (Prot. VI S . 10 ff und 23; act. 12 und 15). Eine ambulante Therapie scheint unter diesen Umständen nicht durchführbar. Nach dem Gesagten zeigt sich die Be- handlung der Beschwerdeführerin aber als notwendig, ansonsten mit den genann- ten ernsthaften Folgen für ihre Gesundheit (rasche Verschlechterung ihres Zu- standes) sowie mit einer sozialen Schädigung zu rechnen ist. Die Gefahr der Zer- störung der essentiellen Lebensstrukturen droht umso mehr, als die Beschwerde- führeri n offenbar nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt und im Falle einer sofortigen Entlassung auf sich allein gestellt wäre. Ihre persönliche Situation scheint sie denn auch zu bagatellisieren (vgl. etwa Prot. VI S . 10 ff.; act. 12 und 15). Hinzu kommt, dass im Falle einer Entlassung aufgrund der bisherigen Erfah- rungen ernsthaft zu befürchten i st, die Beschwerdeführerin würde erneut Dritte gefährden, was sowohl der Gutachter als auch der Vertreter der Klinik bestätigten (Prot. VI S . 19 und 22). Ob sie das absichtlich oder aus einem Impuls heraus macht, wie der Gutachter betont hat (Prot. VI S. 19), ändert an der Fremdgefähr- dung ni chts. Wie bei der Einweisung vom 27. September 2016 wurde die Be- schwerdeführerin – wie bereits erwähnt – in der Vergangenheit bereits mehrfach in die B._____ eingewiesen, nachdem sie ein fremdgefährdendes Gebaren an den Tag gelegt hatte. In letzter Zeit namentli ch vom 15. bis 20. Oktober 2014, vom 29. September bis 1. Oktober 2015 und vom 7. Oktober bis 17. November 2015 (KESB-act. 95/6-8). Das belegt, dass bloss vorübergehende Klinikaufenthal- te nicht geeignet sind, dem Schwächezustand der Beschwerdeführerin nachhalti g zu begegnen und die damit einhergehende Schutzbedürftigkeit zu beseitigen. Für die Beschwerdeführerin muss daher zunächst eine angemessene Anschlusslö- sung gefunden werden, die i hrer Schutzbedürfti gkei t Rechnung trägt, bevor sie aus der Klinik entlassen werden kann. So kann nach Ei nschätzung der i nvolvi er- ten Fachpersonen eine Entlassung erst ins Auge gefasst werden, wenn eine ge- eignete Wohnform gefunden und die Nachbehandlung geregelt ist. Da die Be- schwerdeführerin die Unterbringung in ein betreutes Wohnhei m momentan strikt
verweigert (Prot. VI S. 23) und sowohl der Gutachter als auch der Vertreter der B._____ zum jetzigen Zeitpunkt eine Depotmedikation ablehnen (Prot. VI S. 23 f.), sind die Voraussetzungen dafür derzeit nicht gegeben. Die bereits erwähnten Be- denken des Gutachters und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss Ei nschätzung von med. prakt. D._____ nunmehr schon fast symptomarm ist (Prot. VI S. 21), genügen deshalb noch nicht für die Entlassung der Beschwerdeführe- rin. 2.8. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass das Vorliegen eines Schwächezustandes, welcher nach dem Gesetz die Unterbringung in einer Ein- richtung zu rechtfertigen vermag, vorliegend zu bejahen ist. Die Eignung der B._____ wie auch des Behandlungskonzepts sind gegeben. Die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung sind mit anderen Worten nach wie vor erfüllt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. Kostenfolge Umständehalber ist auf die Erhebung von Geri chtskosten zu verzi chten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik, an die KESB Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Barblan
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