Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA160033-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. R. Barblan. Urteil vom 3. November 2016 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführeri n
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts (10. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Oktober 2016 (FF160217)
Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin wurde am 27. September 2016 mittels ärzt- li cher Anordnung i n di e Psychi atri sche Uni versi tätskli ni k Züri ch (PUK) fürsorge- risch untergebracht. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde am 4. Oktober 2016 durch das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich abgewiesen. Die Be- schwerdeführerin zog diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons Zürich weiter, welches die Beschwerde mit Urteil vom 25. Oktober 2016 ebenfalls abwies (vgl. dazu Geschäfts Nr.: PA160030, act. 22). 2. Am 19. Oktober 2016 ging beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vor- instanz) ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, auf welchem diese unter an- derem schrieb, sie verlange "eine sofortige, unverzügliche Entlassung aus der PUK" (act. 1). Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als (erneute) Beschwerde ge- gen den fürsorgerischen Einweisungsentscheid vom 27. September 2016 ent- gegen und erwog in der Erledigungsverfügung vom 19. Oktober 2016, die Be- schwerde sei nach Ablauf der zehntätigen Beschwerdefrist nach Art. 439 Abs. 2 ZGB erfolgt, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Mit dem weiteren Hinweis, dass die PUK für die Behandlung eines Entlassungsgesuches zuständig sei resp. über eine allfällige Rückbehaltung der Beschwerdeführerin zu entscheiden habe, überwies die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin an die ärztliche Lei- tung der Einrichtung (act. 2 = act. 6). Die Verfügung vom 19. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2016 zugestellt (act. 4). 3. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2016, hierorts eingegangen am 21. Oktober 2016, wandte sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Züri ch. D ari n führt sie aus, sie sei "mit dem heutigen Entscheids des Bezirksgerichts Zürich" nicht einverstanden und verlange eine "sofortige unver- zügli che Entlassung aus der PUK" (act. 7 S. 1). Diese Eingabe ist als Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 19. Oktober 2016 entgegenzunehmen. Sie ist rechtzeitig erfolgt.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksge- ri chts Zürich, 10. Abteilung, vom 19. Oktober 2016 (FF160217) wird abge- wiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Barblan
versandt am: 3. November 2016