Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA160029-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Würsch Urteil vom 28. November 2016
i n Sachen
A._____, lic. iur., Beschwerdeführer,
betreffend Honorar
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 25. August 2016 im Verfahren FF160163 B._____ be- treffend Zwangsmedikation, Entschädigung als unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B._____
Erwägungen: 1. 1.1. B._____ war am 25. Januar 2016 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen worden. Die Klinik ordne- te am 1. Februar 2016 medizinische Massnahmen ohne i hre Zusti mmung an. D i e von B._____ gegen die fürsorgerische Unterbringung sowie die Anordnung der Zwangsbehandlung erhobenen Beschwerden wies das Einzelgericht des Bezirks- gerichts Zürich ab. Am 15. Februar 2016 erhob Rechtsanwalt lic. iur. A._____ als Rechtsvertreter von B._____ dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kan- tons Zürich. Die Beschwerde wurde mit Urteil der Kammer vom 26. Februar 2016 abgewiesen (Geschäfts-Nr. PA160007-O/U). Am 7. Juli 2016 kam es zur erneuten fürsorgerischen Unterbringung von B._____ i n der Psychiatrischen Universitäts- klinik Zürich. Es wurde bei ihr eine gemischte paranoid-katatone Schizophrenie diagnostiziert. Am 20. Juli 2016 ordneten die zuständigen Ärzte die Zwangsmedi- kation von B._____ an (act. 2 und 6/1; Prot. Vi S. 11). Dagegen erhob diese, wie- derum vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. A._____ (fortan Beschwerdeführer), beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung (fortan Vor i nstanz), Beschwerde und stellte einen prozessualen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1). Nach Eingang der Stellungnahme der Klinik am 2. August 2016 und Durchführung der Anhörung/Hauptverhandlung am 3. Au- gust 2016, wies die Vori nstanz di e erhobene Beschwerde gegen die Zwangsme- dikation mit Urteil vom 3. August 2016 ab. D as Gesuch von B._____ um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung wurde bewilligt und es wurde ihr in der Person des Beschwerdeführers ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben (act. 8 S. 8). 1.2. Mit Schreiben vom 19. August 2016 reichte der Beschwerdeführer der Vor- instanz eine Zusammenstellung über seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand von B._____ (für den Zeitraum vom 27. Juli bis 16. August 2016) ein, mit dem (sinngemässen) Ersuchen, ihn bei einem Zeitauf- wand von 9 Stunden und Barauslagen von Fr. 132.00 mit Fr. 2'112.00 zuzügli ch Fr. 169.00 (8% MwSt.) zu entschädigen (act. 12). Mit Verfügung vom 25. Au-
gust 2016 setzte die Vorinstanz das Honorar auf Fr. 1'100.00 und die Barausla- gen auf Fr. 132.00 fest, was unter Berücksichtigung der MwSt. von 8% zur Aus- zahlung einer Entschädigung von total Fr. 1'330.55 führte (act. 14 = act. 18 = act. 20). 1.3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2016 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer. Er stellt die folgen- den Anträge (act. 16; act. 12 S. 2): "Es sei vorfrageweise festzustellen, dass § 7 der Anwaltsgebührenver- ordnung des Kt. ZH (215.3) "Die Grundgebühr für die Vertretung im Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung beträgt in der Regel Fr. 100 bis Fr. 2000" die Art. 6 Ziff. 1 & Art. 14 der europ. Menschen- rechtskonvention (EMRK), Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum bescheidenen Ver- dienst des unentgeltlichen Rechtsvertreters verletzt. Der Unterzeichnende sei für das Verfahren FF160163 i.S. B._____ btr. Zwangsmedikation mit mind. Fr. 2112.– i nkl. Spesen und MwSt. zu entschädigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-16). Auf weitere prozesslei- tende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, der die Höhe des ihm zugesproche- nen Honorars anfechten will, steht die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO offen (vgl. dazu OGer ZH PA150004 vom 15. Mai 2015, E. II.1 . mit Hinweisen). 2.2. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet ei nzurei chen. Geltend gemacht werden können unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO). Es obliegt dem Beschwerdeführer, konkrete Rügen anzu- bringen, sich mit dem angefochtenen Entscheid einlässlich auseinanderzusetze n und anzugeben, an welchen Mängeln dieser seiner Ansicht nach leidet (sog. Be- gründungslast). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Be- schwerde nicht eingetreten (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. OGer ZH PF130050
vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1; siehe i m Ei nzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff. und 22). 2.3. Der Beschwerdeführer beantragt zunächst, es sei festzustellen, dass § 7 der Anwaltsgebührenverordnung des Kantons Zürich die Art. 6 Ziff. 1 und Art. 14 der Europ. Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 29. Abs. 1 der Bundesverfas- sung (BV) sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum bescheidenen Ver- dienst des unentgeltlichen Rechtsvertreters verletze (act. 19 S. 2). Bei diesem selbständigen Feststellungsbegehren handelt es sich zum einen um einen in zweiter Instanz neu gestellten Antrag, welcher im Beschwerdeverfahren nicht zu- lässig ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zum anderen wurde das Begehren "vorfragewei- se" und damit unabhängig vom im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu über- prüfenden vorinstanzlichen Entscheid gestellt. Eine Rechtsgrundlage für eine abs- trakte Normenkontrolle im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach der ZPO be- steht nicht. Überhaupt ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, soweit er allgemeine und nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen bezugnehmende Rügen anbringt, er etwa (verkürzt wiedergegeben) ausführt, die Obergrenze der Normalgebühr von Fr. 2'000.00 sei viel zu eng und der Richter mache von der gemäss § 7 i.V.m. § 2 AnwGebV gegebenen Möglichkeit, eine höhere Grundge- bühr festzulegen, praktisch nie Gebrauch (act. 19 S. 4), den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht genügt (vgl. oben Erw. 2.2.). Auf solche Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers braucht nicht weiter eingegangen zu werden. 3. 3.1. In Frage steht im vorliegenden Verfahren die Entschädigung des Beschwer- deführers für seine Bemühungen, nicht aber die Barauslagen von Fr. 132.00 so- wie die Mehrwertsteuer in der Höhe von 8 %. Die Vorinstanz begründete die Kür- zung der vom Beschwerdeführer verlangten Aufwandentschädigung von den ver- langten Fr. 1'980.00 auf Fr. 1'100.00 damit, dass es sich um einen Fall mit nicht überdurchschnittlichem Aufwand gehandelt habe und sich weder sonderlich schwere Sachverhalts- noch Rechtsfragen gestellt hätten. Der Beschwerdeführer habe B._____ mehrfach vertreten, letztmals Mitte Juli 2016 im Rahmen der für- sorgerischen Unterbringung. Er habe nachweislich schon von der aktuellen
Zwangsmedikation Kenntnis gehabt, weshalb davon auszugehen sei, dass er mit den Verhältnissen und der Krankheitsgeschichte von B._____ bereits bestens ve rtraut gewesen sei. Zudem sei die Kenntnisnahme der standardmässigen Start- verfügung nicht separat zu entschädigen, für das Studium des begründeten Ent- scheids sowie die Nachbesprechung sei nicht mehr als eine Stunde angemessen und di e erneute D urchsi cht, Besprechung und Beurtei lung etc. von – bereits im Rahmen der Hauptverhandlung – Gehörtem wie Gutachten usw. sei als nicht nö- tiger und damit nicht zu entschädigender Aufwand zu betrachten (act. 18 S. 2). 3.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Beschwerdeverfahren im We- sentli chen ein, ihn treffe als vom Staat bestellter Rechtsvertreter eine Sorgfalts- pflicht gegenüber seinen Klienten. Die Handlungen gemäss der detaillierten Auf- wandabrechnung seien in diesem Mindestmass erforderlich gewesen. Es seien zudem Fragen zu beurteilen gewesen, die ein Gutachten erforderlich gemacht und seinerseits Spezialwissen erfordert hätten. Der Eingriff der Zwangsmedikation wiege schwer, das betroffene Rechtsgut sei hoch zu gewichten und die Verant- wortung sei entsprechend. Die FU/Zwangsverfahren seien kurz, aber aufgrund der Schwere des verletzten Rechtsgutes in dieser Zeit sehr zeitintensiv. Er habe sich über die Umstände, welche zur zwangsweisen Medikation geführt hätten, sorgfältig ins Bild setzen müssen. Eine Stunde für das Studium des begründeten Entschei ds und die Nachbesprechung sei schlicht realitätsfremd, denn ein Telefo- nat mit B._____ sei nur schwer und ei ne Urtei lsbesprechung gar ni cht durchführ- bar gewesen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der ganze Weg bzw. die Reise als Arbeitszeit zu entschädigen. Vorliegend sei nur der halbe Weg zu berechnen, da am 3. August 2016 zwei von ihm betreute Verfahren beurteilt worden seien. Ei nem amtli chen Anwalt sei sodann gesamthaft eine angemessene Entschädi gung zuzusprechen. Diese dürfe nicht tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt. Die Entschädigung sei so zu bemessen, dass es den Rechtsanwälten möglich sei, einen bescheidenen – nicht bloss symbolischen – Verdienst zu erzielen. Mit der verfügten Entschädigung von Fr. 1'100.00 könne er als ein in diesem Bereich oft tätig werdender unentgeltlicher Rechtsvertreter keinen bescheidenen Verdienst erwirtschaften und auch die Selbstkosten würden
damit nicht gedeckt. Per 1. Januar 2015 sei der Stundenansatz gestiegen, der Pauschalansatz liege aber sogar tiefer als im Jahr 2009 (act. 22 S. 3 f.). 4. 4.1. Art. 122 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivilprozess – darunter fallen auch FU-Verfahren (Art. 439 Abs. 3 ZGB sowie §§ 40 und 62 ff. EG KESR) – ei nen Anspruch auf ei ne "angemessene" (nicht eine volle) Entschä- digung ein. Im Kanton Zürich berechnet sich die Gebühr für den unentgeltli chen Rechtsbeistand nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes richtet sich nach den gleichen Bestimmungen wie die Bemes- sung ei ner Parteientschädigung (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Sie wird festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 AnwGebV). In Zivilprozessen bilden im Grundsatz der § 2 Abs. 1 AnwGebV und die Bestim- mungen der §§ 4 ff. AnwGebV die Grundlage für die zuzusprechende Gebühr. Der § 2 Abs. 1 AnwGebV listet dabei in genereller Art auf, welche Kriterien für die Festsetzung einer Entschädigung massgeblich sind, nämlich der Streitwert bzw. der Interessewert, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwen- dige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls. Die §§ 4 ff. AnwGebV legen in Anwendung sowie Gewi chtung der Grund- sätze des § 2 Abs. 1 AnwGebV sodann sach- und streitbezogen fest, wie eine Entschädigung im Einzelfall zu bemessen ist. Für die Vertretung in Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Grundgebühr dabei in der Regel Fr. 100.00 bis Fr. 2'000.00 (§ 7 AnwGebV). Sie bestimmt jedoch nicht alleine die Entschädigung. Die Grundgebühr deckt die Erarbeitung der Begründung der Kla- ge und den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Für die Teil- nahme an zusätzli chen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschrif- ten i st ei n Ei nzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pau- schalzuschlag zu berechnen. Die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pau- schalzuschlag soll in der Regel höchstens die Gebühr ausmachen (§ 11 Abs. 1-3 AnwGebV). Die Höhe der Grundgebühr nach § 7 AnwGebV steht im Gegensatz
zu jener der nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Sinne von § 5 Anw- GebV, welche si ch auf Fr. 1'400.00 bis Fr. 16'000.00 beläuft. An diesem Unter- schied zeigt sich einerseits, dass Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung im Wesentlichen eine Krisenintervention für meist kurzfristige Fälle darstellen sowie unter erheblichem Zeitdruck durchgeführt werden, und andererseits, dass das Ausmass der Mitwirkung des Rechtsvertreters in solchen Verfahren eingrenzbar ist. Dessen Mitwirkung beschränkt sich in der Regel auf die Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person, die Gespräche mit dem Klinikpersonal und den Personen des familiären Umfelds sowie auf die Vorbereitung und Teilnahme an der Haupt- verhandlung. Ausgehend davon setzte der Gesetzgeber den für die Entschädi- gung massgebenden Tarifrahmen bedeutend enger als in den übrigen zivilrechtli- chen Verfahren (vgl. dazu den Antrag des Obergerichts an den Kantonsrat betref- fend die Genehmigung der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Sep- tember 2010, in: Amtsblatt Kt. ZH Nr. 39 vom 1. Oktober 2010, S. 2008; Kr-Nr. 280/2010). Dieser Tarifrahmen rechtfertigt sich nicht zuletzt auch deshalb, weil es das Gericht ist, welches gestützt auf die vorgeschriebene Untersuchungsmaxime den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und mithin umfassende und auf- wändige Abklärungen zu tätigen hat (§ 65 EG KESR i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB). Anzufügen i st, dass der Tarifrahmen durch den Wortlaut der Bestimmung relati- vi ert wird, ist die Grundgebühr doch "in der Regel" zwischen Fr. 100.00 und Fr. 2'000.00 festzusetzen. Damit wird es in das Ermessen der die Vergütung fest- setzenden Justizbehörde gestellt, im Einzelfall auch über den Rahmen von § 7 AnwGebV hinauszugehen, sofern sich dieser bei der Bemessung der Gebühr nach den i n § 2 Abs. 1 AnwGebV festgelegten Bemessungskriterien als unzu- reichend erweisen sollte. Den Gerichten kommt bei der Bemessung der Entschä- digung im Einzelfall ein beträchtliches Ermessen zu. Die Beschwerdeinstanz prüft den angefochtenen Entscheid auch auf ihre Angemessenheit hin (Art. 320 lit. a ZPO), greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (OGer ZH ZR 111/2012 Nr. 53; OGer ZH PC140004 vom 18. Juni 2014, E. II./1.). 4.2. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Entschädi gung für sei ne Bemühungen i n der Höhe von Fr. 1'980.00 beinahe am
obersten Betrag des i n § 7 AnwGebV vorgesehenen Grundgebührenra hme ns liegt, weshalb sie als hoch bezeichnet werden kann. Der geltend gemachte Auf- wand übersteigt somit das Mass dessen, was für einen durchschnittlichen Fall üb- licherweise als entschädigungspflichtig angesehen wird. In Bezug auf die vorlie- gend im Raum stehenden Interessen und die damit einhergehende Verantwor- tung ist zu beachten, dass es um eine Zwangsmedikation und damit um einen Eingriff in die körperliche Integrität der Mandantin des Beschwerdeführers ging. Dass Grundrechte der Mandanten betroffen sind, trifft grundsätzlich für die unter § 7 AnwGebV fallenden Vertretungen zu, rechtfertigt für si ch gesehen aber kei nen Ausschlag in den oberen Bereich des Gebührenrahmens, sondern bleibt insge- samt im Regelhaften. Die Aufgabe des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren ist zwar insoweit eher als anspruchsvoll einzustufen, weil die anwaltli- che Beratung resp. Kommunikation mit seiner Mandantin sicherlich ni cht lei cht, insbesondere eine sachbezogene Unterhaltung nicht ohne Weiteres möglich war (vgl. Prot. Vi. S. 9 ff.). Die Vorinstanz ging jedoch zu Recht davon aus, dass die Vertretung der Mandantin des Beschwerdeführers im juristischen Bereich als auch hi nsi chtli ch des Sachverhalts keine besonderen Schwierigkeiten bot. Die Tatsache, dass im vorinstanzlichen Verfahren ein Gutachten über die zu beant- wortenden Fragen erstattet wurde, legt keinen anderen Schluss nahe, ist ei n sol- ches doch von der Beschwerdeinstanz bei Vorliegen psychischer Störungen der betroffenen Person stets ei nzuholen (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Die Vertretung durch den Beschwerdeführer beschränkte sich auf begrenzte Fragestellungen und war insoweit leicht. Der nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2008 im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung und Zwangsbehandlung tätige Beschwerdeführer (act. 19 S. 4) musste sich kein zusätzliches Spezialwissen aneignen. Mit der Vor- i nstanz kann ferner davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von den Verhältnissen und der Krankengeschichte seiner Mandantin aufgrund der noch nicht lange zurückliegenden, vorhergehenden Vertretungen in Sachen für- sorgerischer Unterbringung und Zwangsmedikation bereits Kenntnis hatte. Er stellt dies selber nicht in Abrede. Obwohl es gleichwohl die konkreten neuen Ge- gebenheiten mit der Mandantin zu besprechen resp. abzusprechen galt, so ist doch von einem geringeren Zeitaufwand auszugehen.
4.3. Auch wenn der Vori nstanz aufgrund der vorstehenden Erwägungen darin zuzusti mmen i st, dass es si ch ni cht um ei nen überdurchschni tt li che n Fall gehan- delt hat und die vom Beschwerdeführer verlangte Entschädigung als zu hoch ein- zustufen i st, so erweist sich die vori nstanzli che Ansetzung der Grundgebühr auf Fr. 1'100.00 als zu tief. Vielmehr erscheint unter Berücksi chti gung aller massge- blichen Bemessungskriterien eine Grundgebühr von Fr. 1'350.00 als angemes- sen. Im Sinne einer Kontrollrechnung ist in konkreter Bezugnahme auf die vom Be- schwerdeführer verrechneten Stunden festzuhalten, dass der vo n diesem i n sei- ner Honorarnote aufgeführte Zeitaufwand für das Studium der medizinischen Ak- ten, die Besprechung mit der Mandantin und die Verhandlungsvorbereitung von gesamthaft 185 Minuten als nicht angemessen erschei nt. Der Beschwerdeführer hat (auch in der Beschwerde) nicht darlegt, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Mandats trotz seiner Vorkenntnisse ein solcher Aufwand erforderlich gewe- sen wäre. Es hätte ihm möglich sein müssen, den genannten Arbeiten in maximal 135 Mi nuten nachzukommen. Im Weiteren beschränkt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf darzulegen, dass eine Stunde für das Entscheidstu- dium und die Nachbesprechung realitätsfremd sei, weil dies mit der Mandantin nicht per Telefon möglich gewesen sei und er macht sodann weitere Ausführu n- gen zur Entschädi gung seiner Weg- bzw. Reisezeit. Dabei verkennt der Be- schwerdeführer, dass die Vorinstanz nicht auf den zeitlichen Aufwand für den Weg in die Klinik ei ngi ng. Sie erachtete den Zeitaufwand für das Aktenstudi um des begründeten Urteils, des Gutachtens sowie die Nachbesprechung mit der Mandantin als zu hoch. Dem ist zuzustimmen. Es ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass der veranschlagte Zeitaufwand zu reduzieren ist. Für das Akten- studium des begründeten Urteils und des Gutachtens gab der Beschwerdeführer einen Zeitaufwand von 40 Mi nuten an. Für die Vor-/Nachbesprechung mit der Mandantin am 3. August 2016 verrechnete er 25 Minuten und weitere 40 Mi nuten für die Urteils-/Weiterzugsbesprechung mit der Mandantin am 16. August 2016. Da anlässli ch der Anhörung/Verhandlung vom 3. August 2016 das Urteil mündli ch eröffnet sowie erläutert und das Gutachten mündlich erstattet wurde (Prot. Vi S. 10 ff. und S. 24), hätte dem Beschwerdeführer als erfahrenen Anwalt eine
nachträgli che D urchsi cht derselben i n schri ftli cher Form in maximal 20 Mi nuten möglich sein müssen, wobei eine Nachbesprechung mit der Klientin von rund 30 Mi nuten als ausrei chend erschei nt. Die Festlegung der Grundgebühr auf Fr. 1'350.00 führt gemäss einem nach den vorstehenden Ausführunge n als not- wendig zu erachtenden Zeitaufwand bei dem gebotenen Minimalansatz (siehe BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2.2.) zu einer im vorliegenden Fall angemessenen Entschädigung. 4.4. Sachverhalte, die Zu- oder Abschläge im Sinne der § 11 AnwGebV rechtfer- tigen, liegen nicht vor und werden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht. Die Entschädigung ist daher im Umfang der Grundgebühr von Fr. 1'350.00 zu belassen. Hinzu kommen die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 132.00 und der Mehrwertsteuerzuschlag von 8%, was zu einer gesamthaften Entschädi gung von Fr. 1'600.55 führt. 5. 5.1. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt Fr. 950.45 (Fr. 2'281.00 ./. Fr. 1'330.55), wobei der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 270.00 und da- mi t zu rund einem Drittel obsiegt. Auch wenn der Beschwerdeführer damit zu zwei Dritteln unterliegt, ist umständehalber keine Gerichtsgebühr zu erheben. 5.2. Nach der neusten Rechtsprechung des Bundegerichts kann der Staat ent- schädigungspflichtig werden, wenn er materiell als Partei zu betrachten ist. Das ist beim Streit um ein Anwaltshonorar der Fall (vgl. OGer ZH PQ150008 vom 9. März 2015). Der Beschwerdeführer unterliegt vorliegend jedoch mehrheitlich (zwei Drittel), weshalb ihm für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi- gung zuzuspreche n ist . Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 25. August 2016 (Geschäfts- Nr. F160163-L/Z2) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"1. Rechtsanwalt lic. iur. A._____ wi rd für sei ne Bemühungen und Baraus- lagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar: Fr. 1'350.00 Barauslagen: Fr. 132.00 MwSt.: Fr. 118.55 Entschädigung total, inkl. MwSt.: Fr. 1'600.55 " 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an den Beschwerdeführer, an B._____ (Beschwerde- führerin im Verfahren FF160163 des Bezirksgerichts Zürich) unter Beilage eines Doppels von act. 19, sowie an das Bezirksgericht Züri ch, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 950.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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